Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2006

OVG NRW: stadt, ausübung der option, abschreibung, verzinsung, trust, hauptmietvertrag, fraktion, anlagevermögen, abwasserentsorgung, ausschuss

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1029/04
Datum:
23.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1029/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 4049/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks C. Straße 1 in H. . Sie wenden
sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr
2003 durch den Beklagten. Dabei beanstanden sie unter anderem, dass bei der
Ermittlung des Gebührensatzes die Einnahmen aus einem sogenannten Cross Border
Leasing (CBL- Geschäft), welches die Stadt H. im Jahre 2002 über ihr Kanalnetz
abgeschlossen hatte, nicht gebührenmindernd in die Kalkulation eingestellt worden
sind.
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Das CBL-Geschäft besteht im wesentlichen aus verschiedenen Verträgen, die dem
Recht des amerikanischen Bundesstaates New York unterliegen. Unter anderem
vermietet die Stadt dabei das städtische Kanalnetz für die Dauer von 99 Jahren an
einen US-Trust (Hauptmietvertrag), der für einen US-amerikanischen Investor allein zum
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Abschluss dieses Geschäftes tätig ist. Gleichzeitig mietet die Stadt für einen kürzeren
Zeitraum - hier etwa 28 Jahre - das Netz zurück (Rückmietvetrag). Während der Laufzeit
des letztgenannten Mietvertrages ist die Stadt zur uneingeschränkten Nutzung des
Kanalnetzes berechtigt. Sie ist gleichzeitig vertraglich verpflichtet, das Kanalnetz
entsprechend den gesetzlichen und umwelttechnischen Anforderungen zu erhalten und
zu betreiben.
Nach Ablauf des Rückmietvertrages hat die Stadt die Option, gegen Zahlung eines zum
Abschluss der Transaktion festgelegten Preises die Rechte des Trusts als Mieter aus
dem Hauptmietvertrag zu erwerben. Nach Ausübung dieser Option durch die Stadt
erlöschen die Nutzungsrechte des Trusts an dem Kanalnetz, da die Stadt Vermieterin
und Mieterin unter dem Hauptmietvertrag sein wird und damit der Hauptmietvertrag bzw.
die Transaktion als solche durch Konfusion endet.
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Übt die Stadt die Beendigungsoption nach Ablauf des Mietvertrages nicht aus, so hat sie
das Kanalnetz an den Trust herauszugeben. Der Trust ist hingegen verpflichtet, einen
Dienstleistungsvertrag mit der Stadt abzuschließen, nach der der Trust als
Dienstleistungserbringer gemäß den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten
Bedingungen und zu einer im vorhinein vereinbarten zu zahlenden Gebühr verpflichtet
ist, die häuslichen und gewerblichen Abwässer im Stadtgebiet zu sammeln und zu den
Klärwerken bzw. Übergabepunkten zu transportieren.
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Nach Abschluss der Verträge hat der US-Trust einen bestimmten Betrag in US-Dollar
zur Erfüllung seiner nach dem Hauptmietvertrag geschuldeten Zahlungsverpflichtungen,
deren Gesamtbetrag dem von einem US-Gutachter ermittelten Marktwert der Anlage am
Tag des Vertragsschlusses entspricht, an die Stadt im voraus zu zahlen. Die finanziellen
Mittel zur Zahlung dieser Hauptmiete erhält der Trust aus Eigenkapitalbeträgen des
Investors und aus Bankendarlehen.
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Die Stadt wiederum verwendet einen Teil dieser vom US-Trust erhaltenen
Vorauszahlung, um sicherzustellen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem
Mietvertrag und bei Ausübung der Option erfüllen kann. Zu diesem Zweck schließt sie
Erfüllungsübernahmeverträge mit Finanzinstitutionen und Banken, in denen sich die
erfüllungsübernehmenden Unternehmen verpflichten, die von der Stadt künftig
geschuldeten Mieten sowie den Optionspreis bei Ausübung der Option an den Trust
oder dessen Darlehensgeber zu zahlen. Mit diesen Beträgen wiederum tilgt der Trust
die von ihm aufgenommenen Bankdarlehen.
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Der verbleibende Betrag - die Differenz zwischen Hauptmiete einerseits und Rückmiete
und Optionspreis andererseits abzüglich der Transaktionskosten des Vertrages - fließt
der Stadt als sogenannter Netto-Barwertvorteil zu. Die Stadt ist nach Erbringung ihrer
Leistungen an die Erfüllungsübernehmer in der Zukunft von sämtlichen Zahlungen aus
dem Vertrag freigestellt, es sei denn, es liegen Vertragsverletzungen vor.
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Das CBL-Geschäft erbringt dem US-amerikanischen Investor einen
Steuerstundungsvorteil, an dem die Stadt in Höhe des Barwertvorteils beteiligt wird.
