Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2007

OVG NRW: aufschiebende wirkung, satzung, vergnügungssteuer, wahrscheinlichkeit, steuersatz, fehlerhaftigkeit, unterliegen, bekanntgabe, anforderung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1927/06
Datum:
12.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1927/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 627/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.046,37 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im
Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6
VwGO) ist dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin nicht zu entsprechen.
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Soweit sich die Antragstellerin grundlegend dagegen wendet, dass die
Vergnügungssteuersatzung vom 27. Februar 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2003 in
Kraft getreten ist, rechtfertigt dies nicht, dem Aussetzungsbegehren zu entsprechen. In
diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Senat durch Urteil vom 6.
März 2007 - 14 A 608/05 - entschieden hat, dass die Vergnügungssteuer rückwirkend
nach dem Einspielergebnis erhoben werden kann, wenn an der Gültigkeit des früheren
Maßstabes nach der Stückzahl der Geldspielgeräte erhebliche Zweifel bestanden. Das
weitere Vorbringen der Antragstellerin, es fehle eine konkrete Fälligkeitsregelung für die
beabsichtigte Besteuerung rückwirkender Zeiträume, kann gleichfalls nicht zu einem
Erfolg der Beschwerde führen. Allerdings enthält die Steuersatzung vom 27. Februar
2006 keine besonderen Regelungen für die rückwirkende Heranziehung zur
Vergnügungssteuer ab dem Jahr 2003. Welche Folgerungen hieraus für eine
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rückwirkende Steuererhebung ab dem Jahr 2003 zu ziehen sind, bedarf hier keiner
Würdigung. Selbst wenn nach der Satzung eine Steuererhebung für die Vergangenheit
nicht möglich wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die hier strittige Steuererhebung.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung ist in den Fällen, in denen die
Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt wird - wie hier durch Bescheide vom 3. Mai 2006
und 14. Juni 2006 - die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Definition des Einspielergebnisses in § 4
Abs. 4 der Vergnügungssteuersatzung sei unbestimmt, rechtfertigt dies nicht, die
aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Satzung gilt
als Einspielergebnis für Geräte mit Gewinnmöglichkeit die Nettokasse nach dem
Zählwerkauslesestreifen der Kontrolleinrichtung nach der Spielverordnung. Mit dem
Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit der Herausnahme von Falsch-, Test-
und Prüfgeld verweist sie darauf, dass nach der Satzung auch Beträge, die ein Spieler
nicht zu seinem Vergnügen einsetzt, der Besteuerung unterliegen können. Nach der im
Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich der in der Satzung
verwendete Maßstab deshalb als nichtig erweisen wird. So könnte sich herausstellen,
dass die Beträge, die nicht dem Spielaufwand dienen, sich in einer solchen
Größenordnung bewegen, dass sie vernachlässigt werden können. Der Antragsgegner
hat in einem anderen Verfahren hierzu angegeben, dass diese Beträge in der Regel
nicht anfallen. Möglicherweise kann Einwürfen, die keinen Spielaufwand darstellen, in
anderer Weise Rechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung als
ungültig anzusehen ist.
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Das weitere Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil
§ 2 Nr. 2 der Satzung das Halten von Geldspielgeräten im Rahmen von Jahrmärkten
und ähnlichen Veranstaltungen von der Steuer ausnehme, rechtfertigt es ebenfalls nicht,
der Beschwerde zu entsprechen. Auf Jahrmärkten werden die Spielgeräte in der Regel
nur für eine kurze Zeit aufgestellt. Im Hinblick auf die Wettbewerbssituation dürfte eine
Benachteilung von Spielhallenbetreibern eher fernliegend sein.
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Der Einwand, die generelle Bezeichnung der Vergnügungssteuer in § 4 Abs. 1 der
Satzung als Pauschsteuer sei wegen der prozentualen Besteuerung von
Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten falsch, erscheint zutreffend. In welcher
Weise sich die begriffliche Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit des § 4 der Satzung auf
die Heranziehung der hier strittigen Steuer auswirkt, ist in diesem Aussetzungsverfahren
nicht weiter zu prüfen. Aus den weiteren Regelungen in der Satzung für Geldspielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit kann nämlich gefolgert werden, dass bei einer Steuererhebung
nach dem Einspielergebnis die Steuer nicht als Pauschsteuer erhoben wird.
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Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung lässt sich nicht
feststellen, dass die Höhe der Steuer von 15 % des Einspielergebnisses erdrosselnde
Wirkung entfaltet. Einen substantiierten Vortrag, dass bei diesem Steuersatz in X.
Spielhallen in der Regel nicht mehr betrieben werden können, enthält die
Beschwerdebegründung nicht.
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Der Beschwerde ist ferner nicht wegen der pauschalen Mindestbesteuerung der
Geldspielgeräte von 35,-- Euro im Monat bei einer Aufstellung in Spielhallen zu
entsprechen. Die Bestimmung eines Mindeststeuersatzes für Geldspielgeräte ist
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grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005
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- 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316, 1321.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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