Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2003

OVG NRW: allgemeines verwaltungsrecht, inbetriebnahme, juristische person, widerruf, auflage, stadt, verwaltungsakt, erlass, kläranlage, zuwendung

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2618/02
Datum:
20.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2618/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 2936/00
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 110.515-.12 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen
Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des
angefochtenen Urteils.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der angefochtene Bescheid vom 6/. Oktober 1999
in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Juli 2000 enthalte mehrere
Regelungen. Er ändere zu einen die im Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 1991
festgelegte prozentuale Förderquote und zum anderen die erstmals durch Bescheid vom
27. August 1996 erfolgte verbindliche Festsetzung des Förderungsbetrages; außerdem
verpflichte er die Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages und zur Verzinsung
dem Grunde nach. Sämtliche Regelungen seien rechtmäßig. Der teilweise Widerruf der
Bescheide vom 12. Dezember 1991 und 27. August 1996 sei nach § 49 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 VwVfG. NRW. gerechtfertigt. Diese Vorschrift sei wirksam, und der Beklagte sei
berechtigt, gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt vorzugehen, obwohl diese
Hoheitsträger sei. Die Klägerin habe eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene
Auflage nicht oder jedenfalls nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt. Gemäß Nr.
5.1, 5.12 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
an die Gemeinden (ANBest-G), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden
seien, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, unverzüglich der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der
Zuwendung maßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen. Dagegen habe die
Klägerin verstoßen, weil sie die erst nach Ende des Jahres 1992 erfolgte
Inbetriebnahme der Kläranlage als einen für die Bewilligung der Zuwendung
maßgeblichen Umstand nicht unverzüglich angezeigt habe. Die Fristüberschreitung sei
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nach der Förderrichtlinie von wesentlicher Bedeutung für die Höhe des Fördersatzes.
Dies sei der Klägerin auch bekannt, zumindest aber für sie erkennbar gewesen. Zwar
enthalte der Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1991 unmittelbar keinen Hinweis
auf die genannte Förderrichtlinie, die Beklagte habe aber auf den Antrag der Klägerin
vom 15/. Mai 1991 Bezug genommen, bei dessen Abfassung der Klägerin die
maßgebliche Förderrichtlinie vorgelegen haben müsse. Auch die Grün-Eintragungen
des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft M. (StAWA) hätten noch einmal
die Erheblichkeit dieser zeitlichen Vorgabe für den Förderrahmen verdeutlicht.
Außerdem habe die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts bei der
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Sorgfaltspflichten einzuhalten. Sie sei dieser
Auflage nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht nachgekommen, obwohl sie schon
deutlich vor Ende des Jahres 1992 Gewissheit darüber gehabt habe, dass sie die
fraglichen Einrichtungen bis zum Jahresende nicht in Betrieb werde nehmen können.
Sie habe nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte ohnehin mit einer
fristgerechten Inbetriebnahme bis zum Ende des Jahres 1992 nicht gerechnet habe. Die
Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht. In
einem Vergleichsfall (Stadt T. ), in dem die verspätete Inbetriebnahme angezeigt worden
sei, habe das um Weisung gebetene Ministerium auf einer Reduzierung des
Förderbetrages bestanden. Rechtswidrig sei die Ermessensentscheidung nicht deshalb,
weil nach dem Vortrag der Klägerin eine Finanzierung des Rückforderungsbetrages
durch eine Abgabenerhöhung zu Lasten der Beitrags- und Gebührenzahler nicht mehr
möglich gewesen sei. Die Klägerin habe dies erstmals in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen. Bis zum Erlass des für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen
Widerspruchsbescheides hätten sich derartige Überlegungen für die Beklagte nicht
aufdrängen müssen. Der Widerruf sei auch vor Ablauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 3
Satz 2 iVm § 48 Abs. 4 VwVfG. NRW. erfolgt. Die für den Beginn der Jahresfrist
maßgebliche Kenntnis habe die Beklagte frühestens mit Zugang des Berichtes des
Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes am 16. Oktober 1998 gehabt. Die Aufforderung
zur Rückzahlung finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. NRW., wobei
diese Vorschrift auch auf Subventionsrechtsverhältnisse anwendbar sei, bei denen
Hoheitsträger als Zuwendungsempfänger beteiligt seien. Rechtsgrundlage für die dem
Grunde nach geltend gemachte Zinsverpflichtung sei § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.