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Im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2003 stellte der
Beklagte die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft, die sich auf 12.380.477,35 Euro
beliefen, nicht gebührenmindernd in die Bedarfsberechnung ein. Wegen der
Einzelheiten der Kalkulation wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 31. Januar 2003 zog der Beklagte die Kläger
u.a. zu Entwässerungsgebühren von insgesamt 258,63 Euro heran. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli
2003 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die
Kläger beantragt,
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den Heranziehungsbescheid vom 31. Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom
17. Juli 2003 hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende
Entwässerungsgebührensatzung sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die
Gebührenfestsetzung. Die in der einschlägigen Satzung festgeschriebenen
Gebührensätze seien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch
festgesetzt worden. Zwar seien die Einnahmen der Stadt aus dem CBL-Geschäft
beanstandungsfrei nicht zugunsten der Gebührenzahler gebührenmindernd
berücksichtigt worden. Die Gebührenbedarfsberechnung enthalte jedoch in mehrfacher
Hinsicht nicht ansatzfähige Kosten:
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Zu Unrecht seien im Rahmen des Personalkostenansatzes ein Versorgungskostenanteil
in Höhe von 69.400 Euro eingestellt worden. Den Aufwendungen für
Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene fehle es an der
notwendigen Betriebsbedingtheit. Denn diese Ausgaben dienten, im Gegensatz zu
Leistungen für die in der gebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum
beschäftigten Beamten, nicht dazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu
erhalten.
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Ferner sei der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz
insoweit überhöht, als Kostenanteile für sogenannte Leitungsorgane in Höhe von
14.900 Euro enthalten seien. Kosten für Leitungsorgane der Gemeinde (Rat,
Bürgermeister, Dezernenten) gehörten nicht zu den ansatzfähigen
Verwaltungsgemeinkosten, weil deren Tätigkeit der allgemeinen Verwaltung
zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu finanzieren
sei.
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Schließlich führe der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von
Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit
kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu einer
rechtlich unzulässigen Überdeckung. Bei Anwendung dieser Methode werde die
Geldentwertungsrate zweifach erfasst. Diese doppelte Verrechnung der allgemeinen
Preissteigerungsrate widerspreche den im Gebührenrecht geltenden
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
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Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter
anderem vor: Die in der Gebührenbedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen
Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ebenso seien die Einnahmen aus
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dem CBL- Geschäft bei der Gebührenbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
23
Sie halten die vom Verwaltungsgericht für die Rechtswidrigkeit der Kalkulation
angeführte Begründung für zutreffend. Im Übrigen sind sie darüber hinaus der
Auffassung, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die
Gebührensätze auch deswegen fehlerhaft seien, weil die Einnahmen aus dem CBL-
Geschäft in die Gebührenbedarfsberechnung hätten eingestellt werden müssen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
27
Die Klage der Kläger gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr
2003 ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar
2003 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 sind insoweit rechtmäßig und
verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Insbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für das
Veranlagungsjahr 2003 in der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage -
Entwässerungssatzung - der Stadt H. vom 19. Dezember 2002
(Entwässerungsgebührensatzung) den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen im
Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG
NRW.
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1. Eine verbotene Kostenüberschreitung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die
Einnahmen aus dem CBL-Geschäft bei der Gebührenbedarfsberechnung nicht
kostenmindernd angesetzt worden sind. Der Beklagte ist zu einer solchen
Berücksichtigung des vereinnahmten sogenannten Netto-Barwertvorteils mit Blick auf
die Kalkulation des Gebührensatzes nicht verpflichtet.
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Gleicher Ansicht zur Fragestellung auch: VG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 7
K 3176/04 -, NvWZ 2005, 115; Kaufmann, in: Henneke/Pünder/
31
Waldhoff (Hrsg.), Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 15 Rdnr. 59;
Schulte/Wiesemann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht,
Loseblattkommentar, Stand September 2006, § 6 Rdnr. 64; Kuchler, KStZ 2003, 61 (65);
Thomas/Wanner, KStZ 2002, 64 (73); Pschera/Hödl-Adick, ZKF 2002, 50 (52);
32
Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299 (1305); Biagosch/Kuchler, KStZ 2002, 85 (90).
a) Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW anhand
des sogenannten wertmäßigen Kostenbegriffes zu ermitteln. Danach sind Kosten der
Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen, welcher durch die Leistungserbringung
in einer Periode bedingt ist.
33
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NvWZ 1995, 1233 = juris
Rdnr. 6.
34
Zur Erbringung der Leistung Abwasserentsorgung unterhält die Stadt unter anderem das
Kanalnetz, das die Eigentümer der an die städtische Einrichtung Abwasserentsorgung
angeschlossenen Grundstücke nutzen. Durch einen Teil der Gebühren werden die
durch Nutzung des Netzes entstehenden Kosten abgegolten. Hierbei ist der
gebührenrechtliche Grundsatz der Leistungsproportionalität (Prinzip der speziellen
Entgeltlichkeit) zu beachten. Er besagt, dass in die Gebührenbedarfsberechnung nur
Kosten eingestellt werden dürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch
genommenen Leistung entstehen; leistungsfremde Kosten dürfen hingegen nicht
eingestellt werden.
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Vgl. dazu Kaufmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 56 bis 58, m.w.N.
36
Mit Blick darauf ist es systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der
Gebührenbedarfsberechnung etwaige Einnahmen nur dann abzuziehen, wenn sie im
Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung
stehen bzw. wenn ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde lagen.
37
Vgl. David, KStZ 2000, 3 (4).
