Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2002

OVG NRW: widmung, gehweg, stadt, verkehr, wegerecht, geschichte, verjährung, unterhaltung, gebäude, gemeinde

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 5497/99
Datum:
21.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 5497/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3493/98
Tenor:
Unter Änderung des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass der
Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. Straße 38 (Gemarkung Q. Flur 8
Flurstück 101), das sich im historischen Ortskern von Q. befindet und mit einem
Wohnhaus bebaut ist. Das Flurstück umfasst auch die knapp 3 m breite Gehwegfläche
zwischen der Fahrbahn der N. Straße und dem Wohnhaus.
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Die heute zur Gemeindestraße herabgestufte N. Straße war ehemals eine Reichsstraße,
später eine Bundesstraße (B 61). Als ihre Ortsdurchfahrt eine Schwarzteerdecke
erhalten sollte, bat die Amtsverwaltung Q. mit Schreiben vom 20. Juli 1964 die Anlieger
um unentgeltliche Abtretung der Gehwegflächen. Der Gehweg solle auf Kosten der
Stadt nach modernen Gesichtspunkten neu gestaltet werden. Mit der Abtretung gehe die
Unterhaltspflicht auf die Stadt über. Der Rechtsvorgänger des Klägers, Herr I. L. ,
stimmte dem nicht zu.
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Nachdem der Kläger das Grundstück erworben hatte, stellte er Anfang 1998 im
Zusammenhang mit Umbauarbeiten an dem Haus zwei Schuttmulden (Container) auf
dem Gehweg ab. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 16. März 1998
auf, die Container zu entfernen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Wiederholten
Beschwerden aus der Bevölkerung zufolge sei es immer wieder zu Konfliktsituationen
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im Gehwegbereich vor dem klägerischen Wohnhaus, der Bestandteil der öffentlichen
Straße sei, gekommen. Die Mulden führten zu erheblichen Behinderungen und
Gefährdungen des Fußgängerverkehrs. Das Aufstellen sei weder Gemein- noch
Anliegergebrauch und bedürfe einer Sondernutzungsgenehmigung. Mit
Antwortschreiben vom 18. März 1998 wies der Kläger auf seine Eigentümerrechte hin
und forderte die Beklagte im Gegenzug zur Beseitigung einer ohne seine Genehmigung
aufgestellten Straßenlaterne auf. Er verwies noch darauf, dass er für das gesamte
Grundstück einschließlich der Gehwegfläche Grundsteuern entrichte. Mit Schreiben vom
18. März 1998 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur unverzüglichen Beendigung
der nicht genehmigten Sondernutzung auf. Bei der Gehwegfläche handele es sich um
einen nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung seit Alters her für den
öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg. Für den betroffenen Teil der Altstadt bestünden
seit mehr als 150 Jahren Baufluchten, die weitgehend unverändert seien. Die Gehwege
seien wahrscheinlich seit 1787, als der Postweg ausgebaut und die Beseitigung der
Misthaufen beidseits der Straße vor den Häusern der Altstadt angeordnet und
durchgesetzt worden sei, spätestens aber seit ihrer Befestigung gewidmet und von
jedermann frei und ungehindert benutzt worden.
Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Juni 1998 forderte die Beklagte
den Kläger schließlich - unter Hinweis auf die beiden vorgenannten Schreiben vom 16.
März und 2. Juni 1998 - auf, die noch auf dem Gehweg vorhandene Mulde bis zum 1.
August 1998 zu entfernen.
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Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, die Baufluchten seien noch in den 50er
und 60er Jahren wesentlich verändert worden. Er widersprach ausdrücklich den
behaupteten erheblichen Behinderungen und Gefährdungen; allenfalls könne man von
geringen Behinderungen sprechen.
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Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. September
1998 unter dem Betreff "Verkehrsbehinderung auf dem Gehweg vor dem Gebäude N.
Str. 38 durch das Aufstellen einer Mulde" zurück. Zur Begründung wird angegeben, die
Mulden führten zu erheblichen Behinderungen und Gefährdungen des
Fußgängerverkehrs und seien deshalb zu entfernen. Mit dem Inkrafttreten des Straßen-
und Wegegesetzes am 1. Januar 1962 sei die Baulast an dem Gehweg auf die Stadt
übergegangen, die die unterschiedlich befestigten Bürgersteige 1965 beseitigt und
einen Gehweg mit einheitlicher Pflasterung angelegt habe. Eine Eigentumsübernahme
oder eine Entschädigung könnten von der Beklagten wegen Fristablaufs nach § 11
StrWG nicht mehr verlangt werden.
