Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2005

OVG NRW: zukunft, architekt, grundstück, projekt, anfang, erstellung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1651/05
Datum:
21.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1651/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1211/05
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe - nur
diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen
keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2
Der Antragsteller macht hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, er sei
vermögenslos und verfüge über kein alsbald umsetzungsfähiges Sanierungskonzept,
geltend, er werde seine Steuerschulden von zur Zeit 30.000,00 EUR beim Finanzamt
bis Anfang/Mitte nächsten Jahres bezahlen. Er habe einen Vertrag über die Erstellung
eines Einfamilienhauses gehabt und bereits einen Bauantrag gestellt. Wenn dieser
positiv beschieden werde, könne er aus diesem Projekt ein Honorar in Höhe von
55.000,00 EUR erzielen. Er habe noch für ein weiteres Bauvorhaben eine
Bauvoranfrage gestellt. Sobald diese positiv beschieden sei, werde das Grundstück
veräußert werden und er ein Honorar von 25.000,00 EUR erhalten.
3
Mit diesen Ausführungen vermag der Antragsteller nicht zu belegen, dass er über ein
Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfügt. Von einem planvollen
nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nur dann die Rede sein, wenn die
finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und
Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten im Einzelnen offen gelegt werden.
Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller in Zukunft in der Lage sein wird,
seine Schulden zurückzuführen. Daran fehlt es vorliegend. Über welche Einnahmen der
Antragsteller in Zukunft verfügen wird, ist völlig offen. Bei seinen Angaben handelt es
sich um bloße Behauptungen, die nicht näher belegt sind. Somit bleiben seine
4
Honorarerwartungen letztlich im Ungewissen. Darauf, dass er bis zum Jahre 2000 als
Architekt bei der AIA versichert gewesen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang
der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
5
Der Beschluss ist unanfechtbar.
6
7