38
Gemessen daran lässt sich bezüglich der Einnahmen aus dem CBL-Geschäft
Folgendes feststellen: Dem nach Abschluss des CBL-Geschäfts von der Stadt
vereinnahmten Netto- Barwertvorteil liegen keine durch das Kanalnetz als Teil der
Entwässerungseinrichtung entstandenen Kosten zugrunde. Die Einnahme steht in
keinem Zusammenhang mit der städtischen Leistung, die durch die
Entwässerungsgebühren abgegolten wird. Gegenstand des CBL-Geschäftes sind keine
Funktionen des Kanalnetzes im Bereich der Abwasserentsorgung. Die Stadt erhält den
Netto-Barwertvorteil quasi als Gegenleistung für den Abschluss des Vertrages, mit dem
sie einem Investor einen Steuervorteil nach US-amerikanischen Recht verschafft; der
Investor lässt die Stadt im Gegenzug an diesem Vorteil teilhaben. Zudem ist die
Einnahme ein Entgelt für die Übernahme der mit dem CBL-Geschäft verbundenen
Risiken durch die Stadt.
39
Vgl. Pschera/Hödl-Adick, a.a.O.
40
Die konkrete Ausgestaltung des CBL-Geschäfts und die mit ihm verbundenen Risiken
bieten keinen Anlass für eine abweichende Betrachtung. Das CBL-Geschäft
„verursacht" insbesondere nicht etwa deswegen Kosten, weil die Stadt nach dem
Vertragsinhalt zur Unterhaltung des Kanalnetzes verpflichtet ist. Diese
Unterhaltungskosten beruhen unmittelbar und entscheidend auf der Benutzung des
Netzes. Der Senat teilt auch im Übrigen die im angefochtenen Urteil vertretene
41
Auffassung, wonach der Inhalt des CBL-Geschäfts keine relevanten Ursachen für
betriebsbedingte Kosten erkennen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt
der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.
Namentlich fällt ins Gewicht, dass nach dem maßgeblichen deutschen Recht die Stadt
Eigentümerin und Besitzerin des Kanalnetzes bleibt; dessen Betrieb als Teil der
Entwässerungseinrichtung wird im Kern zudem - sowohl aus Sicht der Stadt als auch
aus Sicht des Gebührenzahlers - vom Gegenstand der geschlossenen Verträge nicht
entscheidend berührt. Die aus dem Geschäft für die Stadt resultierenden (finanziellen)
Risiken,
vgl. dazu ausführlich Smeets/Schwarz/Sander, NVwZ 2004, 1061; Thormann, BayVBl.
2004, 424; Güpner, Gemhlt 2003, 277,
42
dürfen folgerichtig ebenfalls nicht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Das heißt, entstehende Kosten - etwa durch eine Versicherung gegen diese Risken
oder gar durch einen Eintritt dieser Risiken - sind insoweit vom allgemeinen Haushalt
und nicht vom Gebührenzahler zu tragen.
43
Vgl. Thormann, a.a.O., 427, 428.
44
b) Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung
zu der hier in Rede stehenden Frage, ob der Netto-Barwertvorteil bei der Berechnung
des Gebührensatzes zu berücksichtigen ist. Danach soll ein „Nebenertrag" bereits dann
gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen sein, wenn er „mit einer
gebührenrelevanten Kostenposition kausal derart verknüpft ist, dass er deren
Kostenstruktur verbessert". Eine solche Verknüpfung sei zwischen den Einnahmen aus
dem CBL-Geschäft und den als Kosten eingestellten kalkulatorischen Zinsen gegeben.
Hierfür spreche zudem die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen vom 21. November 1953 (VO PR Nr. 30/53) mit den in der Anlage
aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP),
namentlich Nr. 43 Abs. 4 LSP.
45
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2006 - 5 K 2466/05 -, juris, Rdnr. 97 ff.,
46
Zwischen der kostenrelvanten Verzinsung des Anlagekapitals und dem aufgrund des
CBL-Geschäfts vereinnahmten Netto-Barwertvorteil besteht nach Ansicht des Senats
keine hinreichende Verknüpfung, die eine Einbeziehung dieser Einnahmen in die
Gebührenkalkulation zwingend erforderlich machen könnte. Entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist die vom Gebührenzahler zu tragende Verzinsung
des Anlagekapitals nicht mit dem Ertrag aus dem CBL-Geschäft vergleichbar bzw. auf
einer Ebene zu sehen. Dieser Ertrag wird nicht entscheidend durch die unmittelbare
Zurverfügungstellung des im Kanalnetz als Teil der Einrichtung Abwasserentsorgung
steckenden Kapitals erzielt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Stadt nach deutschem
Recht Eigentümerin des Kanalnetzes bleibt und durch das Geschäft selbst kein
Werteverzehr der Anlage eintritt. Ein Entgelt erhält die Stadt schlicht für ihre „Mithilfe" bei
der Erwirtschaftung eines Steuervorteils für den US-Investor. Insofern findet allenfalls
eine mittelbare „Nutzung" des in der Anlage steckenden Kapitals statt, die nach Ansicht
des Senats nicht ausreicht und deshalb keine Berücksichtigung bei der
Gebührenkalkulation erfordert.
47
Eine fehlende Vergleichbarkeit der durch das CBL-Geschäft erzielten Einnahme mit den
48
kalkulatorischen Zinsen ergibt sich auch aus deren formaler Struktur. Kalkulatorische
Zinsen kann die Stadt kontinuierlich jährlich anhand fester Bezugsgrößen errechnen.
