Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2003

OVG NRW: serbien und montenegro, flüchtlingshilfe, kosovo, tod, asyl, abschiebung, fraktion, gefahr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1631/03.A
Datum:
19.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1631/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 5485/02.A
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2003 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt,
dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien
und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein
einer „extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -, m.w.N.
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Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Der vorgelegte Bericht
der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS-Fraktion Berlin aus Dezember 2002, der
Reisebericht des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Rüdiger Sagel
(zugleich Vorstandsmitglied des GGUA Flüchtlingshilfe e.V.) vom 12. März 2003 sowie
der weitere, zusammen mit Frau Dr. Dehrendorf (Mitarbeiterin des GGUA
Flüchtlingshilfe e.V. und Vorstandsmitglied des AK Asyl NRW e.V.) verfasste Bericht
des genannten Landtagsabgeordneten über eine Reise nach Serbien und in den
Kosovo vom 20. bis 26. Oktober 2002 belegen die in der Rechtsprechung des Senats
bereits gewürdigte schlechte wirtschaftliche Lage der Roma, nicht aber, dass diese
generell durch die Abschiebung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, InfAuslR 2002, 48 ff., m.w.N.,
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sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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