Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2006

OVG NRW: aufschiebende wirkung, grundstück, gebäude, garage, auflage, eigenschaft, zugang, belüftung, breite, brandschutz

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2403/06
Datum:
21.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2403/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1511/06
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2006
(S.---------weg 17 d) wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, da die angefochtene
Baugenehmigung vom 30. August 2006 zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem
Grundstück S1.--------weg 17 d in F. nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gegen nachbarschützende
Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt.
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Es liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 BauO NRW vor. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO
NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr
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als 16 m Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe,
mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand
an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das
Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW).
Da das mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben als Teil des
Doppelhauses an die andere Doppelhaushälfte S1.--------weg 17 e angebaut wird, gilt
das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. Die Beigeladene benötigt nicht
nur hinsichtlich der auf das Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Abstandfläche
T 3, sondern auch im Verhältnis zu dem auf dem benachbarten Grundstück gelegenen
Gebäude S1.--------weg 19 (Abstandfläche T 2) das Schmalseitenprivileg.
Die Abstandfläche T 2 liegt zum Teil auf dem Grundstück S1.--------weg 19. Zwar wurde
am 10. August 2006 unter Nr. 5/2940 eine entsprechende Abstandflächenbaulast in das
Baulastverzeichnis der Stadt F. eingetragen. Damit ist nach § 7 Abs. 1 BauO NRW
grundsätzlich zulässig, dass sich die Abstandfläche T 2 teilweise auf das
Nachbargrundstück S1.--------weg 19 erstreckt. Nach § 7 Abs. 1 BauO NRW muss
öffentlich-rechtlich gesichert sein, dass die Abstandflächen, soweit sie sich auf andere
Grundstücke erstrecken, nicht überbaut und dass sie nicht auf die auf diesen
Grundstücken erforderlichen Abstandflächen angerechnet werden. Auch insoweit gilt
das Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 BauO NRW).
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Vgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 7 Rdnr. 6.
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Hier überdeckt sich die Abstandfläche des Gebäudes S1.--------weg 17 d jedoch mit der
des Gebäudes S1.--------weg 19 bzw. mit der des Anbaus dieses Gebäudes.
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Zwar sieht § 6 Abs. 3 BauO NRW Einschränkungen des Überdeckungsverbots vor. So
gilt dieses insbesondere nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW. Die Einschränkungen des
Überdeckungsverbots gelten jedoch nicht für die Abstandflächen von Gebäuden, die -
wie hier - auf verschiedenen Grundstücken liegen.
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Bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 BauO NRW kommt eine Anwendung der
Ausnahmen des Überdeckungsverbots gemäß § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht in Betracht.
§ 6 Abs. 3 BauO NRW gilt lediglich für Abstandflächen, die auf demselben Grundstück
und nicht auf benachbarten Grundstücken liegen (vgl. § 6 Abs. 2 BauO NRW). Auch
nach dem Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 3 BauO NRW geregelten Ausnahmen von
dem Überdeckungsverbot scheidet ihre Anwendung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BauO
NRW aus. Mit Hilfe der Ausnahmen sollen Gebäudeformen und städtebaulich
gewünschte Lösungen, die bei einer konsequenten Anwendung des genannten Verbots
nicht zu verwirklichen wären, realisiert werden. Insbesondere eröffnet erst § 6 Abs. 3 Nr.
1 BauO NRW die Möglichkeit des Bauens über Eck im rechten Winkel. Eine derartige
Notwendigkeit besteht jedoch für Gebäude auf verschiedenen Grundstücken nicht.
Weiter ist es mit den mit § 6 BauO NRW verfolgten Zielen - Brandschutz, Besonnung
und Belüftung, Sozialabstand - nicht vereinbar, diese Ausnahmen auch bei Gebäuden
benachbarter Grundstücke anzuwenden. Vielmehr kann es nicht zugelassen werden,
dass Gebäude auf verschiedenen Grundstücken unter Ausnutzung der Ausnahmen von
dem Überdeckungsverbot im Rahmen des bauplanungsrechtlich Zulässigen derart nah
aneinander rücken, das eine aufeinanderfolgende Bebauung entsteht, die insbesondere
die Belange des Brandschutzes nicht mehr wahrt.
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Bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor mehr als den
zulässigen Außenwänden stehen allen betroffenen Nachbarn Abwehrrechte zu.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. 114;
Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10.
Auflage, § 6 Rdnr. 240.
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Die Antragsteller sind hier betroffen. Zu ihrem Grundstück ist das Vorhaben der
Beigeladenen ebenfalls, soweit es die Abstandfläche T 3 betrifft, auf die
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs angewiesen.
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Darüber hinaus erfolgt eine Verletzung des Abstandflächenrechts, auf den sich die
Antragsteller berufen können, unter folgendem Aspekt: Der auf dem Grundstück 17 d als
Grenzgarage vorgesehenen Garage fehlt die Eigenschaft einer kraft Gesetzes
privilegierten, ohne eigene Abstandflächen an der Grenze zulässigen Garage, vgl. § 6
Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Zwar hält diese Garage, die 1 m von der Grenze des
Grundstücks der Antragsteller entfernt errichtet werden soll, den von § 6 Abs. 11 Satz 3
BauO NRW für Grenzgaragen vorgesehenen Abstand von 1 bis 3 m ein. Sie ist aber so
platziert, dass sie 25 cm des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erforderlichen 1,25 m
breiten Zu- oder Durchgangs in Anspruch nimmt. Der vorgesehene Zugang weist
lediglich eine Breite von 1 m auf.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW
keine Wirksamkeit entfaltet, wenn der sogenannten Grenzgarage bauplanungsrechtliche
Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche entgegenstehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 A 509/96 -, BRS 60 Nr. 121.
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Dasselbe gilt für Anforderungen, die die Bauordnung Nordrhein-Westfalen bezüglich der
Bebauung der Grundstücke und an die Nichtüberbauung von Zu- und Durchgängen
stellt.
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Handelt es sich demzufolge hier nicht um eine "an die Nachbargrenze" gebaute Garage
im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 und Satz 3 BauO NRW, ist sie abstandflächenrechtlich
nach der Grundregelung des § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW zu beurteilen, wonach sie
Abstandflächen auslöst und diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe
der jeweiligen Abstandfläche berechnet sich nach § 6 Abs. 5 BauO NRW, wobei sie in
allen Fällen mindestens drei Meter betragen muss.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 2981/96 -.
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Diesen aus der fehlenden Privilegierung als "Grenzgarage" einzuhaltenden Abstand
zum Grundstück der Antragsteller, der lediglich 1 m beträgt, hält sie jedoch nicht ein.
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Angesichts des Verstoßes gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des
Bauordnungsrechts bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben der
Beigeladenen auch gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Um künftige
Streitigkeiten nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 6 BauO NRW zu vermeiden,
weist der Senat jedoch unter Bezugnahme auf den Beschluss vom heutigen Tage in
dem Verfahren 10 B 2402/06 darauf hin, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende
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Vorschriften des Bauplanungsrechts auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen
Vorhabens S1.--------weg 17 d nicht vorliegen dürfte.
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