Die Einnahme aus dem CBL-Geschäft hingegen erfolgt einmalig und ist bezüglich ihres
dauerhaften Bestandes mit Risiken behaftet. Auch mit Blick auf diese strukturellen
Unterschiede kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht gefolgt
werden, wonach bei Ausklammerung des Netto-Barwertvorteils der Gebührenzahler
über die kalkulatorische Verzinsung Kosten zu tragen habe, die zum Ausgleich der
durch die anlagenbezogene Kapitalbindung eintretenden Belastung nicht erforderlich
wären. Eine Vergleichbarkeit der einmaligen Einnahme aus dem CBL-Geschäft könnte
allenfalls mit einem Zuschuss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KAG NRW in
Betracht zu ziehen sein. Auch insoweit wäre es indes nicht geboten, diesen „Zuschuss"
gebührenmindernd zu berücksichtigen, weil er nicht - wie erforderlich - im
Zusammenhang mit der Unterhaltung bzw. dem Betrieb des Kanalnetztes stünde
(Betriebsbezogenheit).
Die vorstehende Bewertung wird auch unter Berücksichtigung von Nr. 43 Abs. 4 LSP
nicht erschüttert. Danach sind im Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen Nebenerträge
dann als Gutschrift zu behandeln, wenn sie aus Teilen des betriebsnotwendigen
Kapitals stammen. Die beispielhaft in Nr. 43 Abs. 4 LSP genannten Erträge (Zinsen,
Mieten und Pachten) zeigen, dass ihre Erzielung in der Regel die unmittelbare
Nutzbarmachung der betriebsnotwendigen Kapitalteile für einen Dritten voraussetzt.
Diese erforderliche unmittelbare Verküpfung zwischen dem Vorhalten des
betriebsnotwendigen Kapitals und den durch das CBL-Geschäft erzielten Einnahmen
hält der Senat nicht für gegeben, denn das Kanalnetz wird für den US- Investor allenfalls
„auf dem Papier" nutzbar gemacht; es dient als bloßes Vehikel für diesen, um bei der
Heranziehung zu Steuern in den USA einen Vorteil zu erzielen.
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Schließlich hält der Senat die dargestellte enge, unmittelbare Verknüpfung zwischen
gebührenrelevanten Kosten und Einnahmen mit Blick auf eine etwaige Realisierung der
bei Abschluss des CBL-Geschäfts vorhandenen Risiken für geboten. Berücksichtigte
man die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft bei der Kalkulation gebührenmindernd,
weil hinreichend mit betriebsnotwendigen Kosten (hier Zinsen) verknüpft, müssten
etwaige Kosten bei einem späteren Scheitern des Geschäfts konsequenterweise auch
auf den Gebührenzahler abgewälzt werden dürfen. Dies erscheint nicht sachgerecht.
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c) Die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft sind auch nicht etwa deswegen
gebührenmindernd zu brücksichtigen, weil eine Abschreibung der Anlage faktisch
sowohl nach deutschem Recht wie auch nach US-amerikanischem Recht stattfindet.
51
Vgl. dazu Schacht, KStZ 2001, 229 (331).
52
Der Senat teilt insoweit die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, dass es aus
gebührenrechtlicher Sicht allein maßgeblich auf das deutsche Recht ankommt.
Anknüpfend an § 6 Abs. 2 KAG NRW ist entscheidend, dass nach deutschem Recht die
Anlage im Eigentum der Stadt steht, deshalb abgeschrieben werden darf und
Abschreibungen als Kosten zu bewerten sind.
53
d) Das in der Literatur gegen die hier vertretene Ansicht vorgebrachte Argument, die
Einnahmen aus dem CBL-Geschäft seien bei der Gebührenbedarfsberechnung
kostenmindernd zu berücksichtigen, weil die Einrichtung selbst durch Gebühren und
Beiträge finanziert werde,
54
vgl. Quaas, NVwZ 2002, 144 (146),
55
überzeugt ebenfalls nicht. Diese Auffassung geht im Ansatz fehlerhaft davon aus, der
Gebührenpflichtige erwerbe durch die Zahlung von Gebühren einen Anteil am
Anlagevermögen. Dies trifft nicht zu. Bei dem Anlagevermögen handelt es sich nicht um
„Kapital" des Gebührenzahlers, das diesem „zusteht". Mit den in der Vergangenheit
erbrachten Leistungen für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen hat der
Gebührenzahler nur die Folgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Stadt
zuvor bzw. ursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte
Anlagevermögen durch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Er hat damit nicht
gleichsam regelmäßig auch einen Anteil am Anlagevermögen erworben.
56
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl 2005, 219.
57
e) Schließlich stehen auch die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung
der vorstehenden Bewertung nicht entgegen. Die diesbezüglich im Parallelverfahren 9
A 1580/04 erhobene Rüge, im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung seien
selbstverständlich bei der Darstellung von Bestands- und Erfolgskonten die
„außerordentlichen" Erträge zu berücksichtigen, führt nicht weiter. Die
betriebswirtschaftlichen Grundsätze des externen Rechnungswesens gehören nicht zu
den in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW gemeinten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
58
Vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O. § 6 Rdnr. 32, m.w.N.
59
Die Gebührenkalkulation ist selbst eine Kostenrechnung, die allein den speziellen
gebührenrechtlichen Anforderungen unterliegt und mit einer kameralistischen
Einnahmen- /Ausgabenrechnung oder einer kaufmännischen Gewinn- und
Verlustrechnung nicht identisch ist.