Da die Klägerin die zum Widerruf führenden Umstände zu vertreten habe, sei ein
Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches nach § 49a Abs. 3 Satz 2
VwVfG. NRW. nicht in Betracht gekommen.
Die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
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Ihr Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die Klägerin trägt zunächst vor, die Nichtbeachtung der Förderrichtlinien durch die
Inbetriebnahme der Kläranlage erst nach dem 31. Dezember 1992 könne nicht als
Verstoß gegen eine Auflage gewertet werden, weil die Richtlinien weder Bestandteil
des Bewilligungsbescheides vom 12. Dezember 1991 gewesen noch diesem Bescheid
beigefügt worden seien. - Sie übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht den
Auflagenverstoß nicht aus einer Nichtbeachtung der Förderrichtlinien (Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlagen vom 1. Februar 1989, MBl. NRW. 1989, 181), sondern
aus einem Verstoß gegen Nrn. 5.1, 5.12 ANBest-G hergeleitet hat. Der Förderrichtlinie
hat das Verwaltungsgericht (lediglich) entnommen, dass es sich bei der nach 1992
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erfolgten Inbetriebnahme der Kläranlage um einen die Anzeigepflicht auslösenden
wesentlichen Umstand im Sinne der ANBest-G gehandelt hat.
Weiter meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie
die nach 1992 erfolgte Inbetriebnahme hätte anzeigen müssen. Der gerichtliche Hinweis
auf die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten und die Grün-Eintragungen des StAWA in den
Antragsunterlagen sei verfehlt, wenn man berücksichtige, dass bis zum Jahre 1996 die
Förderungsproblematik weder dem StAWA noch der Beklagten aufgefallen sei; erst das
Staatliche Rechnungsprüfungsamt habe dies im Jahre 1998 bemerkt. - Dieser Einwand
kann allenfalls die Frage aufwerfen, ob das StAWA und die Beklagte die Prüfung mit der
gebotenen Sorgfalt vorgenommen haben. Er ändert aber nichts daran, dass die Klägerin
- was sie übrigens auch gar nicht in Frage stellt - die Auswirkungen des Zeitpunkts der
Inbetriebnahme auf die Höhe der Förderquoten gekannt haben muss.
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Dem kann die Klägerin auch nicht entgegen halten, die Förderrichtlinien seien
angesichts der im Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1991 unter I.1 und 3.
getroffenen Festsetzungen für sie ohne Bedeutung gewesen. Richtig ist zwar, dass sich
in dem nur drei Seiten umfassenden Bewilligungsbescheid als solchem kein Hinweis
auf die förderungsrechtliche Relevanz des Stichtags "31. Dezember 1992" findet. Für
die Ermittlung des objektiven Erklärungswertes eines Verwaltungsakts, hier also des
Inhalts der Bewilligung, sind aber auch alle anderen Anlagen und Unterlagen von
Bedeutung, auf die bei der Bewilligung Bezug genommen wird. Demgemäß bestimmen
der Antrag der Klägerin und die ihm beigefügten Unterlagen den Inhalt der Bewilligung
mit, weil der Bewilligungsbescheid hierauf Bezug nimmt. Die Bezugnahme ergibt sich,
wenn nicht schon aus der Bezugs-Zeile, so doch in jedem Falle aus dem im Bescheid
enthaltenen Zahlenwerk, das nur in Verbindung mit dem Antrag und den darin
angebrachten Grün-Eintragungen verständlich ist. Danach konnte auf Grund der
handschriftlichen Prüfvermerke für die Klägerin als Empfängerin kein Zweifel daran
bestehen, dass die der Bewilligung zu Grunde liegenden Fördersätze für die
Phosphatelimination sowie die Nitrifikation und Denitrifikation nur bei einer
Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1992 gelten sollten. Allein den Tenor des
Bewilligungsbescheides in den Blick zu nehmen, hatte die Klägerin um so weniger
Veranlassung, als sie wusste, dass sich die Bewilligung durch die Beklagte an den
Förderrichtlinien zu orientieren hatte, und deshalb damit zu rechnen war, dass die
Fördersätze sich am Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausrichten würden und die Beklagte
dies entsprechend festlegen würde.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht
insoweit, als das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung für rechtmäßig
erachtet hat.
