Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2005

OVG NRW: vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, duldung, auflage, erwerbstätigkeit, erlass, botschaft, ausländer, muttersprache, gerichtssprache

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 574/05
22.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 574/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 223/05
Erlaubnis Beschäftigungsausübung Verpflichtungsbegehren einstweilige
Anordnung
VwGO § 123; AufenthG § 4 Abs. 3 Satz 1; AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5;
BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
Den in §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und in § 10
BeschVerfV getroffenen Regelungen ist zu entnehmen, dass geduldete
Ausländer, die eine Beschäftigung ausüben wollen, einer
dahingehenden Erlaubnis bedürfen, die gegebenenfalls mit einem
Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist mit der Folge, dass vorläufiger
Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu begehren ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht
erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren
betreffen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250, EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier: die Beschwerde – keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO –
iVm § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die
Ablehnung des – vom Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegten – Antrags auf Erlass
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einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend den vom
Antragsteller in der Beschwerdebegründung als Hauptantrag formulierten Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Bescheinigung
des Antragsgegners vom 10. Januar 2005 und in der Duldung vom 8. Februar 2005
enthaltene Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides anzuordnen,
als nicht statthaft angesehen hat. Im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Rechtslage, nach der es sich bei dem einer Duldung beigefügten Verbot einer
Erwerbstätigkeit um eine isoliert anfechtbare Auflage im Sinne von § 56 Abs. 3 Sätze 2 und
3 des Ausländergesetzes – AuslG handelte und daher diesbezüglich ein Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO statthaft war,
vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2003 – 18 B 2511/02 -, AuAS 2003, 272 =
NVwZ-Beil. I 2004, 18 = EZAR 632 Nr. 37 = EildStNRW 2004, 178,
ist den in §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – und in §
10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV -, der §§ 39 bis 41 AufenthG für
entsprechend anwendbar erklärt, getroffenen Regelungen zu entnehmen, dass geduldete
Ausländer die – wie der Antragsteller – eine Beschäftigung ausüben wollen, einer
dahingehenden Erlaubnis bedürfen, die gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren
zu erstreiten ist mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123
VwGO zu begehren ist. Soweit der Bescheinigung vom 10. Januar 2005 und der Duldung
vom 8. Februar 2005 zufolge dem Antragsteller "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist, handelt
es sich nach alledem nicht um eine selbständig anfechtbare Auflage, sondern nur um einen
Hinweis auf die Rechtslage.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es keiner Ermessensbetätigung des
Antragsgegners, weil die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV für die Versagung der
Erlaubnis vorliegen. Danach darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer
Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesem aus von ihnen zu vertretenden
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Antragsteller den
Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach den rechtskräftigen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid und dem Prozesskostenhilfebeschluss
vom 12. Januar 2004 – 24 K 1222/02 und des erkennenden Senats in dem den Antrag auf
Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 24. Mai 2004 – 18 A 1246/04 – zu
vertreten hat, vermag der Antragsteller nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts dessen ist es
unerheblich, ob zu früheren Zeiten die Voraussetzungen der
Arbeitsgenehmigungsverordnung für die dem Antragsteller erteilte Arbeitsgenehmigung
vorgelegen haben bzw. aufgrund welchen Erkenntnisstandes sie für vorliegend erachtet
wurden.
Weshalb der Antragsgegner wie auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
O. bei der Überprüfung der Angaben des Antragstellers insofern von einer falschen
Sachlage ausgegangen sein sollen, als sie als vom Antragsteller angegebene Adresse
"C. 7, M. " angesehen haben sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr ist
der Antragsgegner den Verwaltungsakten zufolge durchgängig – zuletzt in der Duldung
vom 8. Februar 2005 – von D. Q. (oder ähnliche Schreibweise) als Geburts- und
Heimatort des Antragstellers ausgegangen, ebenso in seinem Schreiben vom 19.
November 2001 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L. /O. , dem ein
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vom Antragsteller selbst mit dieser Anschrift ausgefüllter Fragebogen beigefügt war.
Die der Beschwerdebegründung beigefügten Kopien von in der Muttersprache des
Antragstellers verfassten angeblich an den Bürgermeister seiner Heimatstadt und an
seinen dort lebenden Vater gerichteten Schreiben können keine Berücksichtigung finden,
denn gemäß § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Gerichtssprache deutsch.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die
Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1
und 2, 63 Abs. 3 GKG. Nach der Senatsrechtsprechung ist ein – wie hier – allein auf die
Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV gerichtetes Begehren
eines geduldeten Ausländers in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit
1.250, EUR angemessen bewertet.
Vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 – 18 E 420/05 -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.