60
Vgl. Queitsch, in: Lenz u.a., KAG NRW, Loseblattkommentar, Stand November 2005, § 6
Rdnr. 178.
61
2. Die in die Gebührenbedarfsberechnung unter der Position „Pacht unbewegl.
Vermögen" eingestellten kalkulatorischen Kosten stellen im Ergebnis ebenfalls keinen
relevanten Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dar. Diese Kosten sind -
entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil - insbesondere nicht deswegen zu
beanstanden, weil sie durch eine Kombination aus Abschreibung vom
Wiederbeschaffungszeitwert mit einer Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert
ermittelt sind.
62
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in gebührenrechtlicher Hinsicht
die Berechnung der Abschreibung auf der Grundlage von
Wiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer
Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - zulässig. Die so ermittelten
kalkulatorischen Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.
63
Vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 5. August 1994
- 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, NWVBl
1998, 484, und vom 1. Sep-tember 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135
64
(Parallelentscheidungen rechtskräftig seit den Beschlüssen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2000 - 11 B 61, 62, 63.99 -); Beschluss vom
22. August 2003 - 9 A 4766/99 -; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl.
2005, 94; Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 (rechtskräftig seit
dem Beschluss des Bun- desverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -,
NVwZ 2006, 936); vgl. ebenso für das niedersächsische KAG, Nds. OVG, Urteil vom 4.
November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, 153, 154.
Der Senat hält auch unter Würdigung der gegen seine Auffassung vorgebrachten Kritik,
65
vgl. insbesondere die Dissertation von Schröder, Die Erhebung von
Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, 2003, S. 252 ff.; sowie die im
angegriffenen Urteil (S. 16) zitierten Aufsätze,
66
daran fest, dass die für zulässig erachtete Methode mit dem Willen und den
Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW im Einklang steht.
Dementsprechend wird in der gegen die ständige Rechtsprechung des Senats
gerichteten Kritik weitgehend davon ausgegangen, dass die divergierenden
Auffassungen ihren Ausgangspunkt in unterschiedlich bewerteten „gesetzlichen
Zielbestimmungen der Gebührenkalkulation" hätten.
67
Vgl. Schröder, a.a.O., S. 252, 253; Wiesemann, KStZ 1998, S. 227 ff., der von
„Zielvorstellungen" spricht, die durch Gesetzesinterpretation nach juristischer Methodik
zu ermitteln seien, wobei der Begriff „betriebswirtschaftliche Grundsätze" keine
dynamische Verweisung, sondern einen unbestimmten Rechtsbegriff darstelle.
68
Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat - anders als der Gesetzgeber in
einigen anderen Bundesländern - ausdrücklich auf eine erschöpfende bzw.
einengendere Regelung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs aufgrund der in der
Betriebswirtschaftslehre herrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet und damit
den Gemeinden ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnet.
69
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter Hinweis auf
LT-Drs. 6/810 S. 34, 35.
70
In Bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten widerspricht es der
Intention des Landesgesetzgebers, eine Beschränkung der zulässigen
Kalkulationsmethoden allein auf das vom Verwaltungsgericht alternativ für zulässig
erachtete Anschaffungswert- oder Wiederbeschaffungswertmodell vorzunehmen.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Interdependenz der kalkulatorischen
Kostenarten (Abschreibung und Zinsen) dürfen die kalkulatorischen Zinsen einerseits
und die kalkulatorische Abschreibung andererseits in ihrer jeweiligen
finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt werden. Dass dieser Ansatz mit dem
gesetzgeberischen Willen im Einklang steht, hat der Senat im Urteil vom 1. September
1999 - 9 A 3342/98 - (a.a.O.), auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, dargestellt.
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Danach ist davon auszugehen, dass die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung in
der Gewährleistung des Belastungsausgleichs liegen kann; der kalkulatorischen
Abschreibung darf hingegen die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen
finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine
72
Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren.
Dementsprechend hat auch der erkennende Senat bei der Änderung seiner
Rechtsprechung zur Basis der kalkulatorischen Verzinsung im Urteil vom 5. August
1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des seinerzeit
beauftragten Sachverständigen nicht der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion der
Substanzerhaltung (der Anlage) beigemessen. Die Annahme, der Abschreibung könne
demgegenüber allein die Funktion der Kostenverteilung im Bereich der
Substanzerhaltung zugeschrieben werden, ist eine zulässige Betrachtungsweise.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender
Begründung; ebenso für das niedersächsische KAG: Nds. OVG, Urteil vom 4. November
2002 - 9 LB 215/02 -, a.a.O.
73
Die isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und
Verzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die
Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Der
Landesgesetzgeber wollte zugunsten der Gemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit
eröffnen, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen; es ist
nicht ansatzweise erkennbar, dass er dabei mit Blick auf die Funktion der
kalkulatorischen Verzinsung und deren Orientierung an den tatsächlichen
Kapitalmarktkonditionen wechselseitige Einschränkungen - etwa aus dem Verständnis
der betriebswirtschaftlichen Grundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem - in
Betracht gezogen hat.
74
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter Auswertung
der Motive des Gesetzgebers.
