Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2009

OVG NRW: unechte rückwirkung, verbot der echten rückwirkung, schutzwürdiges interesse, zukunft, mitgliedschaft, beitragspflicht, verein, behandlung, aufwand, altlasten

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1665/08
Datum:
27.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1665/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 845/08
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrages gemäß § 30i des
Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz -
(BetrAVG) in Höhe von 1.141,35 Euro.
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Wegen der Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen
Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es die angefochtenen Bescheide
des Beklagten für rechtmäßig gehalten halt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung nach §
30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG dem Grunde nach vorgelegen haben und auch die
Berechnung des Beitrages der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Da die
Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung, § 30i BetrAVG, auch nicht gegen
höherrangiges Recht verstoße, habe das Gericht keinen Anlass gesehen, das Verfahren
nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten
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Normenkontrolle vorzulegen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da der Gesetzgeber in Ausschöpfung seines für
Regelungen im sozialpolitischen Raum bestehenden weiten Gestaltungsspielraumes -
anlässlich der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der betrieblichen
Insolvenzversicherung mit § 30i BetrAVG - eine Regelung zur Ausfinanzierung der bis
zum Jahr 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften geschaffen habe, die aus
sachlich nachvollziehbaren Gründen nur diejenigen mit der Entrichtung eines
Einmalbeitrages belaste, die im Jahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien. Damit werde
sichergestellt, dass die auf Grund der Umstellung des Finanzierungssystems
entstandene Deckungslücke nur von denjenigen getragen würde, die in der Zeit des
Entstehens insolvenzsicherungspflichtig geworden seien und so auch von den
Liquiditätsvorteilen hätten profitieren können, die dadurch entstanden seien, dass die
Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bisherigen
Rentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden sei. Dies
sowie der Wechsel des Finanzierungssystems ab dem 1. Januar 2006 seien
ausreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Gruppe der im Jahr
2005 beitragspflichtigen und damit zur Entrichtung eines Einmalbeitrages nach § 30i
BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber mit der Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst im
Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien. Im Hinblick auf die Gruppe derjenigen
Arbeitgeber, die zwar innerhalb der Zeit des Bestehens des Beklagten, also seit 1975,
einmal beitragspflichtig gewesen seien, dies aber im Jahr 2005 nicht mehr gewesen
seien, gebe es ebenfalls einen sachlichen Grund für die Nichterhebung des
Einmalbeitrages, da es nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten einen
unverhältnismäßigen Aufwand für diesen bedeuten würde, alle innerhalb seines
Bestehenszeitraumes bestandenen Mitgliedschaften zu ermitteln und alle Mitglieder
proportional entsprechend dem jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Abgesehen davon
würde dies dazu führen, dass die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied des Beklagten
ist, erheblich höher belastet würde als dies nach der Regelung des § 30i BetrAVG der
Fall sei. Eine Regelung, die sie aber gegenüber denkbaren Alternativregelungen
begünstige, könne die Klägerin nicht im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG erfolgreich rügen. Ebenso mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei
die von der Klägerin in den Raum gestellte Regelungsalternative, jeden Arbeitgeber, der
im Bestehenszeitraum Mitglied des Beklagten gewesen sei unter Berücksichtigung der
von ihm vergebenen Menge und Art von Versorgungszusagen individuell zu belasten.
