Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.11.1999

OVG NRW: aufwand, zustand, alter, fahrbahn, anpflanzung, abwassergebühr, kanal, teilung, deckung, zuwendung

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4406/99
Datum:
02.11.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4406/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 4465/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.811,98 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.
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Der auf Seite 4 des Antragsschriftsatzes mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der
Korrektur der als unzutreffend bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichts
wohl geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor oder ist zum Teil nicht hinreichend
dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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Der Einwand des Klägers, der gewährte Landeszuschuss hätte zuerst vom
beitragsfähigen Aufwand abgezogen und dann hätte vom verbleibenden Rest mittels
des Anliegeranteilssatzes der umlagefähige Aufwand berechnet werden müssen,
begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil es nicht
überwiegend wahrscheinlich ist, dass deswegen die Berufung in einem
durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte. Die Auffassung widerspricht
nämlich § 8 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz KAG NRW, wonach, sofern der Zuwendende
nichts anderes bestimmt hat, die Zuwendung zunächst zur Deckung des
Gemeindeanteils zu verwenden ist. Die vom Kläger zitierte Zuschussregelung, wonach
die Verpflichtung der Gemeinde unberührt bleibe, zu prüfen, ob und inwieweit die
Anlieger zu Beiträgen nach dem durch Landeszuwendungen nicht gedeckten Teil der
Aufwendungen heranzuziehen seien, wird von der Praxis des Beklagten beachtet, der
nach der Darstellung im angefochtenen Urteil den den Gemeindeanteil übersteigenden
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Zuschussbetrag zur Minderung des von den Anliegern zu tragenden Aufwandes
verwendet hat.
Der Einwand des Klägers, die teilweise Neuerstellung des Regenwasserkanals sei eine
nicht beitragsfähige Instandsetzung, legt nicht hinreichend den Zulassungsgrund
ernstlicher Zweifel dar, weil nicht bezeichnet wird, was an den das Gegenteil
feststellenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 9 f.) unrichtig sein soll. Der
pauschale Verweis auf den klägerischen Vortrag im Verwaltungs- und erstinstanzlichen
Verfahren erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht.
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Der Einwand, es hätten für die Neuerstellung des Regenwasserkanals nicht 50 % der
Kosten, sondern nur 20 % dem Straßenbau zugeordnet werden dürfen, begründet keine
ernstlichen Zweifel. Die hälftige Teilung wird vom beschließenden Gericht in ständiger
Rechtsprechung gebilligt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 18 des
amtlichen Umdrucks.
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Der Einwand, die Beitragserhebung hinsichtlich der Neuerstellung des
Regenwasserkanals sei verjährt, da die diese Teileinrichtung betreffenden Arbeiten
1990 und lediglich die Pflanzmaßnahmen 1991 abgenommen worden seien, begründet
keine ernstlichen Zweifel. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG
NRW mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Dies bedeutet vom
Umfang der Baumaßnahmen her die vollständige Verwirklichung des Bauprogramms.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 15 A 2430/99 -, S. 2 des amtlichen
Umdrucks.
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Das ist hier mit Abschluss der Pflanzarbeiten im Bereich der Parkstreifen geschehen.
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Der Einwand, der tatsächliche Verschleiß des erneuerten Regenwasserkanals sei nicht
festgestellt worden, begründet keine ernstlichen Zweifel. Nach dem Urteil (S. 9) wurde
der Kanal um die Jahrhundertwende verlegt. Aus diesem hohen Alter von deutlich über
80 Jahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht ohne weitere Feststellungen auf den
verschlissenen Zustand geschlossen.
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Vgl. dazu, dass bei einer 86 Jahre alten Fahrbahn keine detailliertere
Bestandsaufnahme zur Erneuerungsbedürftigkeit erforderlich ist, OVG NRW, Beschluss
vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
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Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte sich mit einer Vorteilskompensation
hinsichtlich der Anlegung von Parkstreifen wegen Wegfalls von Parkplätzen durch
Baumanpflanzungen auseinandersetzen müssen, begründet keine ernstlichen Zweifel.
Zwar ist in der Rechtsprechung des früher für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen
2. Senats des beschließenden Gerichts eine beitragsrechtlich relevante
Vorteilsminderung anerkannt worden, wenn früher gebotene Parkmöglichkeiten durch
den Ausbau ganz nachhaltig, in erheblichem Umfange eingeschränkt wurden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2326/89 -, S. 8 f. des
amtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, Gemhlt. 1990, 258
(259 f.).
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Im Zulassungsantrag wird jedoch nicht dargelegt, dass dies der Fall gewesen sein soll.
Das Verwaltungsgericht hatte aufgrund der beigezogenen Unterlagen, insbesondere
des Lageplans und der Kostenzusammenstellung, die beide die Anpflanzung von nur
vier Bäumen im Parkstreifenbereich vorsehen, auch keine Veranlassung, diesem
Gesichtspunkt nachzugehen.
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Der Einwand, dass zum Teil nur mögliche halbachsige Parken biete wegen
notwendiger Rangiervorgänge und dem Überfahrenmüssen der Bordsteinkante keinen
wirtschaftlichen Vorteil, begründet keine ernstlichen Zweifel. Wie im Urteil, S. 9,
ausgeführt wird, ist der Aufwand für diese Parkflächen nicht als beitragsfähiger Aufwand
umgelegt worden.
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Soweit der Kläger aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge folgern
zu können meint, der Beklagte habe keine beweisbaren Grundlagen für eine durch die
Anlage von Parkstreifen bewirkte Verkehrsberuhigung festgestellt, werden dadurch
ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargelegt. Es kommt für ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils nicht auf die Auffassung des Beklagten zum Beitragstatbestand,
sondern auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Der Kläger hätte konkrete
tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret
dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft bezeichnen müssen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1999 - 15 A 848/99 -, S. 3 des amtlichen
Umdrucks.
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Der wohl auf S. 4 des Antragsschriftsatzes geltend gemachte Zulassungsgrund
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt, sofern er
überhaupt hinreichend dargelegt ist, jedenfalls nicht vor. Klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter und
zum Verhältnis von Straßenbaubeitrag und Abwassergebühr wirft der Fall nicht auf.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils
von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist
nicht hinreichend dargelegt. Weder wird die Entscheidung, von der angeblich
abgewichen sein soll, bezeichnet,
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vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1998 - 15 A 1054/98 -,
S. 5 des amtlichen Umdrucks,
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noch wird dargelegt, wodurch mit der angegriffenen Entscheidung von welchem
abstrakten Rechtssatz der zu bezeichnenden Entscheidung abgewichen worden sein
soll.
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Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1999 - 15 A 848/99 -, S.
2 des amtlichen Umdrucks.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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