75
Mit Blick auf die dargestellten möglichen unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen
Zielsetzungen der kalkulatorischen Kostenarten entkräftet auch der Hinweis des
Verwaltungsgerichts (S. 17 des Urteilsabdrucks), eine Gebührenkalkulation auf der
Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats führe zu einer „doppelten"
Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer "Überdeckung",
nicht die hier vertretene Sichtweise. Zwar mag innerhalb der beiden Kostenarten
(Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung) im Rahmen der Berechnung jeweils ein
Inflationsausgleich Berücksichtigung finden. Auf Grund der beschriebenen
unterschiedlichen Zweckbestimmungen ist dies indes systemimmanent und nach
Auffassung des Senats wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung der
Eigenkapitalausstattung der Gemeinden auch gewollt.
76
Die vorstehend umrissene Ansicht wird auch unter Berücksichtigung neuerer
Erkenntnisse nicht durch die hiergegen gerichtete Kritik widerlegt. Das der
Senatsauffassung zu Grunde liegende Gesetzesverständnis, insbesondere die danach
mit § 6 Abs. 2 KAG NRW verbundene Zielvorstellung, ist dem Landesgesetzgeber seit
der grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) bekannt.
Wäre die in Rede stehende Auffassung nicht haltbar, hätte es nahe gelegen, dass der
Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Ansatzfähigkeit von
kalkulatorischen Kosten in das Kommunalabgabengesetz eingefügt hätte. Anlässlich
anderer grundlegender Entscheidungen des Senats zum Benutzungsgebührenrecht ist
der Gesetzgeber in der Vergangenheit jedenfalls mehrfach gesetzesändernd tätig
geworden und hat ausdrücklich auf eine seinen Vorstellungen nicht entsprechende
Rechtsprechung reagiert.
77
Vgl. zuletzt z.B. die Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch
Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in
Zusammenhang stehender Vorschriften, LT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung
zur Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, LT-Drs. 12/3143, S. 70.
78
Eine derartige Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats zu der
hier in Rede stehenden Frage ist nicht erfolgt. Eine solche wäre indes bei Annahme
einer fehlenden Vertretbarkeit der Ansicht des Senats zu erwarten gewesen. Die an der
Gesetzgebung beteiligten Stellen haben die Gegenpositionen zur Auslegung von § 6
Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 sowie Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, die auch publiziert worden
sind, bei Beratungen über mögliche Änderungen der Vorschriften ausdrücklich diskutiert
und gewürdigt. Zuletzt hat sich der Gesetzgeber in der 13. Legislaturperiode auf die
Anträge der FDP-Fraktion vom 5. Oktober 2001 (LT-Drs. 13/1664, „Effizienter
Mitteleinsatz in der Abwasserbeseitigung") und der CDU-Fraktion vom 5. November
2001 (LT-Drs. 13/1739, „Umweltstandards halten - Gebührenlast der Bürger konsequent
senken") mit der einschlägigen Problematik der Ermittlung von Abschreibung und
kalkulatorischer Verzinsung befasst. Die Anträge, die beide u.a. ein gesetzliches Verbot
der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und eine deutliche Begrenzung der
kalkulatorischen Zinsen gefordert hatten, wurden nach der Behandlung im Plenum zur
Beratung und Abstimmung an den federführenden Ausschuss für Umweltschutz und
Raumordnung überwiesen. Bei der parlamentarischen Aussprache über den Antrag der
CDU-Fraktion ist ausdrücklich die Frage einer möglichen Einengung der durch das
Kommunalabgabengesetz eröffneten und von der Rechtsprechung des Senats
hervorgehobenen Bewertungsspielräume im Bereich der kalkulatorischen Kosten für die
Kommunen erörtert worden.
79
Vgl. nur die Stellungnahme von Innenminister Dr. Behrens, Plenarprotokoll 13/42, Seite
4166, 4177 ff.
80
In der danach vom federführenden Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung
durchgeführten öffentlichen Anhörung nach § 32 der Geschäftsordnung des Landtages
sind zudem konkret die in Rede stehenden Streitfragen zur Kombination der Methoden
bei der Ermittlung von Abschreibung und kalkulatorischer Verzinsung angesprochen
worden.
81
Vgl. Ausschussprotokoll 13/598 vom 12. Juni 2002.
82
Der Bund der Steuerzahler hat in seiner schriftlichen Stellungnahme an den Ausschuss
vom 10. Juni 2002 (Zuschrift 13/1765) deutlich auf die „kontroverse Rechtsprechung"
der 13. Kammer des VG H. und des Senates zur Problematik hingewiesen und ein
gesetzgeberisches Tätigwerden im Sinne des behandelten Antrags der CDU-Fraktion
angeregt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer
Stellungnahme vom 6. Juni 2002 (Zuschrift 13/1773, Seite 6) hingegen hervorgehoben,
dass ein Änderungsbedarf bei § 6 Abs. 2 KAG NRW vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Senates nicht gesehen werde. In der Sitzung des Ausschusses am
12. Juni 2002 sind diese und weitere sachverständige Stellungnahmen sowie ein
etwaiger Gesetzgebungsbedarf mündlich eingehend diskutiert worden.
83
Vgl. Ausschussprotokoll 13/598, z.B. S. 10, 11, 13, 17, 31.
