Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.07.1998

OVG NRW (kläger, höhe, 1995, vollstreckung, verwaltungsgericht, aufhebung, gkg, aufenthaltserlaubnis, bezug, vollstreckbarkeit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 6513/95
Datum:
30.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 6513/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 5549/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e _:
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Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO in der Fassung des 6.
VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl I 1616, durch Beschluß zurück, weil er das
Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3
VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
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Die Berufung mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag
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das Urteil des VG Aachen vom 18. August 1995 - 8 K 5549/94 - zu ändern und den
Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 17. Mai 1995 zu
verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltsserlaubnis, hilfweise eine Aufenthaltsbefugnis
zu erteilen,
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hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgelehnt und dabei überzeugend
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ausgeführt, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht. Auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz
3 VwGO Bezug genommen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, was Anlaß
gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Diesbezüglich hat sich der
Senat bereits in seinem Beschluß gleichen Rubrums und Aktenzeichens vom 3. Juli
1998 zum Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers im einzelnen mit dessen Argumenten
auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat
auf diese Ausführungen. Nachdem der Kläger die Gelegenheit, der Auffassung des
Senates substantiiert entgegenzutreten, nicht ergriffen hat, sind weitere Darlegungen
nicht veranlaßt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Nichtzulassung der Revision folgt aus §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 iVm § 130 a Satz
2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKG.
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