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Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermessensprüfung von einem
unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Soweit im Widerspruchsbescheid
ausgeführt werde, auch in vergleichbaren Fällen sei ein Widerruf erfolgt, habe sich in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht herausgestellt, dass es sich
nur um einen Vergleichsfall (Stadt T. ) gehandelt habe. Ob dabei tatsächlich eine
Vergleichbarkeit vorgelegen habe, hätte das Verwaltungsgericht erst prüfen müssen. -
Dem ist nicht zu folgen. Ermessensfehlerhaft wäre der Widerruf unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nur dann, wenn die Klägerin gegenüber anderen
Zuwendungsempfängern in vergleichbarer Situation benachteiligt, also ungleich
behandelt worden wäre, oder sich die Behörde mit Blick auf Vergleichsfälle gebunden
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gefühlt hätte, obwohl tatsächlich vergleichbare Fälle gar nicht existierten. Die
spekulativen Ausführungen im Zulassungsantrag bieten dafür keine konkreten
Anhaltspunkte.
Auch der Einwand der Klägerin, wesentliche Gesichtspunkte seien bei der
Ermessensprüfung außer Acht gelassen worden (Zulassungsantrag Seite 17 ff.), greift
nicht durch. Entgegen ihrem Vorbringen waren die Bedeutung des Stichtages 31.
Dezember 1992 und die Grundlagen für die Ermittlung des Fördersatzes für sie ohne
Weiteres zu erkennen. Auch ist nicht dargelegt , weshalb die Behörden sich mit der
Problematik des Zeitablaufs und der Verwirkung hätten auseinander setzen müssen,
obwohl im Bescheid vom 27. August 1996 ausdrücklich auf die Möglichkeit weiterer
Rückforderungsansprüche nach einer Prüfung durch die Organe des Landes Nordrhein-
Westfalen hingewiesen worden war. Soweit die Klägerin schließlich rügt, ihre
fiskalischen Interessen (keine Möglichkeit der Kostenabwälzung auf die Beitragszahler)
seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,
dass und aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit derartiger Erwägungen nicht
aufdrängen musste. Dem ist die Klägerin mit substanziierten Einwendungen nicht
entgegen getreten.
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Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der erstinstanzlich
vorgelegten Klagebegründung die Auffassung, die Jahresfrist für den Widerruf gemäß §
49 Abs. 2 Satz 2 iVm § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. sei bei Erlass des
Widerrufsbescheides bereits abgelaufen gewesen. Dem hat das Verwaltungsgericht
entgegen gehalten, es komme nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch darauf an, wann die Behörde die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts erkannt habe. Dies sei mangels anderer Anhaltspunkte frühestens mit
Zugang des Berichtes des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes am 16/. Oktober 1998
der Fall gewesen. Dagegen hat die Klägerin substanziierte Einwendungen nicht
erhoben.
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Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen
schließlich insoweit, als das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hat, der
Rückforderungs- und Zinsanspruch könne gegenüber der Klägerin durch
Verwaltungsakt geltend gemacht werden, obwohl sie selbst Hoheitsträger sei.