Die Bestimmung des § 30i BetrAVG verletze auch nicht die Grundrechte aus Art. 14
Abs. 1, 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG. Schließlich handele es sich bei der Regelung des §
30i BetrAVG auch nicht um eine Vorschrift mit echter Rückwirkung, da es sich bei der
Ausfinanzierung der in Zukunft fällig werdenden Anwartschaften nicht um einen in der
Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt handele. Die durch die Vorschrift bewirkte
unechte Rückwirkung des Gesetzes sei grundsätzlich zulässig, da ein Vertrauensschutz
in den Fortbestand des bisherigen Finanzierungssystems nicht bestanden habe. Wegen
der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass sie
gegenüber den Arbeitgebern, die im Jahr 2005 noch nicht beitragespflichtig gewesen
seien, benachteiligt werde, da diese von der nachträglichen Kapitaldeckung profitierten,
obwohl sie nicht schon zuvor Beiträge geleistet hätten. Die Umstellung des
Finanzierungssystems rechtfertige diese unterschiedliche Behandlung nicht. Die
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid, § 30i BetrAVG,
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verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Verbot der echten Rückwirkung, in dem
es an die Mitgliedschaft bei dem Beklagten im Jahr 2005 anknüpfe. Außerdem verstoße
die Regelung auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, indem
die beitragspflichtigen Arbeitgeber sowohl gegenüber denjenigen Arbeitgebern
benachteiligt würden, die im Jahr 2005 bereits bei dem Beklagten ausgeschieden seien
als auch gegenüber jenen, die erst ab 2006 beitragspflichtig geworden seien. Durch die
Umstellung des Finanzierungssystems werde künftig bei dem Beklagten Kapital
angesammelt, das zum Zeitpunkt der Einnahme gar nicht benötigt werde. Dies sei mit
dem Gedanken einer Schadenskasse, die mit einem Umlageverfahren arbeite, nicht
vereinbar. Die Neuregelungen in § 30i BetrAVG stellten zudem einen unzulässigen
Eingriff in den Betrieb und das Vermögen der Klägerin dar.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom
24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, §
30i BetrAVG beinhalte keine Regelung mit echter Rückwirkung, da dieser mit der
Anknüpfung an unverfallbare Anwartschaften, die erst in der Zukunft fällig würden, keine
nachträgliche Beitragserhebung oder -erhöhung vorsehe. Soweit nach der alten
Rechtslage Beiträge für das Jahr 2005 festgesetzt worden seien, hätten diese gerade
nicht die mit der Regelung des § 30i BetrAVG betroffenen unverfallbaren
Anwartschaften erfasst. Von einer endgültigen und abgeschlossenen Rechtsbeziehung
könne insoweit nicht die Rede sein. Jeder insolvenzpflichtige Arbeitgeber habe auch
nach der alten Rechtslage davon ausgehen müssen, für die noch nicht ausfinanzierten
Anwartschaften in der Zukunft zu einem Beitrag herangezogen zu werden. § 30i
BetrAVG sei als Norm mit bloß unechter Rückwirkung aber zulässig. Es fehle bereits an
einer schutzwürdigen Rechtsposition der Klägerin, die durch die angegriffenen Norm
nachträglich entwertet worden sei. Denn durch die Regelung des § 30i BetrAVG sei den
insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern nicht etwa erstmals die Verpflichtung zur
Ausfinanzierung der unverfallbaren Anwartschaften auferlegt worden; genommen habe
der Gesetzgeber durch die Neuregelung lediglich den Liquiditätsvorteil, den die
insolvenzpflichtigen Arbeitgeber nach der bisherigen Rechtslage dadurch gehabt
hätten, dass die Ausfinanzierung der Anwartschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt
mit Eintritt des individuellen Versorgungsfalles stattgefunden hätte. Dieser
Liquiditätsvorteil stelle keine schützenswerte Rechtsposition dar. Ferner hätten die
insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht darauf vertrauen dürfen, dass dieser
Liquiditätsvorteil dauerhaft erhalten bleibe. Die allgemeine Erwartung, das geltende
Recht werde unverändert fortbestehen, genieße keinen verfassungsrechtlichen Schutz.
Zudem sei den betroffenen Arbeitgebern bereits frühzeitig bekannt gewesen, dass das
Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
geändert werden würde. Die angeordnete unechte Rückwirkung des Gesetzes sei zur
Erreichung des Gesetzeszweckes auch geeignet und erforderlich gewesen. Eine
Heranziehung auch derjenigen Arbeitgeber, die bereits 2005 nicht mehr
insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, scheitere gerade an dem Verbot der
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echten Rückwirkung, da eine solche nachträgliche Heranziehung in einen
abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend eingegriffen hätte; die Beitragspflicht dieser
Arbeitgeber sei mit dem Tag ihres Ausscheidens nämlich beendet gewesen. Eine
Heranziehung derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 erstmals
insolvenzsicherungspflichtig geworden seien, scheitere daran, dass diese keinen oder
nur einen geringen Liquiditätsvorteil aus der alten Rechtslage genießen würden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liege danach auch kein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für eine ungleiche
Behandlung der Mitglieder des Beklagten, die im Jahre 2005 bereits nicht mehr
insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, gebe es einen sachlichen Grund insofern,
als deren Heranziehung unter dem Gesichtspunkt der echten Rückwirkung eines
Gesetzes unzulässig gewesen wäre. Auch gegenüber den "Neumitgliedern", die
erstmals ab dem Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, bestünden sachliche
Gründe für die ungleiche Behandlung, da diese Arbeitgeber an dem solidarisch zu
tragenden Insolvenzrisiko für die bis Ende 2005 zu deckenden Anwartschaften nicht
teilgenommen hätten. Außerdem hätten diese "Neumitglieder" ab Beginn ihrer
Mitgliedschaft durch die Umstellung des Finanzierungssystems von Anfang an die
Finanzierungslast der aus neuen Insolvenzereignissen hervorgehenden
Rentenanwartschaften zu tragen. Letztlich hätten auch nur die "Altmitglieder" des
Beklagten von den Liquiditätsvorteilen des alten Finanzierungssystems profitiert.
