Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008

OVG NRW: tatsächliche sachherrschaft, erwerb, ausnahme, anwendungsbereich, altersgrenze, veröffentlichung, gewalt, anweisung, anknüpfung, besitzübertragung

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1368/07
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1368/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 240/05
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der
Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend
gemachten Zulassungsgründe greift. Das Antragsvorbringen lässt keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
aufkommen (1.) und erhellt auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) noch eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3).
2
1. Die Richtigkeit des vom Kläger im wesentlichen angegriffenen Ausgangspunktes des
Verwaltungsgerichts, dass eine Person, die bestimmungsgemäß eine historische
Armbrust nutzt, d.h. mit ihr feste Körper verschießt, mit dieser Waffe gemäß § 1 Abs. 3
WaffG Umgang hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.
Entsprechendes gilt für die Schlussfolgerung, dass damit auch in den vom Kläger zur
Entscheidung gestellten Fällen, in denen Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren unter
Aufsicht und auf Anweisung eines (kundigen) Erwachsenen die Armbrust auf einer
Schießstätte für Armbrüste nutzen, das generelle Verbot aus § 2 Abs. 1 WaffG greift.
3
Die Vorstellung, dass derjenige, der einen Gegenstand, der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1
WaffG Schusswaffen gleichgestellt ist, wie die hier streitige Armbrust ( vgl. Anlage 1 (zu
§ 1 Abs. 4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2), bestimmungsgemäß nutzt, dabei
nicht der Altergrenze des § 2 Abs. 1 WaffG unterliegt, findet auch für die vorgestellten
Fälle der Aufsicht durch eine kundige Person im Gesetz keine sachliche Anknüpfung.
Sie beruht auf einem Verständnis auslegungsbedürftiger gesetzlicher Regelungen, das -
wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts belegen - in der Systematik des
Gesetzes keine Stütze findet und zudem die in der Gleichstellung von Armbrüsten mit
Schusswaffen zum Ausdruck gelangte gesetzgeberische Gefahreneinschätzung außer
4
Acht lässt. Das gilt unabhängig davon, ob sich die vorgestellten Vorgänge dem
"Schießen" als einer der in § 1 Abs. 3 WaffG genannten Umgangsformen zurechnen
lässt. Nach der Definition Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 ) Abschnitt 2 Nr. 7 schießt (nur), wer
mit einer Schusswaffe durch einen Lauf die dort näher aufgeführten Geschosse bzw.
Munition verschießt bzw. abschießt. Das ist bei der bestimmungsgemäßen Nutzung
einer Armbrust nicht der Fall. Das rechtfertigt indes nicht die Schlussfolgerung, dass
derjenige, welcher gleichgestellte Gegenstände - wie etwa eine Armbrust -
bestimmungsgemäß verwendet, mit diesen nicht im Sinne des Gesetzes umgeht.
Insoweit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - vor allem
einzustellen, dass der Gesetzgeber bei der hier einschlägigen gesetzlichen Definition
von gleichgestellten Waffen als ein wesentliches Kriterium an die Nutzung zum
Verschießen von festen Körpern anknüpft, also von einer vergleichbaren Gefährlichkeit
der bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeht. Schon dies impliziert notwendig das
Verständnis, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung dieser Waffe einen Umgang
i.S.d. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 WaffG darstellt, der aus Gründen der Gefahrenvorsorge
den im Waffengesetz geregelten Umgangsbeschränkungen, namentlich der in § 2 Abs.
1 WaffG statuierten Altersgrenze unterliegen soll.
Derjenige, der bestimmungsgemäß einen festen Körper mit einer Armbrust verschießt,
hat faktisch denknotwendig in der gegebenen Situation Sachherrschaft über die Waffe
und besitzt sie im Sinne der Definition in Anlage 1(zu § 1 Abs. 4) Abschnitt 2 Nr. 2. Das
für die Umgangsform "Besitzen" maßgebliche Kriterium ist erfüllt, weil der Schütze die
Waffe selbständig frei in Händen hat und den Abschuss mit eigenen Kräften durchführt.
