Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2009

OVG NRW (antragsteller, aufschiebende wirkung, interesse, verwaltungsgericht, beschwerde, vollziehung, vorrang, auseinandersetzung, interessenabwägung, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 652/09
Datum:
08.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 652/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 97/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das
Rechtsschutzbedürfnis. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist nicht erloschen.
Das Verbot erlischt nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 39 Satz 2 BeamtStG
nur dann nach Ablauf von drei Monaten, wenn nicht innerhalb dieser Frist gegen den
Beamten das Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung
oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet
worden ist. Letzteres ist indes der Fall. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller unter
dem 30. April 2009, und damit vor Ablauf der genannten Frist seine Absicht mitgeteilt,
ihn in den Ruhestand zu versetzen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F.).
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. März 2009 (VG
Arnsberg - 2 K 686/09 -) gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte sowie die weiteren im Bescheid vom 16. Februar 2009 getroffenen
damit einhergehenden Anordnungen hätte wiederherstellen müssen.
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Die letztlich auf eine allgemeine Interessenabwägung gestützte Entscheidung des
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Verwaltungsgerichts ist maßgebend von der Erwägung getragen, dass die Folgen, die
durch eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller
hervorgerufen werden könnten, die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der
Dienstgeschäfte als geboten erscheinen ließen. Dem Interesse des Antragstellers an
der Aussetzung der Vollziehung könne in Anbetracht des Umstandes, dass einiges für
die Rechtmäßigkeit des Verbots spreche, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger
persönlicher Belange der Vorrang eingeräumt werden; solche Belange seien jedoch
weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen durchgreifend in
Frage zu stellen.
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Soweit der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, fehlt es
bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit
der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem
Interesse, von diskriminierenden Maßnahmen verschont zu bleiben und seinen Beruf
ausüben zu können, nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist
auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Anspruch des Antragstellers auf amtsgemäße Beschäftigung
nicht von einem solchen Gewicht sei, dass er das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des verfügten Verbots überwiege. Soweit die Beschwerde in diesem
Zusammenhang geltend macht, die Gleichstellung öffentlicher Interessen mit denen des
Antragsgegners sei fragwürdig, ist dies nicht nachvollziehbar. Das von dem
Antragsgegner verfolgte Interesse an der Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen des
Schulbetriebs entspricht dem öffentlichen Interesse.
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Soweit der Antragsteller weiter einwendet, das Verbot erweise sich als
unverhältnismäßig, weil vorrangig etwa Dienstgespräche oder eine Abordnung in
Betracht zu ziehen gewesen seien, fehlt es ebenfalls bereits an der nach § 146 Abs. 4
Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, wonach mit dem Antragsteller nach dessen Versetzung an die G. -
F. -Realschule insgesamt bereits acht Dienstgespräche (erfolglos) geführt worden seien.
Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens darauf abgestellt,
dass der Antragsteller bereits dreimal an eine andere Schule versetzt wurde, weil sein
weiterer Verbleib aufgrund der in seinem dienstlichen Verhalten begründeten
Beeinträchtigung des Schulbetriebs jeweils nicht mehr zu vertreten gewesen sei.
Ermessensfehler und damit verbunden Anhaltspunkte für eine offensichtliche
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hat der Antragsteller insoweit nicht
dargelegt.
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Soweit der Antragsteller ferner rügt, der von dem Verwaltungsgericht angenommene
grundsätzliche Vorrang öffentlicher vor den privaten Interessen sei dem Beamtenrecht
fremd und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren, geht sein
Vortrag an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat eine
allgemeine Feststellung dieses Inhalts nicht getroffen, sondern aus Gründen des hier
vorliegenden Einzelfalls zu Lasten des Antragstellers entschieden. Tragfähige Gründe,
die unter den konkreten Umständen des Streitfalles Veranlassung dazu geben, dem
Interesse des Antragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse einzuräumen, sind
dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes orientiert sich an §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus
ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung
zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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