Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2007

OVG NRW: ausschluss, beförderung, bewährung, warnung, fürsorgepflicht, datum, disziplinarverfahren

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3883/06
Datum:
05.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3883/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3919/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis
22.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gegen das beklagte Land. Der
Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren habe nicht gegen die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn verstoßen, weil zur Zeit der Beförderungsentscheidung gegen den Kläger
ein Disziplinarverfahren geschwebt habe. § 8 DO NRW a.F. habe dem Ausschluss nicht
entgegengestanden, weil die Norm nur Fälle erfasse, in denen sich der Beamte nach
der verhängten Disziplinarmaßnahme bewährt habe.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die den Prüfungsrahmen des
Senats bestimmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Der Ausschluss des Klägers aus dem Beförderungsverfahren verstieß nicht gegen § 8
DO NRW a.F., nach dem Warnung, Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer
Beförderung des Beamten nicht entgegenstehen. Die Beförderungsentscheidung fiel am
29. März 2001, also bereits 17 Tage nach der Anordnung der Vorermittlungen gegen
den Kläger. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt noch nicht
aufgeklärt. Lediglich der Kläger selbst hatte sich zur Sache eingelassen. Daher konnte
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das beklagte Land nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass höchstens eine der
in § 8 DO NRW a.F. genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden würde. Es war
nicht gehindert, die durch den disziplinarischen Vorwurf entstandenen Zweifel an der
charakterlichen Eignung des Klägers für ein Beförderungsamt als
Beförderungshindernis anzusehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, ZBR 1990, 22.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und richtet sich nach dem
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2001.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags
auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5
Satz 4 VwGO).
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