Das gilt auch in den vom Kläger vorgestellten Fällen der bestimmungsgemäßen
Verwendung einer Armbrust auf einer dafür vorgesehenen Schießstätte unter kundiger
Anleitung und Aufsicht. Die von ihm in der Antragsfassung zum Ausdruck gebrachte
Bewertung, dass in diesen Fällen ausschließlich die Aufsichtsperson die tatsächliche
Sachherrschaft über die Waffe ausübe, geht tatsächlich wie rechtlich an den Realitäten
vorbei. Auch einem Kind, das unter Anweisung eines Erwachsenen die Armbrust
bedient, ist die Sachherrschaft über die Waffe eingeräumt; beim Schießen soll sie
ausgeübt werden. Eine Unterscheidung danach, ob im zivilrechtlichem Sinne in der
konkreten Situation die tatsächliche Gewalt als Besitzdiener (§ 855 ZPO) für einen
anderen ausgeübt oder mit einem anderen geteilt wird, enthält die gesetzliche Definition
nicht. Sie ist auch nicht ergänzend hineinzulesen. Dies verdeutlicht insbesondere die
Freistellung von bestehenden Erlaubnispflichten für den Besitz und Erwerb von Waffen
nach § 12 Abs. 1 WaffG, die namentlich zivilrechtliche Besitzmittlungsverhältnisse
erfasst (z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Nr. 5 WaffG). § 3 Abs. 1 WaffG, der den
Umgang mit Waffen durch Jugendliche in Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen unter
Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten betrifft, ist in diesem
Zusammenhang ebenfalls zu nennen. Für Schießstätten verdeutlichen gerade Absatz 1
Nr. 5 und Absatz 4 Satz 1 des § 12, dass das "Schießen" typischerweise mit
"Erwerb/Besitz" einhergeht.
5
Die in der Antragsschrift erwähnten Ausführungen des Vizepräsidenten L. des E.
Schützenbundes e.V. aus dem Jahre 2003, der die Ansicht des Klägers teilt, dass
Kinder und Jugendliche unter Aufsicht mit der Armbrust trainieren und schießen dürfen,
ohne dass Altersgrenzen zu beachten wären, führt auf keine andere Bewertung. Die von
ihm zum Beleg der in den vorgestellten Situationen angenommenen fehlenden
waffenrechtlichen Relevanz der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Kindes
bzw. Jugendlichen auf die Armbrust herangezogene Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29. Oktober 1974 - StR 5/74 -, BGHSt 26,12) ist
6
nicht einschlägig. Sie betrifft schon eine andere Fallkonstellation, nämlich das Fehlen
eigener tatsächlicher Gewalt über die Waffe im Falle der Sicherstellung derselben durch
die Behörde. Zudem lässt die Veröffentlichung andere einschlägige Rechtsprechung
außer acht, die begründet, warum das Überlassen einer Waffe wie der Erwerb keine
Besitzübertragung im zivilrechtlichen Sinne erfordert, sondern das Innehaben der
tatsächlichen Sachherrschaft, wie in Fällen der Besitzdienerschaft, ausreicht.
Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Dezember 1976 - RReg. 4 St 108/76 -, BayVBl.
1977, 376; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 19 CS 95.3151 -, BayVBl. 1996,
535; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 38/00, NStZ 2000, 541.
7
Anlass, den Kläger zu den vorstehenden, über die vom Verwaltungsgericht
angesprochenen Erwägungen hinausgehenden Aspekten zu hören, sieht der Senat
nicht. Denn die Frage möglicher Zuordnung der streitanlassgebenden Sachverhalte zur
Umgangsform "Besitzen" stand notwendig bereits erstinstanzlich in Mitten des Streites,
wenn man mit dem Kläger eine Zuordnung zur Umgangsform "Schießen" ablehnt. Das
war auch dem Kläger gegenwärtig, wie nicht zuletzt in der erfolgten wertenden
Umschreibung des Sachverhaltes in der Formulierung des erstinstanzlich gestellten
Hauptantrages zum Ausdruck gekommen ist und im weiteren im Zulassungsverfahren
die Bezugnahme auf die Veröffentlichung des E. Schützenbundes e.V. belegt.
8
Das Antragsvorbringen führt auch auf keine Zweifel, soweit das Verwaltungsgericht in
den vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fällen eine gesetzliche Ausnahme von der
in § 2 Abs.1 WaffG statuierten Altersgrenze verneint hat. Insbesondere ist vom Kläger
nicht aufgezeigt, warum § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG greifen sollte, wonach Kindern
im Alter von 12 und 13 Jahren unter näher bezeichneten Vorgaben in nach § 27 Abs. 1
WaffG genehmigten Schießstätten das Schießen mit im einzelnen aufgeführten
Schusswaffen gestattet werden darf.