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Soweit die Klägerin geltend mache, dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der
nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber nach weiteren Kriterien hätte
differenzieren müssen, sei hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen, da der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht fordere, dass der Gesetzgeber die gerechteste und
zweckmäßigste Lösung treffe. Relevant sei insofern nur, ob die Grenze zur Willkür
überschritten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die von der Klägerin
vorgeschlagene periodengerechte Zuordnung der auszufinanzierenden
Versorgungsanwartschaften aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und überdies
einen nicht mehr handhabbaren Verwaltungsaufwand bedeute. In dem Zeitraum von
1975 bis 2005 hätten sich 10.723 Arbeitgeberinsolvenzen ereignet, aus denen 522.078
Anwärter mit unverfallbaren Anwartschaften gemeldet worden seien. Zum Stand 31.
Dezember 2005 sei bei 167.000 Versorgungsanwartschaften der Versorgungsfall noch
nicht eingetreten. Es komme hinzu, dass die im Zeitraum zwischen 1975 bis 2005
insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht mehr lückenlos identifiziert und
herangezogen werden könnten. Auch sei bei den zum Stichtag 31.12.2005
beitragspflichtigen Arbeitgebern nicht in jedem Fall die exakte Dauer der Mitgliedschaft
festzustellen, da beispielsweise in Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB
zwar die Anwartschaften des "Altarbeitgebers" auf den neuen Arbeitgeber übergingen,
der Betriebserwerber aber erstmals insolvenzsicherungspflichtig werde. Überdies hätten
alternative Berechnungen ergeben, dass eine Differenzierung des Einmalbetrages nach
der Mitgliedschaftsdauer dazu führen würde, dass jedenfalls Mitglieder, die seit 1990
insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, einen höheren Beitrag als den jetzt
festgesetzten zu zahlen hätten. Wäre das frühere Finanzierungsverfahren beibehalten
worden, so hätte die von den Mitgliedern jährlich zu finanzierenden Barwerte für
Umwandler in Abhängigkeit vom Eintritt der individuellen Versorgungsfälle variiert. Aus
der bekannten Altersstruktur des per 31. Dezember 2005 gesicherten
Anwärterbestandes lasse sich ableiten, dass der jährliche Finanzierungsaufwand für die
Umwandler in den ersten zehn Jahren (55jährige und ältere Arbeitnehmer) ganz
überwiegend über dem der Jahresraten nach § 30i BetrAVG gelegen hätte. Dann wäre
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die jährliche Beitragsbelastung höher gewesen als sie es nach der Umstellung des
Finanzierungsverfahrens sei. Schließlich sei anerkannt, dass die stichtagsbezogene,
nicht auf das individuelle Insolvenzrisiko abstellende Berechnung der
Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG erfolge, weil der Gesetzgeber
weder das insolvenzsicherungspflichtige Unternehmen noch den Beklagten mit
übermäßiger Verwaltungsarbeit belasten wolle. Dieses Argument müsse für die
Erhebung des Einmalbeitrages ebenso gelten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge und Geschäftsberichte Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn ihre
zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008, durch den die
Klägerin nach § 30i BetrAVG zur Entrichtung eines Einmalbeitrages in Höhe von
1.141,35 Euro verpflichtet wurde, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten
verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG liegen unstreitig vor.
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Der Senat sieht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, keine Veranlassung, das
vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle vorzulegen, da die
Ermächtigungsgrundlage des § 30i BetrAVG nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
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Die Heranziehung der im Jahr 2005 bei dem Beklagten beitragspflichtigen Arbeitgeber
zu einem Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG verstößt zunächst nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist,
diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er ein und dieselbe Rechtsfolge knüpft,
die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine
Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des
Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt
sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des
jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt
daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden
Sachbereichs.
19
Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 121.07 -, juris und Urteil
vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21ff.; jeweils mit Nachweisen zur
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
20
Der Gleichheitssatz verlangt danach, dass eine vom Gesetz vorgenommene
unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen
21
oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Dabei steht dem Gesetzgeber
22
im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem die Regelungen über die
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, ein weiter
Gestaltungsspielraum zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981
23
- 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248ff.
24
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die von der Klägerin beanstandete
Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitgebern jeweils auf
vernünftige und einleuchtende Gründe zurückführen.