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Der Kläger hat am 28. September 1998 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der in seinem
Eigentum stehende Gehweg sei nicht Teil einer öffentlichen Straße. Die Eigentümer der
als Gehweg genutzten Flächen hätten einer Widmung zur öffentlichen Straße nicht
zugestimmt. Eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung, bei der auf den 1. Januar
1882 abzustellen sei, bestehe nicht. Das Gebäude habe in den 30er Jahren einen
Vorbau erhalten und sei näher an die Fahrbahn herangerückt. Derartige Vorbauten
hätten auch andere Gebäude in der Nachbarschaft um 1960 erhalten. Die Terrasse
eines Hauses ("Deutsches Haus") habe bis in die 60er Jahre nahe an die Fahrbahn
herangereicht. Weil die Tiefe des Gehwegs nicht einheitlich sei und gewechselt habe,
sei unklar, wie weit die von der Beklagten behauptete Widmung reichen solle. Daran
ändere der Hinweis der Beklagten auf Fluchtlinienpläne nichts, zumal gerade für den
streitgegenständlichen Bereich kein derartiger Plan vorgelegt worden sei. Die
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unvordenkliche Verjährung diene nicht dazu, eine öffentliche Wegefläche beliebig auf
angrenzende private Grundstücke auszudehnen. Soweit sich frühere baupolizeiliche
Bestimmungen und das Ortsrecht zur Fertigstellung einer öffentlichen Straße verhielten,
sei ein Eigentumserwerb durch die Stadt vorausgesetzt worden.
Im Übrigen werde die fragliche Nutzung eines öffentlichen Gehwegs vom
Anliegergebrauch umfasst. Das Lagern von Baumaterial sei für die Zeit einer
Baumaßnahme zulässig. Der Fußgängerverkehr sei zudem durch die aufgestellte Mulde
nicht wesentlich behindert worden.
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Der Kläger hat Ende 1998 - nach Klageerhebung - den umstrittenen Container beseitigt
und dazu vorgetragen: Er habe ein berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit der
Verfügung feststellen zu lassen. Er wolle die Gehwegfläche weiterhin für eigene
Zwecke nutzen, z.B. erneut für das Aufstellen von Containern oder als Stellplatzfläche
für PKW.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 rechtswidrig war.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die Begründung der Bescheide bezogen und ergänzend zur
"Altöffentlichkeit" des Gehweges vorgetragen, die N. Straße - früher Untere Poststraße -
sei einer der beiden Hauptverkehrswege zwischen den beiden Stadttoren der alten
Stadt Q. gewesen, um die sich die Siedlungen konzentriert hätten. Gehwege seien seit
dem Ende des 18. Jahrhunderts vorhanden gewesen. Dies lasse sich konkret seit der
Mitte des 19. Jahrhunderts belegen. Das einschlägige Ortsrecht und die
baupolizeilichen Bestimmungen vom 4. September 1904 hätten eine Teilung der Straße
in Fahrdamm (8 m) und Bürgersteig (2 m) gefordert. Der Bereich der südlichen N. Straße
sei nachweislich von einem Fluchtlinienplan (Nummer 3) erfasst worden. Dieser Plan
sei allerdings - anders der Fluchtlinienplan für den nördlichen Bereich (Nr. 2) - nicht
mehr verfügbar. Die Lage der Fluchtlinie sei aber aus vorhandenen Bauakten von
Nachbarhäusern zu erkennen. Das Beispiel des Deutschen Hauses, bei dem eine über
die Fluchtlinie hinausreichende Terrasse beseitigt worden sei, zeige, dass der
Fluchtlinienplan Nr. 2 vom April 1896 noch Wirkungen entfaltet habe. Als das Haus des
Klägers um einen Vorbau erweitert worden sei, sei die Fluchtlinie ebenfalls eingehalten
worden. Ein Bürgersteig von 2 m sei verblieben. Im Übrigen lägen auch die
Voraussetzungen vor, unter denen nach dem preußischen Wegerecht ein öffentlicher
Weg konkludent gewidmet worden sei. Die betroffenen Grundstückseigentümer hätten
den Gehweg in Übereinstimmung mit örtlichem Gewohnheitsrecht seit Jahrzehnten
unterhalten. Dem habe ein entsprechendes Verlangen der Stadt Q. als der zuständigen
Wegepolizeibehörde zugrunde gelegen. In dem Verhalten der Eigentümer liege die
konkludente Zustimmung zur Widmung. Wegen der aufgestellten Mulde sei die
Gehwegbenutzung nicht nur behindert sondern ausgeschlossen gewesen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
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Der Kläger bezieht sich zur Begründung seiner Berufung, die der Senat durch
Beschluss vom 20. Dezember 2000 zugelassen hat, auf sein bisheriges Vorbringen.
Ergänzend weist er darauf hin, dass die vorhandene Fahrbahnfläche (ca. 10 m Breite)
nach der Herabstufung der N. Straße ausreichend Platz für die Anlegung von
Gehwegen biete.
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Der Kläger beantragt,
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unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Bescheid des
Beklagten vom 29. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
September 1998 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, bezieht sich auf ihr bisheriges
Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ein in den städtischen Archiven aufgefundener
Rezess aus dem Jahre 1926 bestätige, dass die an die N. Straße grenzenden
Grundstücke mit einem Gehweg belastet gewesen seien. Diesen Zustand habe auch
der Rechtsvorgänger des Klägers bestätigt.
