Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2005

OVG NRW: ablauf der frist, altersgrenze, botschaft, aufenthaltserlaubnis, absicht, englisch, einheit, konsulat, schwiegereltern, erfüllung

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 3622/02
Datum:
14.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 A 3622/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 434/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe, § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO, liegen nicht vor.
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Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Es gibt für einen nur im Wege der Ermessensreduzierung denkbaren
Nachzugsanspruch auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 AuslG und
auch für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 3. November und 12. Dezember 1998
nichts her.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der beschließende
Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, haben die Ausländerbehörden bei der
Ausübung des durch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffneten Ermessens die familiären
Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen
mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und
integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage,
welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten
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Gründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, ist die Lebenssituation des
Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen Lebenssituation
gehört unter anderem, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind seine
soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, inwieweit das Kind noch auf Betreuung
und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im Heimatland betreut hat und dort weiter
betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Bedeutsam ist vor allem auch
das Alter des Kindes. Für Kinder, die 14 oder 15 Jahre alt sind, hat die elterliche
Betreuung logischer Weise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für jüngere Kinder. Bei
Kindern, die erst mit 14 oder 15 Jahren nach Abschluss ihrer Schulausbildung im
Heimatland nachziehen wollen, wird oft nicht die Absicht im Vordergrund stehen, im
Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen, sondern die Absicht, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch integrationspolitisch ist das Alter relevant: Je
jünger die Kinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die
hiesigen Lebensverhältnisse gelingen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-RR
1998, 517 = InfAuslR 1998, 161,
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Die Kriterien hat das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der
Ermessensentscheidung der Botschaft der Beklagten sowie des auf eine
Ermessensreduzierung gestützten Nachzugsanspruchs zugrunde gelegt. Die Angriffe
der Kläger auf die dabei vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung greifen
nicht durch.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtlichen Sorgerechtsregelung weder von der
Beklagten noch vom Verwaltungsgericht ein die übrigen Abwägungskriterien
überragendes Gewicht beigemessen worden ist. Es erscheint geradezu abwegig,
annehmen zu wollen, das Gericht in I. habe sich bei der im Scheidungsurteil vom 16.
Oktober 1995 auch enthaltenen Sorgerechtsregelung von der Überzeugung leiten
lassen, die Übertragung der alleinigen Verantwortung für das Wohl, die weitere
Erziehung und Betreuung der Kläger sei im Interesse des Kindeswohls geboten, obwohl
ihr Vater kurz vor seiner Wiederverheiratung und der Übersiedlung nach Deutschland zu
seiner zweiten Ehefrau und deren im Haushalt lebenden 4 Kindern aus 2 geschiedenen
Ehen stand und obwohl die Mutter der Kläger nach der Scheidung zumindest im selben
Dorf wohnen blieb. Ausweislich der Urteilsbegründung beruht die gerichtliche
Sorgerechtsentscheidung auf einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern der Kläger.
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Die mit dem Zulassungsantrag wiederholte schlichte Behauptung der Kläger, ihre Mutter
kümmere sich seit Jahren nicht mehr um sie und lehne jeden Kontakt mit ihnen ab, ist
auch nach Einschätzung des Senats nicht glaubhaft und überdies auch nicht
entscheidungsrelevant.
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Die Kläger haben der auf einem Aktenvermerk vom 30.September 1998 beruhenden
Annahme der Botschaft der Beklagten, sie lebten seit der Scheidung bei ihrer leiblichen
Mutter, im Antragsverfahren lediglich entgegen gehalten, dass ihre Mutter zwar noch im
selben Dorf, aber nicht mehr mit ihnen zusammenlebe und sie in die Obhut der
Großeltern väterlicherseits gegeben worden seien. Von Schwierigkeiten im Verhältnis
zu ihrer Mutter, der ein relativ großzügiges Umgangsrecht eingeräumt worden war, war
bei dieser Gelegenheit und auch in den nachfolgenden 2 ¾ Jahren keine Rede. Die
Behauptung, dass es schon während der (1995 geschiedenen) Ehe "große Bedenken
über die Erziehung" gegeben habe und zwischen der Mutter und den Kindern keinerlei
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Kontakt mehr bestehe, ist erstmals im Juli 2001 - nach erneutem Mandatswechsel -
schriftsätzlich aufgestellt und vom Vater der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht am 25. Juni 2002 wiederholt worden. Diese erst
außerordentlich spät aufgestellte Behauptung muss mangels jeder Plausibilisierung als
rein verfahrensangepasst gewertet werden.
Unabhängig davon ist im Falle der Unterbringung von im Heimatland zurückgelassenen
Kindern bei anderen Verwandten allein das - angebliche oder tatsächliche - Fehlen von
Kontakten zu dem dort lebenden Elternteil für sich genommen kein Gesichtspunkt, der
die Ausländerbehörden im Rahmen einer Reduzierung ausländerbehördlichen
Ermessens nach § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AuslG zur Gestattung des Kindesnachzugs
verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine
Verwaltungspraxis, die - wie die von der Beklagten und jedenfalls den
Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen geübte - dahin geht, in Anwendung von §
20 Abs. 3 Satz 1 AuslG den Nachzug zu nur einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil
abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG grundsätzlich nur zuzulassen, wenn der im
Ausland verbliebene Elternteil objektiv und nachweislich zur Ausübung der - faktischen
- Personensorge nicht (mehr) in der Lage ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
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vgl. etwa Beschlüsse vom 2. November 1995 - 17 A 646/93, vom 18. März 1999 - 17 E
284/98, vom 8. November 2002 - 17 A 3844/02 - und vom 2. Februar 2005 - 17 A 14/02 -.