25
Dies gilt zunächst für die Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten
Arbeitgeber gegenüber denjenigen Arbeitgebern, die vor dem Jahr 2005 bereits aus der
Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden sind. Maßgeblicher
Rechtfertigungsgrund dafür, dass diese nicht zu einem Einmalbeitrag herangezogen
werden, ist der Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Arbeitgeber - ganz abgesehen
von der Frage, ob es diese als Arbeitgeber noch in der rechtlichen Form gibt, in der sie
vor dem Jahr 2005 einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen sind -, rechtswidrig
wäre.
26
Denn ein solcher Rückgriff würde mit Blick darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Beitrag
nur erhoben werden darf, wenn diesem ein irgendwie gearteter Vorteil - und sei es in
Form des sozialen Ausgleichs der Versicherten untereinander bzw. zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgerbern -
27
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981
28
- 3 C 1.81 -, a.a.O.,
29
für den Beitragspflichtigen gegenübersteht, nur in Anknüpfung an den zurückliegenden
Zeitraum des bestehenden Beitragsverhältnisses zwischen den ausgeschiedenen
Mitgliedern und dem Beklagten in Frage kommen. Ohne eine solche Rückanknüpfung
würde die Beitragserhebung gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitgliedern von
vornherein an dem auch auf dem Gebiet sozialer Sicherungssysteme - modifiziert -
geltenden beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip scheitern.
30
Gleichzeitig aber würde eine derartige Anknüpfung an das beendete Beitragsverhältnis
eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung des Gesetzes darstellen. Eine echte
Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift,
31
Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 -
1 BvR 1798/06 -, WM 2006, 2019f.; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -,
BVerfGE 101, 239ff., jeweils m.w.N.
32
Dies ist dann der Fall, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf einen
Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent
geworden ist.
33
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133ff.
34
Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen läge in dem Fall vor, in dem mit der
Rechtsfolge des Einmalbeitrages zur Umlage der Finanzierungslücke an das
abgeschlossene Beitragsverhältnis angeknüpft würde, um das notwendige Verhältnis
von Beitrag und Leistung herzustellen.
35
Einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung stellt
die durch die beendete Mitgliedschaft zugleich beendete Beitragspflicht eines
Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten dar. Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des
Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis,
36
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79ff.,
37
so dass der betreffende Arbeitgeber nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses zu
dem Beklagten auch nicht mehr mit einem Zugriff durch diesen rechnen muss.
38
Eine solche echte Rückwirkung wäre auch nicht etwa mit Blick auf zwingende Gründe
des Gemeinwohls ausnahmsweise zulässig.
39
Vgl. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hof-mann/Hopfauf, GG, 11. Auflage 2008, Art. 20,
Rn. 83 m.w.N.
40
Denn auch wenn der gesetzgeberischen Intention, die Insolvenzsicherung der
betrieblichen Altersversorgung zukunftssicherer zu gestalten,
41
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16,
42
mit Blick auf die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung ein hoher
sozialpolitischer Wert beizumessen ist, so kann die Umstellung des
Finanzierungsverfahrens jedoch nicht als zwingend für den Schutz eines überragend
wichtigen Gemeinschaftsbelangs angesehen werden.
43
So auch: Wenderoth, Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
rückwirkend erhobener Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 30i BetrAVG?, in: Der
Betrieb 2007, 2713ff.
44
Denn dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne die
Neuausrichtung des Finanzierungsverfahrens in ihrem Bestand gefährdet gewesen
wäre, ist weder vorgetragen noch sonst - auch nicht mit Blick auf die kritischen Beiträge
zu dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren - ersichtlich.
45
Scheitert somit bereits ein Rückgriff auf diese Gruppe von Arbeitgebern an rechtlichen
Hindernissen, kommt es auf die Frage, ob sich der Beklagte zusätzlich - was jedenfalls
nicht ausgeschlossen erscheint - auf praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung
derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht mehr beitragspflichtig waren, berufen
darf,
46
vgl. zur Beachtlichkeit praktischer Erfordernisse der Verwaltung bei der Schaffung
typisierender Regelungen: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -,
BVerfGE 87, 234ff., m.w.N.,
47
nicht entscheidend an.
48
Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005
beitragspflichtig geworden sind, liegt ein nachvollziehbarer und damit sachlicher Grund
für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten
Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand
begründet, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben,
da sie nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 BetrAVG von Beginn ihrer Mitgliedschaft
an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden
Insolvenz herangezogen werden - mithin also keinen Liquiditätsvorteil aus der
Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts
des individuellen Versorgungsfalles mehr haben.