9
Das gilt unabhängig davon, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass
Armbrust-Schießstätten schon keine nach § 27 Abs. 1 WaffG erlaubnispflichtigen
Schießstätten sind. Darauf kommt es in den vom Kläger zur Entscheidung gestellten
Fällen nicht an. Denn selbst wenn Schießstätten für Armbrüste - wie vom Beklagten
vorgestellt - unter den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 WaffG fallen sollten, betrifft
die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausdrücklich nur den
bestimmungsgemäßen Gebrauch einzelner namentlich aufgeführter Schusswaffen.
Gründe dafür, dass ungeachtet der enumerativen Aufzählung bestimmter Waffen die
Bestimmung auf andere Waffen wie die Hocharmbrust anwendbar ist, lässt das
Antragsvorbringen nicht erkennen. Dies gilt zumal auch vor dem Hintergrund der
Erwägungen des Beklagten zur besonderen Gefährlichkeit der bestimmungsgemäßen
Verwendung einer historischen Hocharmbrust im Vergleich etwa zur Verwendung einer
Flacharmbrust oder zum "Kinderkönigsschießen", die aus den vom Verwaltungsgericht
im Einzelnen aufgeführten Gründen überzeugen.
10
Diese Erwägungen, denen der Kläger mit seinem Antragsvorbringen nichts Erhebliches
entgegengesetzt hat, verdeutlichen zugleich, dass der Beklagte in der vom Kläger mit
dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellten Fallkonstellation die Erteilung einer
Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 3 Abs. 3 WaffG zu Recht abgelehnt hat. Sie
führen auf entgegenstehende besondere Gründe und öffentliche Interessen;
insbesondere bieten sie hinreichend sachliche Gründe dafür, dass der Beklagte hier
trotz der in Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 gleichermaßen
11
geregelten Erlaubnisfreiheit des Erwerbs und Besitzes von Armbrüsten (Nr. 1.10) und
von den Schusswaffen, die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG enumerativ genannt sind
(Nr. 1.1 und 1.2), im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 WaffG eine Freigabe für Kinder
im Alter von 12 und 13 Jahren allenfalls für Flacharmbrüste in Erwägung zieht, nicht
aber für die in Streit stehenden Hocharmbrüste.
2. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
lässt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht hervortreten. Wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt, lassen sich die maßgeblichen rechtlichen
Ausgangspunkte der Entscheidung ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften
ableiten. Eine besondere Komplexität der Fragestellungen in tatsächlicher Hinsicht
erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht.
12
3. Schließlich greift auch die Grundsatzrüge nicht. Im Hinblick auf die aufgeworfene
Frage,
13
ob mit einer Armbrust auch nach der Legaldefinition der Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 7
zum WaffG geschossen werden kann oder das - umgangssprachlich - "Schießen" mit
der Armbrust einen Umgang mit einer Waffe im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG darstellt,
14
ist ein die Durchführung einer Berufung erfordernder Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.
15
Wie sich aus vorstehenden Erwägungen zu 1. ergibt, lässt sich die aufgeworfene Frage,
ob, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt, mit ihr im waffenrechtlichen Sinne
umgeht und den geregelten Umgangsbeschränkungen des Waffenrechts namentlich der
Altergrenze unterfällt, ohne weiteres im Sinne der Bewertung des Verwaltungsgerichts
aus dem Gesetz heraus beantworten. Dass die im weiteren angesprochene Frage, ob
der waffenrechtliche Begriff "Schießen" im Rahmen seiner Verwendung in § 1 Abs. 3
WaffG oder in § 27 WaffG um das Verschießen von festen Körpern mittels einer
Armbrust zu erweitern ist, für die Bewertung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten
Fälle relevant sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Die Notwendigkeit einer
obergerichtlichen Befassung mit der aufgeworfenen Fragestellung ist danach nicht
dargetan.
16
Anlass, die Berufung zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen, sieht der Senat
ebenfalls nicht. Mit dem nicht weiter erläuterten Hinweis des Klägers, dass in der
Literatur, insbesondere im Aufsatz von L. die Ansicht vertreten werde, dass das
Schießen mit einer Armbrust unter Aufsicht weder Schießen noch überhaupt ein
Umgang mit Waffen sei, ist ein Bedarf für eine obergerichtliche Entscheidung zur
Abwendung unterschiedlicher erstinstanzlicher Entscheidungen nicht aufgezeigt.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 2 GKG; mangels Anknüpfungspunkten für eine andere monetäre
Bewertung der Interessenlage ist vom Regelstreitwert auszugehen. Die Befugnis zur
Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3
Satz 1 GKG.
18
19