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Die Kläger vermögen mit ihrem Vorbringen auch nicht durchzudringen, soweit sie sich
im Zulassungsantrag auf inzwischen bei den Großeltern vorliegenden alters- und
krankheitsbedingte Hinderungsgründe an einer ordnungsgemäßen Erziehung und
Beaufsichtigung berufen und geltend machen, sie seien aus den genannten Gründen
bereits in ihren schulischen Leistungen abgefallen, drohten im Laufe der Zeit zu
verwahrlosen und müssten bei einem Tod der Großeltern mit einer Heimunterbringung
rechnen.
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Die Entwicklung der Betreuungssituation der Kläger nach Erreichen der Altersgrenze
des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - die alle Kläger schon vor Ergehen der erstinstanzlichen
Entscheidung überschritten hatten - ist im Rahmen des geltend gemachten
Nachzugsanspruchs nach § 20 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1 AuslG schon nicht
entscheidungsrelevant. Bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 bis 4 AuslG (und § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) ist
abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der letzten Tatsacheninstanz in Bezug auf die altersbezogenen Voraussetzungen auf
den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen und müssen auch die für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis erforderlichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der
vorgenannten Vorschriften noch vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze eingetreten
sein. Das Abstellen auf den Antragszeitpunkt in Bezug auf die altersbezogenen
Voraussetzungen rechtfertigt sich aus dem Regelungsgehalt und dem Zweck der
Bestimmungen, Kindern die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu
ermöglichen. Dieser Zweck würde weitgehend durch Zeitablauf verfehlt, wenn bei
Beschreiten des Rechtsweges der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
maßgebend wäre. Die Notwendigkeit, dass auch die weiteren tatbestandlichen
Voraussetzungen vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten sein müssen, ergibt sich
aus der gesetzlichen Systematik und dem Zweck der Regelungen. Die Rechtsposition,
die bis zum Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bestanden hat, soll mit dem Abstellen
auf den Antragszeitpunkt vor Verlust durch Zeitablauf geschützt werden. Dem
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betroffenen Personenkreis soll dagegen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch
Zeitablauf in eine solche Rechtsposition erst hineinzuwachsen,
vgl. hierzu: BVerwG, Urtele vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, aaO und vom 30.
April 1998 - 1 C 12.96 -, NVwZ- RR 1998, 667, sowie OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1998
- 17 A 517/96, Beschlüsse vom 8. November 2002 - 17 A 3844/02 und vom 30. August
2004 - 17 A 3292/02 - .
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Dem entspricht es, dass eine Verschlechterung der Betreuungssituation nach
Vollendung des 16. Lebensjahres im Rahmen von Ermessensentscheidungen nach §
20 Abs. 3 Satz 1 iVm § 20 Abs. 2 AuslG nicht für eine Reduzierung
ausländerbehördlichen Ermessens bemüht werden kann.
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Mit der Vorlage der Ablichtung einer "Aufzeichnung des Herzens" der Großmutter, die
mit Anmerkungen auf Türkisch versehen ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass
die Großmutter, deren Alter im Jahre 1999 mit 65 Jahren und im Jahre 2002 mit 75
Jahren angegeben worden ist, schon seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage
gewesen wäre, zusammen mit dem Großvater ihren 1983, 1985 und 1986 geborenen
Enkelkindern die von deren Alter her noch notwendige Betreuung und Versorgung
zukommen zu lassen. Die Großeltern haben trotz ihres Alters dafür gesorgt, dass die
Kläger auch nach Übersiedlung ihres Vaters nach Deutschland eine weiterführende
Schule besucht haben. Von dem im Zulassungsantrag behaupteten Abfallen in den
schulischen Leistungen hatte ihr Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht, die kurz zuvor stattgefunden hatte, nichts verlautbart. Er hatte im
Gegenteil berichtet, dass die beiden älteren Kläger das Gymnasium bereits erfolgreich
abgeschlossen hätten und lediglich der jüngste es noch besuche. Schließlich liegen
auch keine plausiblen Gründe dafür vor, dass die jedenfalls im selben Dorf lebende
Mutter der Kläger im Bedarfsfall nicht bereit oder in der Lage (gewesen) wäre, mit
finanzieller Unterstützung des Vaters der Kläger und ggf. neben ihren früheren
Schwiegereltern die noch erforderliche Betreuung und Erziehung ihrer Kinder
sicherzustellen.