49
Vgl. VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten
vorgelegt); VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1339/07.NW
-, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, Juris; VG Koblenz, Urteil
vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom
16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -.
50
Da nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden darf, der auch an einem
Versicherungsrisiko teilnimmt,
51
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, a.a.O.,
52
scheidet eine Inanspruchnahme der "Neumitglieder" ab dem Jahr 2006 nach
Umstellung des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 aus.
53
§ 30i BetrAVG verstößt aber auch nicht wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung
innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen
Art. 3 Abs. 1 GG.
54
Zwar verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des
Beitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander
grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.
55
Vgl. zu Sonderbeiträgen im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft in Handwerkskammern:
BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169ff.
56
Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz auf dem Gebiet
der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt Geltung
beanspruchen kann, da die betriebliche Altersversorgung mit ihrer Funktion, die
Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken
der Sozialversicherung nahe kommt, für deren Beiträge nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an die Stelle der Abgeltung eines Vorteils der Grundsatz
des sozialen Ausgleichs innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern tritt,
57
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfG,
Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312ff.
58
Zum anderen verlangt selbst der Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten
59
nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste
und ausdifferenzierteste Lösung wählt, sondern eben nur eine sachgerechte.
Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in
§ 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die
Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG anknüpft, die die allgemeine
Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
differenziert und ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist,
60
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008
61
- 12 A 2038/06 -; BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 - 5 B 83 A.2834 -, BayVBl. 1987,
622ff.,
62
obwohl auch diese in Bezug genommene Regelung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
und Praktikabilität bestimmte Risikofaktoren - wie etwa das Insolvenzrisiko - in einer
pauschalierenden Betrachtungsweise unberücksichtigt gelassen hat.
63
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, DÖV 2009, 254ff.
64
Dass der Gesetzgeber darüber hinaus verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre,
weitere Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gebot einer sachgerechten
Lastenverteilung nicht zu entnehmen und würde dieses weit überspannen.
65
Diesbezüglich ist nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten auch zu
berücksichtigen, dass weitere Differenzierungen mit einem erheblichen Aufwand
verbunden gewesen wären, der zudem für einen Großteil der beitragspflichtigen
Arbeitgeber wohl nicht zu einer geringeren als der tatsächlich eingetretenen Belastung
geführt hätte.
66
Vgl. zur Beachtlichkeit der Vermeidung aufwendiger und zeitraubender
Einzelfallprüfungen im Rahmen sachdienlicher Differenzierungen: BVerfG, Urteil vom
17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, a.a.O. m.w.N.
67
So hätte schon die Ermittlung der genauen Dauer der Mitgliedschaft im Einzelfall,
abgesehen von der Frage, ob daraus überhaupt ein geeignetes
Differenzierungskriterium abzuleiten wäre,
68
insoweit zweifelnd: VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom
Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 - ,
69
nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten zu einem
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt, da es durch Firmenübernahmen
oder Firmenzusammenschlüsse etc. zum Teil schwer zu ermitteln sein dürfte, wie lange
der jeweils beitragspflichtige Arbeitgeber bereits Mitglied bei dem Beklagten ist. Soweit
hiergegen eingewendet wird, dass der Umstand, dass der Beklagte habe ermitteln
können, dass 7% seiner Mitglieder rund 90 % des Beitragsaufkommens stellten und
diese seit 1975 Mitglieder seien, belege, dass derartige Ermittlungen vom Beklagten
sehr wohl anzustellen seien, verfängt dies nicht.
70
Vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-
Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, in: Der Betrieb 2009, 61ff.
71
Denn dass der Beklagte darlegen kann, dass die größten Unternehmen, die in der einen
oder anderen Rechtsform seit 1975 Mitglieder (7% = 4.200 Arbeitgeber) bei ihm sind,
den allergrößten Anteil des Beitragsaufkommens stellen, gibt für die Frage des
Aufwandes für eine Heranziehung zu einem Beitrag, der eine genaue Aussage über die
jeweilige Mitgliedschaftsdauer für jeden der rund 60.000 in Betracht kommenden
Arbeitgeber im Einzelfall trifft, nichts Entscheidendes her. Dass eine periodengerechte
Lastenverteilung, die die entstandenen "Altlasten" den Jahren zuteilt, in denen die
Arbeitgeberinsolvenzen eingetreten sind und ggfls. auch noch den Arbeitgebern
zuordnet, die in dem jeweiligen Jahr insolvenzsicherungspflichtig waren, angesichts der
Zahl von etwa 167.000 Anwartschaften aus 10.723 Insolvenzereignissen der
vergangenen 30 Jahre, die bis zum 31. Dezember 2005 aufgelaufen und noch nicht
ausfinanziert waren, einen ganz erheblichen Aufwand verursacht hätte, liegt hingegen
auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
72
Im übrigen wäre nach überschlägigen Berechnungen des Beklagten zur Begleichung
der Deckungslücke zum 31. Dezember 2005 von rund 2,2 Mrd. Euro der tatsächlich
festgesetzte Beitragssatz von 8,66 ‰ bei Arbeitgebern, die bereits seit 1990 oder früher
Mitglieder bei dem Beklagten sind, überschritten worden. Eine differenziertere Lösung
hätte mithin trotz eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen
Teil der Arbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Anteil des
Beitragsaufkommens leistet, zu einer Besserstellung geführt.