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Es entspricht verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Hoheitsträger, wenn er
einen gegenüber einem anderen Hoheitsträger erlassenen Zuwendungsbescheid
zurücknimmt bzw. widerruft oder wenn dieser Bescheid infolge Eintritts einer
auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, seine Erstattungs- und Zinsforderung
nach § 49a VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen durch
Verwaltungsakt geltend machen darf. Davon sind die Gerichte stets ausgegangen, ohne
dies allerdings näher zu begründen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, NVwZ 2003, 221, 223; BayVGH,
Urteil vom 6. April 2001 - 4 B 00.334 -, BayVBl 2002, 80, 82; OVG Brandenburg, Urteil
vom 22. Februar 2001 - 4 A 69/99 - (juris).
15
Dass § 49a VwVfG, dem die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen
nachgebildet sind, diese Fallgestaltung erfasst, folgt ohne Weiteres aus der
Entstehungsgeschichte der Norm. § 49a VwVfG ist durch Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I 656) in das
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Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt worden und hat damit u.a. § 44a BHO ersetzt.
Ziel dieser gesetzgeberischen Maßnahme war es, die im Bereich der Zuwendungen
bestehenden Sondervorschriften des § 44a BHO in das Verwaltungsverfahrensgesetz
zu integrieren.
BT-Drucksache 12/2297, S. 5; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Sachs/Wermeckes,
NVwZ 1996, 1185.
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Zu den von § 44a BHO erfassten Zuwendungen zählten aber nicht nur solche an
Rechtssubjekte des Privatrechts, sondern auch solche an nachgeordnete
Verwaltungsträger, insbesondere kommunale Körperschaften.
18
Weides, NJW 1981, 841.
19
Deshalb fallen auch Erstattungs- und Zinsansprüche aus derartigen
Subventionsverhältnissen in den Geltungsbereich des § 44a BHO und des an seine
Stelle getretenen § 49a VwVfG.
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Dagegen spricht auch nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur betont wird, § 49a
VwVfG finde nur auf Ansprüche der Verwaltung gegen den Bürger Anwendung. Denn
damit soll lediglich verdeutlicht werden, dass die Vorschrift den umgekehrten Fall,
nämlich Ansprüche des Bürgers gegen die Verwaltung nicht erfasst.
21
Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage 1998, § 29 III 1 Rn. 21 mit
Fußnote 103; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6/. Auflage
2001, § 49a Rn. 12 und 13; Suerbaum, VerwArch 1999, 361, 381; OVG NRW, Urteil vom
30. September 1997 - 24 A 5373/94 - (juris); VG Meiningen, Urteil vom 21. April 1999 - 8
K 199/97 Me - (juris); a.A. Baumeister, NVwZ 1997, 19, 23.
22
Gegen die Anwendbarkeit des § 49a VwVfG lässt sich schließlich auch nicht
einwenden, die Vorschrift sei auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation nicht
zugeschnitten, weil sie in Absatz 2 die Entreicherungseinrede zulasse, öffentliche
Rechtsträger sich aber grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen
könnten.
23
So aber Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl 2001, 181, 184.
24
Richtig ist, dass es der öffentlichen Hand versagt ist, sich gegenüber dem allgemeinen,
gesetzlich nicht geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Entreicherung
zu berufen.
25
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1970 - 2 C 48.68 -, BVerwGE 36, 108, 113,
und vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85, 89 sowie Beschluss vom 27/.
Dezember 1989 - 2 B 84.89 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 16; Erichsen, aaO., § 29 III
2 Rn. 26; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage 1999, § 28 IV 2 Rn. 26.
26
Ob dies in gleicher Weise für die von § 49a VwVfG erfassten Erstattungsansprüche von
Hoheitsträgern gilt, ist zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung.
27
Bejahend BayVGH, Urteil vom 6. April 2001 - 4 B 00.334 -, aaO.; unklar: OVG
Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 A 69/99 - , aaO.
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Auch wenn man dies bejahen würde, wäre nicht etwa § 49a VwVfG insgesamt
unanwendbar; vielmehr wäre lediglich eine einschränkende Auslegung des § 49a Abs.
2 VwVfG geboten.
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So im Ergebnis BayVGH, Urteil vom 6. April 2001 - 4 B 00.334 -, aaO.
