Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2001

OVG NRW: beschwerdeschrift, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 130/01
Datum:
21.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 130/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2921/99
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 265,-- DM
festgesetzt
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 146 Abs. 3 VwGO ist in Streitigkeiten über
Kosten, Gebühren und Auslagen, zu denen das Verfahren der Erinnerung gegen die
Kostenfestsetzung nach §§ 151, 165 VwGO zählt, die Beschwerde nicht gegeben, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes vierhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
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So liegt der Fall hier. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2001 und des
darin in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 24. Januar 2001 wendet sich der
Beschwerdeführer nur gegen die Absetzung der Verhandlungsgebühr in Höhe von 265,-
- DM.
3
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Beschwerde im Übgigen auch in der Sache
keinen Erfolg gehabt hätte. Eine Verhandlungsgebühr ist in dem Verfahren VG
Düsseldorf 8 L 2921/99 nicht entstanden. Da für eine Kostenentscheidung nach § 161
Abs. 2 VwGO nach schriftsätzlichen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der
Parteien eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (vgl. § 101 Abs. 3
VwGO), steht dem Rechtsanwalt in einem solchen Fall keine Verhandlungsgebühr nach
§ 114 Abs. 1 iVm §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO zu.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1999 - 3 E 514/99 -, AnwBl 2000, 376 mit
weiteren Nachweisen.
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Dies gilt hier erst recht, da in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die
Entscheidungen des Gerichts ohnehin auch ansonsten ohne mündliche Verhandlung
ergehen können.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz
2 GKG unanfechtbar.
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