73
Die Regelung des § 30i BetrAVG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG folgende Verbot
rückwirkender Gesetzgebung.
74
Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei § 30i BetrAVG nicht um eine Norm mit
sogenannter "echter" Rückwirkung.
75
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende
Gesetze, die eine echte Rückwirkung bewirken, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot
der Rechtsstaatlichkeit,
76
Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -,
BVerfGE 95, 64ff., jeweils m.w.N.
77
Eine echte Rückwirkung liegt - wie bereits oben ausgeführt - vor, wenn ein Gesetz
nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände
eingreift, was der Fall ist, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf
einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich
existent geworden ist.
78
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da § 30i BetrAVG, der die Umlage des
Barwertes der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu
sichernden Anwartschaften auf diejenigen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber,
die im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig waren, regelt, nicht in dieser Weise in
Tatbestände eingreift, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt worden sind.
79
Vgl. auch VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten
vorgelegt); VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, a.a.O.; VG Koblenz,
Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil
vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -.
80
Denn der Beginn der zeitlichen Anwendung der Norm wird nicht auf einen Zeitpunkt
(vor-)verlegt, der vor dem Inkrafttreten der Norm liegt. Es liegt vorliegend keine
Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, sondern lediglich eine tatbestandliche
Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung),
81
vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O.,
82
an die Beitragspflichtigkeit im Jahr 2005, an die eine Rechtsfolge ab dem Jahr 2006
(Einmalbeitrag) angeknüpft wird. Es wird somit nicht nachträglich in die im Jahr 2005
entstandenen Beitragspflicht eingegriffen - der geschuldete Beitrag für das Jahr 2005
wird ja nicht nachträglich verändert.
83
Liegt somit schon kein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, kommt es auf die
Frage, ob eine solche Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, nicht entscheidend an.
84
Die Regelung in § 30i BetrAVG ist aber auch nicht etwa als eine Vorschrift mit
"unechter" Rückwirkung verfassungswidrig. Derartige Gesetze sind grundsätzlich
zulässig. Allerdings kann der Vertrauensschutz auch in diesen Fällen verletzt sein,
wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des
Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen
der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
85
Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -,
BVerfGE 69, 272ff.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, a.a.O.
86
Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Dafür, dass die Erhebung
eines Einmalbeitrages zur Umlage der bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens
aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften nicht geeignet sein könnte, ist
nichts ersichtlich. Dies ist von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht worden. Der
Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass die Umlage zur Ausfinanzierung
der durch die aufgelaufenen "Altlasten" entstandenen Deckungslücke in Höhe von etwa
2,2 Mrd. Euro geeignet ist.
87
An der Erforderlichkeit der Beitragserhebung kann ebenfalls kein Zweifel bestehen.
Denn zur Erreichung des vom Gesetzgeber mit der Umstellung des
Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung angestrebten Ziels, die Finanzierung
der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen
und so insgesamt zukunftssicherer zu gestalten,
88
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16;
Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 3. Auflage 2008, §
10, Rn. 37/38,
89
ist es notwendig, das durch eine hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten Jahren
deutlich angestiegene Volumen der Barwerte der noch nicht finanzierten
Anwartschaften auszufinanzieren, um damit die durch die Umstellung des
90
Finanzierungsverfahrens entstehende Deckungslücke zu schließen.