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Auf die Frage, ob die Klägerin auch hinsichtlich des Erstattungsverlangens in einem
hoheitlichen Unterordnungsverhältnis zur Beklagten steht, kommt es deshalb nicht an.
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Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, die Beklagte hätte gemäß § 49a Abs. 3
Satz 2 VwVfG. NRW. von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen müssen.
Die Klägerin irrt, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, eine
Sorgfaltspfichtverletzung könne ihr nicht vorgeworfen werden (s.o.).
32
Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind schon nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz
4 VwGO). Die Klägerin hat nicht erläutert, weshalb die nach ihrer Ansicht notwendigen
Ermittlungen besonders schwierig sein sollen. Abgesehen davon waren die von ihr
vermissten Ermittlungen auch nicht erforderlich (s.o.).
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Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Frage, welche
Bedeutung dem Vergleichsfall (Stadt T. ) zukommt, ist angesichts der lediglich
spekulativen Ausführungen der Klägerin nicht weiter nachzugehen. Die sinngemäß
gestellte weitere Frage, ob ein Hoheitsträger einen von ihm gegenüber einem anderen
Hoheitsträger erlassenen Zuwendungsbescheid durch Verwaltungsakt widerrufen darf
oder ob er eine allgemeine Leistungsklage erheben muss, lässt sich ohne
Schwierigkeiten beantworten: Der Zuwendungsbescheid stellt den Rechtsgrund für das
Behaltendürfen der Zuwendung dar. Erstattungsansprüche können deshalb nur
entstehen, wenn dieser Rechtsgrund entfällt. Dafür kommt nur der Widerruf durch
Verwaltungsakt in Betracht. Eine andere Möglichkeit ist nicht erkennbar. Der rechtliche
Ansatz der Klägerin, der Zuwendungsbescheid könne im Wege der allgemeinen
Leistungsklage aufgehoben werden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
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Die weiteren im Zulassungsantrag unter C. II. 4. bis 6. aufgeworfenen Fragen sind
ebenfalls nicht besonders schwierig zu beantworten. Insoweit kann auf die
Ausführungen im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen werden
(s.o.). Insgesamt geben die von der Klägerin angeführten Gründe deshalb nichts dafür
her, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen anzusehen wäre.
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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO. - Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen 1, 2 und 4 lassen sich, ohne
dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, ohne weiteres bereits im
Zulassungsverfahren - im bejahenden Sinne - beantworten. Der Senat nimmt
diesbezüglich auf seine Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr.
1 und Nr. 2 VwGO Bezug. Die unter 3. bezeichnete Frage stellt sich deshalb nicht mehr.
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Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch.
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Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) behauptet,
muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären; weiter muss entweder dargelegt werden, dass
bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen
Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin ersichtlich nicht. Im Übrigen
mussten sich weitere Ermittlungen hinsichtlich des Vergleichsfalles (Stadt T. ) wegen
der lediglich spekulativen Ausführungen der Klägerin nicht aufdrängen (s.o.), und
bezüglich der Berücksichtigung der fiskalischen Belange der Klägerin bei der
Ermessensausübung war eine weitere Aufklärung nicht geboten, weil sich nach der
insoweit zu Grunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dem
Beklagten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Notwendigkeit derartiger
Überlegungen nicht aufdrängen musste.
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Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht den Grundsatz des
fairen Verfahrens verletzt hat,
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vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747 u.a. 73 -, BVerfGE 38,
105, und vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, 6.
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weil es - so die Klägerin - seine Entscheidung auf einen lediglich belegbaren, aber nicht
weiter belegten Fall (sc.: Stadt T. ) gestützt habe, ohne ihr die Chance einzuräumen,
sich inhaltlich mit diesem Fall auseinander zu setzen und die Ausführungen der
Beklagten zu überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht zum
Nachteil der Klägerin widersprüchlich und damit unfair verhalten hat. Auch war es der
Klägerin unbenommen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken einen Antrag auf Beiziehung der Akten des
Vergleichsfalles zu stellen und die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu
beantragen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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