Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.12.2009

OVG NRW (auf probe, kläger, entlassung, beschwerde, beurteilung, personalakte, vergleich, streitgegenstand, beendigung, anhörung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1402/09
Datum:
30.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1402/09
Schlagworte:
Streitwert Vergleichswert Vergleich
Leitsätze:
Erfolglose Streitwertbeschwerde, die mit der Behauptung eingelegt
worden ist, dem Vergleich, der das erstinstanzliche Verfahren beendet
habe, komme ein gegenüber dem eigentlichen Streitgegenstand höherer
Wert zu.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die von dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde, die
Letzterer zulässigerweise im eigenen Namen eingelegt hat (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG)
und die auf eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR
festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es kann daher offenbleiben, ob der
Kläger, der nach Ziffer 8 des das Klageverfahren beendenden Vergleichs die Hälfte der
Verfahrens- und Vergleichskosten tragen muss, überhaupt ein Rechtsschutzinteresse
für die angestrebte Heraufsetzung des Streitwertes hat.
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Soweit die Beschwerde auf die vergleichsweise Erledigung auch des
Streitgegenstandes im Verfahren 4 K 1205/09 verweist (Freigabe zur Bewerbung in den
Schuldienst eines anderen Bundeslandes), kommt eine Erhöhung des hier in Rede
stehenden Streitwertes nicht in Betracht. Der Streitwert ist in jenem Verfahren gesondert
auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden.
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Ein darüber hinausgehender Vergleichsmehrwert, den die Beschwerde behauptet, lässt
sich nicht feststellen. Die Entfernung der aufgehobenen Beurteilung und der damit
zusammenhängenden Vorgänge aus der Personalakte sowie die Aufnahme eines
Tätigkeitsnachweises in die Personalakte und die Erstellung eines Dienstzeugnisses
anstelle der ursprünglich angestrebten neuen Beurteilung sind vom Streitgegenstand
des Verfahrens 4 K 465/09 umfasst. Ziffer 5 des Vergleichs, wonach das
Vorgriffsstunden-Guthaben des Klägers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an ihn
ausgezahlt werden soll, dient als bloßer Hinweis auf die Rechtslage wie auch die
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Ausführungen zur Nachversicherung in Ziffer 6 lediglich der Klarstellung und enthält
keine Vereinbarung über den Streitgegenstand hinaus.
Soweit sich der Kläger in Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtet hat, unwiderruflich die
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. August 2009 zu beantragen,
ergibt die Auslegung des Vergleichs, dass es dabei nicht um die einvernehmliche
Beendigung des von der Bezirksregierung N. mit der Anhörung eingeleiteten
Entlassungsverfahrens ging. Insoweit bestand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses
kein Streit zwischen den Beteiligten. Der Antrag auf Entlassung sollte vielmehr die
Freigabeerklärung entbehrlich machen, die der Kläger ursprünglich erstreiten wollte,
und es der Bezirksregierung N. ermöglichen, die dienstliche Beurteilung des Klägers
vom 5. Juni 2007 aufzuheben und alle damit zusammenhängenden Vorgänge aus
seiner Personalakte zu entfernen, ohne eigene Interessen zu gefährden. Dass mit der
vom Kläger beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe die
Überlegungen der Bezirksregierung N. zu seiner Entlassung wegen Nichtbewährung
obsolet werden, ergibt sich zwangsläufig. Der Formulierung in Ziffer 7 des Vergleichs,
wonach sich das Verwaltungsverfahren bezüglich der beabsichtigten Entlassung des
Klägers durch den Vergleich erledige, bedurfte es daher nicht. Überdies ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger für das über die Anhörung nicht hinausgekommene
Verwaltungsverfahren keine Kostenerstattung beanspruchen kann. Auf die Kosten, die
einem Beteiligten bis zum Erlass eines (Erst-)Bescheides erwachsen sind, ist § 80
VwVfG NRW weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 4 B 17/89 , NVwZ 1990,
59.
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Für eine diesbezügliche Wertfestsetzung ist mithin kein Raum.
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Nach allem rechtfertigt die Interessenlage keine Festsetzung eines
Vergleichsmehrwerts im Hinblick auf die Beendigung des Entlassungsverfahrens.
8
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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