Dass es dann aber jedenfalls erforderlich war, diejenigen Arbeitgeber zu einer Umlage
heranzuziehen, die von der früheren Regelung profitiert haben und nach wie vor
beitragspflichtig sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Der Umstand, dass 7
Prozent der Mitglieder etwa 90 Prozent des Beitragsaufkommens beitragen,
91
vgl. Pensions-Sicherungs-Verein, Bericht über das Geschäftsjahr 2005, S. 10,
92
und zudem seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, macht deutlich, dass der Gesetzgeber
mit der Regelung in § 30i BetrAVG jedenfalls die Mitglieder erfasst hat, die den Großteil
des Beitragsaufkommens stellen und mithin auch den größten Liquiditätsvorteil aus der
bisherigen Regelung hatten, wobei nicht allein 7% der Mitglieder seit 1975 Mitglied des
Beklagten sind, sondern diese lediglich den ganz überwiegenden Anteil des
Beitragsaufkommens stellen.
93
Dass darüber hinaus weitere Beitragspflichtige im Sinne eines milderen Mittels nicht
hätten herangezogen werden können, ergibt sich angesichts der diesbezüglich
bestehenden verfassungsrechtlichen Probleme aus den obigen Ausführungen zu Art. 3
GG.
94
Das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber vermag
das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des Finanzierungsverfahrens
ebenfalls nicht in den Hintergrund zu drängen.
95
Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, a.a.O.;
Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, a.a.O., jeweils m.w.N.
96
Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der betrieblichen
Insolvenzsicherung von dem Rentenwertumlageverfahren auf ein Verfahren der
Kapitaldeckung beabsichtigt, die Finanzierung des PSVaG zukunftssicherer zu
gestalten. Die Notwendigkeit hierfür hat er nachvollziehbar damit begründet, dass das
bisherige Rentenwertumlageverfahren mit seiner Beitragskalkulation, die die zu
sichernden unverfallbaren Anwartschaften von Arbeitnehmern insolvent gewordener
Betriebe zum Zeitpunkt ihres Bestehens außer Betracht gelassen hat und damit die
Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten zum Teil weit in die Zukunft verschoben hat,
angesichts des Anstiegs von Insolvenzen in den letzten Jahren dazu geführt hat, dass
der Barwert der auf Grund des alten Finanzierungssystems noch nicht ausfinanzierten
Anwartschaften und damit das Finanzierungsrisiko der insolvenzsicherungspflichtigen
Arbeitgeber deutlich angestiegen ist, und zwar auf rund 2,2 Mrd. Euro Ende des Jahres
2005.
97
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 5/6.
98
Diesem Interesse des Gesetzgebers, das in erster Linie einer zukunftssicheren
Handhabung des Versicherungsrisikos geschuldet ist und somit insbesondere auch den
beitragspflichtigen Arbeitgebern zugute kommt, stehen als beachtlich zu betrachtende
Interessen dieser Gruppe an der Beibehaltung des alten Finanzierungsverfahrens nicht
entgegen.
99
Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist
100
verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2929/01 -, a.a.O., m.w.N.
101
Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten
Finanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
ist im Übrigen schon im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftspolitik vom Ansatz her nicht
anzuerkennen.
102
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 3 C 1.81 -, a.a.O.; allgemeiner: BVerfG,
Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256ff m.w.N.
103
Dies gilt umso mehr, als das Finanzierungsverfahren schon seit Jahren in der Kritik
gestanden hat.
104
Vgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
durch den PSVaG, In: Betriebliche Altersversorgung 2003, 32ff.
105
Die Ansicht, dass es sich bei der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten nicht um ein
überragendes Interesse der Allgemeinheit handele und im Unterschied zu sozialen
Sicherungssystemen die Absicherung durch den Beklagten nur untergeordneten
solidarischen Charakter habe,
106
vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-
Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O.,
107
verkennt zum einen, dass es für die Frage der Verfassungsgemäßheit einer "unecht"
rückwirkenden Regelung eines solchen überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses
nicht bedarf, da der Vertrauensschutz des Betroffenen schlicht gegen das
gesetzgeberische Interesse abzuwägen ist, wobei Letzteres nicht überragend sein
muss. Zum anderen übersehen die Vertreter dieser Auffassung, dass die betriebliche
Altersversorgung mit ihrer bereits erwähnten Funktion, die Sozialrenten zu einer
angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung
zumindest nahe kommt und sehr wohl ein gewichtiges, wenn auch nicht überragendes
Interesse der Gesellschaft darstellt.
