Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.06.1998

OVG NRW (einheitliche auslegung, antrag, verwertung, zulassung, rechtsfrage, gültigkeit, grund, vorinstanz, upr, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3099/97
Datum:
08.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3099/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7669/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 504,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Es entspricht hinsichtlich des Beklagten allein geltend gemachten Zulassungsgrundes
der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dem in § 124 a
Abs. 1 Satz 4 VwGO niedergelegten Darlegungserfordernis.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn diese eine im betreffenden
Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über den konkreten
Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder
für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist
die Rechtsfrage auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für
grundsätzlich hält.
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Diesen Anforderungen genügt der Beklagte mit seinem Antrag nicht dargetan. Er hält
zwar die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob die Vermeidung von Kostensteigerungen,
die durch die erstmalige Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3
Landesabfallgesetzes -LAbfG- vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250) in der Fassung vom
7. Februar 1995 (GV NW S. 134) zu erwarten sind, zu den Aspekten zählt, die ein
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Abweichen von den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG rechtfertigen kann. Den
Ausführungen des Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, warum und in welcher Höhe
Kosten bei der erstmaligen Umstellung auf einen anderen Gebührenmaßstab anfallen
würden, die dem Gebührenpflichtigen auf lange Sicht jeglichen Anreiz zur
Abfallvermeidung nehmen würden und deshalb die Beibehaltung des
Personenmaßstabes im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3
LAbfG rechtfertigen könnten. Auch der Hinweis des Beklagten, daß wegen der
möglichen erneuten Novellierung des § 9 Abs. 2 LAbfG durch den Landesgesetzgeber
im Rahmen der Ermessensentscheiung auf die Anschaffung von zusätzlichen
Abfallbehältern verzichtet werden könne, läßt einen Grund für die Zulassung der
Berufung nicht erkennen. Denn - wie der Beklagte selbst zutreffend bemerkt - ist bei der
Überprüfung der Gültigkeit der Abfallgebührensatzung für das Jahr 1996 auf die derzeit
gültige Rechtslage abzustellen; geplante Gesetzesänderungen sind insoweit ohne
rechtliche Relevanz, zumal der Satzungsgeber zur Schaffung von wirksamen
Gebührenanreizen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3
LAbfG nicht zwingend gehalten ist, einen bei der Umstellung Mehrkosten
verursachenden Maßstab, z.B. durch die Anschaffung von zusätzlichen Abfallgefäßen,
zu wählen; vielmehr steht es dem Satzungsgeber im Rahmen seines ihm eingeräumten
weiten Ermessens frei, einen kostenneutralen oder gar kostenmindernden
Gebührenmaßstab, der den derzeitigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, zu
bestimmen.
Vgl. hierzu etwa Queitsch, Gebührenanreize zur Vermeidung und Verwertung von
Abfällen, UPR 1998, 88, m.w.N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG.
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