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Soweit mit dem Zulassungsantrag gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe es
versäumt, einen Zuzug der Kläger nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 Alternative 2 AuslG zu prüfen,
trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Erfüllung der tatbestandlichen
Voraussetzungen beider Alternativen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG (Beherrschen der
deutschen Sprache oder Gewährleistung einer Einfügung in die Lebensverhältnisse in
der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse) verneint, weil Deutschkenntnisse, die einem Beherrschen der
deutschen Sprache nahe kommen könnten, nicht nachgewiesen seien und die Kläger
im Übrigen von den Verhältnissen in ihrer türkischen Heimatregion geprägt seien. Die
Kläger haben mit dem Hinweis auf "die obigen Ausführungen" auch nicht dargelegt,
warum die zur 2. Alternative des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG gegebene Begründung des
Verwaltungsgerichts aus ihrer Sicht falsch ist.
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Gleichermaßen unsubstanziert sind ihre Angriffe auf die Auffassung des
Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der 1.
Alternative des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG. Die Kläger machen insoweit lediglich geltend,
dass das Konsulat es nicht für notwendig befunden habe, in Bezug auf ihre
Deutschkenntnisse Unterlagen anzufordern, haben aber selbst keinerlei Nachweise
vorgelegt, die geeignet sein könnten, die Sachverhaltswürdigung des
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Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Angemerkt sei lediglich, dass der Vater der
Kläger noch am 25. Juni 2002 vor dem Verwaltungsgericht allein in Bezug auf den
damals 17 Jahre alten Kläger zu 1. angegeben hatte, dieser lerne nach erfolgreichem
Abschluss des Gymnasiums jetzt Deutsch und Englisch.
Die Begründung des Zulassungsantrags führt auch nicht zur Zulassung der Berufung
nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn sie
eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheit und/oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder
wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht
eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Das Darlegungserfordernis
des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die konkrete Bezeichnung einer bislang
obergerichtlich nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfrage und die Erläuterung ihrer
Entscheidungserheblichkeit für das erstrebte Berufungsverfahren.
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Soweit die Kläger für klärungsbedürftig halten, "ob eine Betreuung durch Großeltern
oder andere Verwandte dem Nachzugsbegehren entgegengehalten werden können", ist
nach dem Kontext, in dem diese Fragestellung aufgeworfen wird, hinreichend eindeutig,
dass es ihnen um die Klärung der Frage geht, ob mit dieser Begründung der Nachzug
von bei Antragstellung noch nicht 16 Jahre alten Kindern zu einem im Bundesgebiet
lebenden Elternteil, der alleiniger Inhaber des Sorgerechts ist, ermessensfehlerfrei
abgelehnt werden kann. Diese Frage ist einer fallübergreifenden Klärung in einem
Berufungsverfahren nicht zugänglich.
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Wie bereits dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt, welche Kriterien die Ausländerbehörden mit Gewicht in die
Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG für oder gegen ein Absehen
von der Nachzugsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 einstellen müssen. Welches
Gewicht dem Nachzugswunsch in Anwendung dieser Kriterien gegenüber
gegenläufigen einwanderungs- und integrationspolitischen öffentlichen Belangen
zukommt und ob dem Nachzugswunsch Vorrang vor diesen eingeräumt werden muss,
richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
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Soweit geltend gemacht wird, es stelle sich außerdem die Frage, ob sich ein Anspruch
der Kläger aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 und dem "Hager über Einkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober
1961 zur Anwendung kommen muss", genügt dies nicht den Anforderungen an die
Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es wird nicht
verlautbart, aus welcher der Regelungen eines oder beider Abkommen sich aus der
Sicht der Kläger ein Anspruch auf Niederlassung bei ihrem Vater in Deutschland
ergeben könnte und welche konkrete Rechtsfrage in diesem Zusammenhang der
Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
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Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass für die Entscheidung über den
Zulassungsantrag unerheblich ist, ob die Familiennachzugsvorschriften des am 1.
Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes
vom 30. Juli 2004 , BGBl. I S. 1950 - AufenthG) für Fallkonstellationen der hier
vorliegenden Art eine günstigere Regelung enthalten als § 20 AuslG; diese Vorschrift
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gilt gemäß § 103 Abs. 3 AufenthG beim Nachzug zu Ausländern, die sich vor dem 1.
Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, (nur) fort, wenn nicht das
Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsstellung gewährt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Rahmen des
Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO alle vom Antragsteller innerhalb der
Antragsfrist vorgetragenen und nach materiellem Recht entscheidungserheblichen
Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag eingetreten sind. Zu
berücksichtigen sind auch solche Rechtsänderungen, die erst nach Ablauf der Frist des
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetreten sind, vorausgesetzt, sie sind innerhalb dieser
Frist dargelegt worden. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung
besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Zulassungsantrag,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744.
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Eine Fallgestaltung, in der Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
aus einer nach Ablauf der Frist zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO eingetretenen Rechtsänderung hergeleitet werden können, setzt
notwendigerweise voraus, dass die künftige Rechtsänderung bis zum Ablauf der Frist
des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO bekannt war - etwa durch Verkündung im
Bundesgesetzblatt -, weil die fristgerechte Darlegung von auf die künftige
Rechtsänderung gestützten Zweifeln andernfalls nicht möglich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt
geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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