108
Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der
Betriebsrentensicherung genauso wenig wie auf dem Gebiet der
Sozialversicherungsleistungen,
109
vgl. etwa für die Krankenversicherung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -,
a.a.O.,
110
verwehrt sein, ein Finanzierungssystem grundsätzlich umzustellen. Dies gilt umso mehr,
als diese Umstellung eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und
versichertem Risiko gewährleistet. Denn nach dem alten Finanzierungsverfahren war es
möglich, dass derjenige Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern unverfallbare
Anwartschaften zugesagt hatte, in dem Zeitpunkt, in dem die individuellen
Versorgungsfälle tatsächlich eintraten, gar nicht mehr beitragspflichtig war und zur
Finanzierung der insolvenzbedingten Belastung nichts beigetragen hat. Gerade dies
111
aber wird durch das neue Finanzierungssystem gewährleistet. Insoweit geht auch der
Vorwurf, eine "Gesamtäquivalenz" zwischen Beitrag und Leistung setze voraus, dass
der Fortbestand des Finanzierungssystems gewährleistet werde,
vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-
Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O.,
112
genauso ins Leere wie der Einwand, durch die Umlage der angelaufenen
Anwartschaften erwirtschafte der Beklagte nunmehr Einnahmen, die er aktuell gar nicht
benötige, da die individuellen Versorgungsfälle, die Zahlungen durch den Beklagten
auslösten, erst später eintreten würden.
113
Letzteres geht auch deshalb an der Sache vorbei, da der Beitrag über 15 Jahre
gestreckt fällig wird und innerhalb dieser Zeitspanne nach den - unwidersprochenen -
Berechnungen des Beklagten in etwa 90 % der bis Ende 2005 noch nicht
ausfinanzierten Anwartschaften der individuelle Versorgungsfall eintreten wird.
114
Dafür, dass die nach § 30i BetrAVG Beitragspflichtigen durch die Heranziehung zu
einem Einmalbeitrag unverhältnismäßig stark belastet würden, fehlen jegliche konkreten
Anhaltspunkte.
115
Zwar ist der Gesetzgeber gehalten, das Ausmaß eines Vertrauensschadens, der bei
einer Modifizierung von bestehenden Rechtslagen eintreten kann, nach Möglichkeit in
geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder
auszugleichen, doch steht ihm dabei wiederum ein weiter Gestaltungsspielraum zur
Verfügung.
116
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.
117
Gemessen daran ist für den vorliegenden Fall zum einen in Rechnung zu stellen, dass
das Vertrauen der Arbeitgeber, die im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, in den
Fortbestand des bisherigen Finanzierungsverfahrens aus den oben genannten
Erwägungen nicht als besonders schutzwürdig einzustufen ist und zum anderen, dass
der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i Abs. 2 BetrAVG, wonach der Einmalbeitrag
in 15 Jahresraten fällig wird und im Falle einer Beitragsbegleichung vor Fälligkeit eine
Diskontierung des Beitrages durchgeführt wird, die Auswirkungen der Umstellung des
Finanzierungssystems angemessen abgefedert hat, indem eine mittelfristige finanzielle
Planung ermöglicht wird. Hinzukommt, dass die durch den Einmalbeitrag belasteten
Arbeitgeber auch bei einem Fortbestehen des alten Finanzierungssystems in den
kommenden Jahren mit einer sukzessiven Ausfinanzierung der aufgelaufenen
Anwartschaften hätten rechnen müssen, die ggfls. zu höheren Beitragssätzen als bisher
geführt hätten. Dieser Überlegung trägt die Verteilung der Fälligkeiten des
Einmalbeitrages auf 15 Jahre auch Rechnung.
118
Der einmalige Beitrag in Höhe von 8,66 ‰, der nach den nachvollziehbaren Angaben
des Beklagten erforderlich ist, um die Deckungslücke von rund 2,2 Mrd. Euro zu
schließen, erscheint für sich genommen auch nicht übermäßig hoch. Der Umstand, dass
der Beitragssatz für den Einmalbeitrag über dem durchschnittlichen jährlichen
Beitragssatz seit Bestehen des Beklagten liegt, zeigt nur, wie dringlich das Problem der
angehäuften "Altlasten" war, das den Gesetzgeber zur Umstellung des
Finanzierungsverfahrens bewogen hat. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, dass
119
die Beitragssätze in der Vergangenheit jedenfalls zum Teil auch "künstlich" niedrig
gehalten wurden, da auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen wurde - die Beitragssätze
also nicht in jedem Fall die Deckung der in dem jeweiligen Beitragsjahr angefallenen
Bedarfe bewirkten.
Vgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
durch den PSVaG, a.a.O.
120
Für die Annahme, dass der Einmalbeitrag im Falle der Klägerin zu einer
unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmens führt, besteht angesichts der
jährlichen Raten in Höhe von 76,09 Euro und einem Gesamtbetrag von 1.1.41,35 Euro
ebenfalls kein Raum.
121
Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Einmalbeitrages verstößt auch
nicht gegen andere Grundrechte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem
angefochtenen Urteil.
122
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
123
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
124
125