84
Nach weiteren Erörterungen in der Folgezeit hat der Ausschuss die genannten Anträge
der CDU-Fraktion und der FDP-Faktion schließlich am 15. September 2004 abgelehnt
und damit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ansicht des Senats zum
Verständnis des § 6 Abs. 2 KAG NRW Bedarf für eine Gesetzesänderung oder
Klarstellung verneint.
85
Vgl. Ausschussprotokoll und Beschlussprotokoll 13/1312 vom 15. September 2004.
86
Hinzu kommt Folgendes: Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen
Lehrmeinungen dahingehend, dass im Veranlagungszeitraum (2003) allgemein bei
Wirtschaftsbetrieben
87
- allein hierauf und nicht auf solche der öffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW,
Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O. -
88
bei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von
Anschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis
berechnet oder bei einer Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes
nur Realzinsen erhoben werden dürften, ist nicht ersichtlich.
89
Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Kostenarten im Rahmen
betriebswirtschaftlicher Grundsätze, wie sie unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2
Satz 1 KAG NRW geltenden Ziele im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden
Senats zum Ausdruck kommt, ist auch nach neueren Erkenntnissen (weiterhin) nicht
unzulässig, weil die damit verbundenen Kostenanschauungen in der
Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht
vertreten werden.
90
Vgl. Gawel, KStZ 1999, 61, 91, der davon ausgeht, dass die isolierte Kostenbetrachtung
in der Praxis „überragende Bedeutung" habe; sowie die in der Fachhochschul- und
Universitätsausbildung verwendeten Werke, wie z. B.: Coenenberg, Kostenrechnung
und Kostenanalyse, 5. Aufl. 2003, S. 44 ff.; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 3.
Aufl. 2001, S. 194 ff. und 222 ff.; Zimmermann, Grundzüge der Kostenrechnung, 8. Aufl.
2001, S. 34 ff. und 50 ff.; Olfert, Kostenrechnung, 11. Aufl. 1999, S. 113 ff. und 125 ff.;
Ebert, Kosten- und Leistungsrechnung, 10. Aufl. 2003, S. 38 ff. und 43 ff.; Macha,
Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2003, S. 62 ff., 66 ff.; Heinhold,
Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen, 2. Aufl. 2001, S. 119 ff., 140 ff.; siehe
auch die inhaltlich im Vergleich zur 19. Auflage unveränderte Darstellung bei Wöhe,
Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Auflage 2002, S. 1093 ff.
91
Auch angesichts der seit der grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 - 9 A
1248/92 - (a.a.O.) wiederholt in nachfolgenden Entscheidungen publizierten
Senatsauffassung finden sich in den neueren Auflagen der betriebswirtschaftlichen
Standardwerke - soweit ersichtlich - keine Aussagen, dass die angewandte Methode zur
Ermittlung der kalkulatorischen Kosten unzulässig bzw. verboten sei. Entsprechende in
Standardwerken publizierte Lehrmeinungen haben auch die Kläger nicht
nachgewiesen.
92
Die erneute Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens war
nicht geboten. Der zuvor zitierten grundlegenden Entscheidung des Senats vom 5.
August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) lagen bereits die Aussagen eines eigens
93
eingeholten betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu Grunde. Aufgrund
der beim Senat durch die ständige Befassung mit der Materie und durch die Auswertung
der zitierten betriebswirtschaftlichen Werke vorhandenen Sachkunde war dieser in der
Lage, die zu beurteilenden Fragen selbst zu beantworten. Dieses konnte unter
Beachtung der im Ausgangspunkt notwendigen Interpretation des § 6 Abs. 2 Satz 1
KAG NRW und der damit verbundenen Ermittlung des gesetzgeberischen Willens durch
eine Sichtung der einschlägigen betriebswirtschaftlichen Standardliteratur erfolgen.
Vgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei eigener
Sachkunde des Gerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 -,
BVerwGE 68, 177 (182), Beschlüsse vom 19. November 1998 - 8 B 148.98 -, Buchholz
310, § 88 VwGO, Nr. 41, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, InfAuslR 1999, 365.
94
Die hier erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht dementsprechend durch die
Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen verschaffen. Eine besondere
durch spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelte betriebswirtschaftliche
Sachkunde, wie sie etwa für die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit eines konkreten
Unternehmens unter kaufmännischen Gesichtspunkten im Einzelfall erforderlich sein
mag, war im vorliegenden Fall zur Beantwortung der entscheidungsrelevanten Fragen
nicht notwendig.
95
Vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, a.a.O.
96
Die demnach im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW als zulässig anzusehende
Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer Verzinsung
des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit einem
Nominalzins führt ferner weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips noch zu
einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf eine etwaige Ungleichbehandlung
der Gebührenpflichtigen gegenüber der Allgemeinheit. Ebensowenig verstößt das
Gesetzesverständnis des Senats gegen allgemeine juristische Auslegungsgrundsätze,
die in Art. 19 Abs. 4 GG verankert sind.
97
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender
Begründung, auf die Bezug genommen wird; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.
Mai 2006 - 10 B 56.05 - a.a.O.
98
b) Der für die kalkulatorischen Zinsen vorgenommene Ansatz in der Bedarfsberechnung
ist allerdings überhöht, weil ein zu hoher Zinssatz zugrundegelegt worden ist. Der
unzulässige Mehransatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze.
99
Für die Bestimmung des Zinssatzes können nicht die in der jeweiligen
Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige
Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen
kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter
unterschiedlichsten Alters bezieht.
