Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2010

OVG NRW (zulassung, sache, antrag, hochschule, beschwerde, verwaltungsgericht, behörde, erlass, anordnung, stand)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 410/09
Datum:
27.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 410/09
Leitsätze:
In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die vorläufige
Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität
betreffen, besteht Anlass, von dem Grundsatz der vorherigen
Antragstellung bei der Behörde abzuweichen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 25. No-vember 2009 aufgehoben. Die
Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist begründet. Der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag der
Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur
vorläufigen Zulassung zum Studium im Studiengang Psychologie im 1. Fachsemester
außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten, abgelehnt hat, kann bei diesem
Prüfungsumfang keinen Bestand haben. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das
Verwaltungsgericht.
2
Der Anordnungsantrag ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung statthaft;
ebenfalls besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
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Bei der hier vorliegenden Regelungsanordnung bedarf es grundsätzlich eines streitigen
Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), was nach
einer vielfach vertretenen Meinung die vorherige Antragstellung bei der Behörde
voraussetzt.
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Zum Antragserfordernis vgl. etwa Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar,
12. Auflage 2006, § 123 Rn. 34; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO,
Stand: Oktober 2009, § 123 Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/
Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2009, § 123 Rn. 102.
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Ein solches Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weist Parallelen zu
einem Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache auf, das die Sicherung von
Leistungsbegehren, mithin als statthafte Klageart die Verpflichtungsklage zum
Gegenstand hat. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt aber grundsätzlich
von einem vorher im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Vornahme des
eingeklagten Verwaltungsakts ab. Dies folgt einfachrechtlich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz
1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach
dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie
gerichtet werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 , NVwZ 2008, 575;
Kötters, in: Posser/Wolff, a. a. O., § 42 Rn. 54; Pietzcker, in:
Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 42 Abs. 2 Rn. 289.
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Im Hochschulzulassungsrecht besteht aber im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung Anlass, von dem Grundsatz der vorherigen Antragstellung bei der Behörde
abzuweichen. Ein Absehen hiervon widerspricht auch nicht § 123 VwGO, der ein
entsprechendes Antragserfordernis nicht ausdrücklich vorsieht. Der vor Einleitung des
Gerichtsverfahrens zu stellende Antrag soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
zwar sicherstellen, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit
des Vorhandenseins von Reststudienplätzen zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen.
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So auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -,
NVwZ-RR 1990, 566; a. A. OVG M.V., Beschluss vom 4. Februar 1993 2 N
11/93 -, LKV 1994, 225.
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Allerdings weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die Hochschulen Anträgen
auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur entgegennehmen, ihre
Kapazitäten aber nicht prüfen. Es handelt sich vielmehr um Massenverfahren, in denen
ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel keine Zulassung erfolgt.
Dem Grundsatz der Nachrangigkeit der gerichtlichen Befassung kommt daher bei der
Verteilung von Restkapazitäten keine entscheidende Bedeutung zu. Die Erfüllung des
für wesentlich gehaltenen Antragserfordernisses bei der Hochschule ist daher ein
bloßer Formalakt. Außerdem hat die Hochschule keine Möglichkeit, von den durch die
Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zulassungszahlen abzuweichen.
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Vgl. Becker/Brehm, NVwZ 1994, 750, 758.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines bei der Hochschule zu stellenden
Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher der der
gerichtlichen Entscheidung. Da der an die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität
Bonn gerichtete Zulassungsantrag der Antragstellerin am 18. September 2009
eingegangen ist, bestehen demnach keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit des
Antrags auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung noch gegen ihr
Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren.
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Im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens hält der Senat es unter
Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin daran, gegebenenfalls in zwei
Instanzen ihre Rechtsansicht durch die für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen
Spruchkörper überprüfen zu lassen, und der nur eingeschränkten Prüfungskompetenz
des Beschwerdegerichts (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) für sachgerecht, den für
Verfahren der vorliegenden Art geltenden Grundsatz der Beschleunigung zurücktreten
zu lassen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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