100
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.
101
Insoweit hatte der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung,
102
vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O., S. 434, und Urteil
103
vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -,
zuletzt für das Veranlagungsjahr 1997,
104
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2003 - 9 A 4829/99 - und vom 22. August
2003 - 9 A 4766/99 -,
105
als Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % nicht beanstandet.
106
Dieser Ansatz lässt sich der Höhe nach für das Veranlagungsjahr 2003 nicht mehr
halten. Legt man - wie im Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O., geschehen -
die langfristigen Durchschnittsverhältnisse zu Grunde, so zeigt sich, dass der für die
Jahre 1952 bis 1992 seinerzeit ermittelte Durchschnittswert für öffentliche Anleihen von
7,5 bis 7,7 % angesichts der weiteren Zinsentwicklung im Rahmen der Kalkulation für
das Jahr 2003 nicht mehr angenommen werden kann. Die von der Deutschen
Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der Emissionsrenditen in den Jahren
1955 bis 2002 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten
ergeben, dass bei der Kalkulationserstellung für 2003 im Jahre 2002 unter
Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 2001 ein
Durchschnittswert von nur noch gut 7,0 % anzunehmen ist. Dieser darf nach der
Rechtsprechung des Senats um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden. Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig
übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren
Zinssatz zu berücksichtigen ist.
107
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.
108
Gemessen daran hätte für das Jahr 2003 nur noch ein kalkulatorischer Zinssatz von bis
zu ca. 7,5 % angesetzt werden dürfen. Der hier demnach tatsächlich um ca. 0,5 % zu
hoch angesetzte Zinssatz (daraus folgt eine Überdeckung von ca. 782.000 Euro) führt
indes selbst bei weiterer Einbeziehung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten
Ansätze des Versorgungskostenanteils in Höhe von 69.400 Euro sowie der
Personalkosten für Leitungsorgane in Höhe von ca. 14.900 Euro nicht zur
Überschreitung der für die Gebührenkalkulation vom Senat als maßgebend
angesehenen Toleranzgrenze von 3 %. Die Summe der Überdeckungen (ca. 866.300
Euro) liegt im Verhältnis zu den ohne die Überdeckung gerechtfertigten Gesamtkosten
von ca. 37.317.000 Euro ersichtlich unter diesem Wert (3 % vom letztgenannten Betrag
ergeben 1.119.510 Euro). Vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung für das
Veranlagungsjahr 1997 noch nicht bzw. erstmals durch das Urteil vom 13. April 2005 - 9
A 3120/03 - (a.a.O.) beanstandeten Ansatzes von 8 % kann nicht davon ausgegangen
werden, dass bei der Kalkulationserstellung für das Jahr 2003 durch den Beklagten eine
bewusste Kostenüberschreitung - die eine Anwendung der 3 %- Toleranzregel
ausschließen würde - erfolgt ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen werden
Kalkulationen im Nachgang zur zitierten Senatsentscheidung der Zinsentwicklung
allerdings Rechnung tragen müssen.
109
c) Nach dem zuvor Dargestellten konnte der Senat offen lassen, ob die vom
Verwaltungsgericht beanstandeten Ansätze des Versorgungskostenanteils sowie der
Personalkosten für Leitungsorgane in die Bedarfsberechnung eingestellt werden
durften. Allerdings spricht Vieles dafür, dass ein Versorgungskostenanteil dem Grunde
nach dann ansatzfähig ist, wenn es sich dabei um konkrete Vorsorgeaufwendungen
110
(z.B. Zahlungen an Pensionskassen oder Pensionsrückstellungen) für derzeit in der
oder für die Einrichtung tätige Beamte handelt.
So auch Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 168.
111
Ob und ggf. in welcher Höhe die hier in Rede stehenden Aufwendungen dem
vorgenannten Zweck dienten oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat -
Zahlungen an (aktuelle) Versorgungsempfänger mit abdeckten, hätte einer näheren
Aufklärung bedurft, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage unterbleiben
konnte. Im Übrigen spricht auch Vieles dafür, dass - entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts - die anteiligen Personalkosten im Bereich der Führungsämter dem
Grunde nach ansatzfähig waren. Der hiergegen angeführten Begründung, es fehle eine
Betriebsbezogenheit dieser Kosten,
112
vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 2 S 1407/94 -, VBlBW 1996, 382 ff.
sowie Nds. OVG, Urteil vom 4. November - 9 LB 215/02 -, a.a.O.,
113
ist entgegen zu halten, dass die in den Führungsämtern erbrachten Tätigkeiten, soweit
sie konkret den Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtung zuzuordnen sind, für den
Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. Auch insoweit dürfte es sich um Kosten
handeln, die letztlich über eine verwaltungsinterne Verrechnung der Einrichtung
zuzuschreiben sind.
114
3. Mängel der den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Satzung sind im Übrigen
nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine
weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der
Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der
Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der
Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die
Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation
geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht
gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der
Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als
sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder
aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit
an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein
konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein
Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht
werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
115
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen
Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002,
427, 430.
116
Gemessen daran bestand für den Senat mangels (weiterer) substantiierter klägerischer
Einwände gegen die in Rede stehende Satzung und mangels offensichtlicher Fehler
kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der Rechtsgrundlagen
für die Gebührenheranziehung vorzunehmen.
117
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
118
119
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
120
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