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Hierzu entgegnet der Kläger: Der Rezess lasse in § 10 ausdrücklich die statutenmäßige
Unterhaltung der Gehbahn unberührt. Zu den entsprechenden Regelungen gehören
nach Auffassung des Klägers auch die Baupolizeilichen Bestimmungen über die
Einrichtung der Straßen in der Gemeinde Q. aus dem Jahre 1904. Hieraus ergebe sich,
dass eine Straße erst dann als für den öffentlichen Verkehr hergestellt gelte, wenn die
innerhalb der Fluchtlinie erforderlichen Grundflächen der Gemeinde lastenfrei
übertragen worden seien. Dies sei hier in Bezug auf die Gehwegfläche unstreitig nicht
geschehen. Aus dem Rezess ergebe sich deshalb nur in tatsächlicher Hinsicht, dass im
Jahre 1926 eine im Privateigentum der Anlieger stehende Gehbahn vorhanden
gewesen sei. Eine Widmung für den öffentlichen Verkehr könne demgegenüber aus der
genannten Passage nicht gefolgert werden. Schließlich spreche auch nichts dafür, dass
die Gehbahn bereits vor dem Jahre 1882 angelegt worden sei, so dass auch nicht auf
eine unvordenkliche Verjährung abgestellt werden könne. Von Gehbahnen sei in dem
von der Beklagten zitierten Werk von Großmann keine Rede. Im Übrigen sei der Autor
höchst umstritten. Gehwege bzw. Bürgersteige ausschließlich für Fußgänger habe es
erst Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts gegeben. Die früheren "Gehbahnen"
seien Multifunktionsflächen zum Laufen, Gehen und Fahren oder auch zum Lagern von
Misthaufen gewesen. Der Ausbau der N. Straße sei erst in den 60er Jahren erfolgt. Erst
zu diesem Zeitpunkt seien Gehwege in der heute üblichen Form entstanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat Erfolg.
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Zur Vermeidung von
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Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts (§ 130 b Satz 2 VwGO).
Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 29. Juni 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Sätze 1 und
4 VwGO.
28
Die - inzwischen erledigte - Beseitigungsverfügung ist nicht von § 22 StrWG NRW
gedeckt, wonach die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige
Behörde die Beendigung einer unerlaubten Benutzung einer (öffentlichen) Straße
anordnen kann. Ob das Aufstellen von Schuttcontainern (Mulden) zum Zwecke von
Umbauarbeiten auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehwegfläche
zwingend eine Sondernutzung darstellt, wovon die Verfügung ausgeht, oder ob es sich
hierbei im Einzelfall - je nach den örtlichen Gegebenheiten und der Dauer der Nutzung -
um eine erlaubnisfreie Anliegernutzung gem. § 14 a StrWG NRW handeln kann,
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nach Fickert, Straßenrecht, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 14 a StrWG Rn. 20, gehören
zum Anliegergebrauch z.B.: Baugerüste, kurzfristige Lagerung von Heiz- und
Baumaterialien und der Betrieb von Baugeräten; vgl. zum Anliegergebrauch bei
Bauarbeiten auch VG Leipzig, Urteil vom 27. September 1999 - 6 K 1921/97 - LKV 2000,
271 f.,
30
und ob dabei ggf. danach differenziert werden muss, ob die Nutzung durch den Anlieger
selbst oder durch Dritte (insbesondere Handwerker) erfolgt,
31
so Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, 2. Auflage 1986, § 14 a Rn. 131,
32
muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Denn die angegriffene
Beseitigungsverfügung ist jedenfalls aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft.
33
Mit der im Widerspruchsbescheid enthaltenen - offensichtlich als tragend in den
Vordergrund gestellten - Erwägung
34
"Die von Ihnen auf dem Gehweg aufgestellten Mulden führen zu erheblichen
Behinderungen und Gefährdungen des Fußgängerverkehrs und sind d e s h a l b
[Hervorhebung durch den Senat] zu entfernen."
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ist die Beklagte nämlich von einer Sachverhaltseinschätzung ausgegangen, deren
Richtigkeit nicht belegbar ist.
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Zum Zeitpunkt der Verfügung ging es unstreitig nur noch um eine Mulde. Dies ergibt
sich aus Betreff, Tenor sowie Begründung sowohl des Ausgangs- als auch des
Widerspruchsbescheides. Soweit auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides mehrfach
von mehreren Mulden die Rede ist, handelt es sich erkennbar um eine Bezugnahme auf
die der Ausgangsverfügung zeitlich vorangegangenen Ereignisse. Inwiefern diese noch
verbliebene Mulde zu „erheblichen Behinderungen" führte, wird in der Verfügung nicht
weiter erläutert, insbesondere fehlt es an jeglichen Angaben zu Standort und Größe der
Mulde sowie vor allem zu der verbliebenen Gehwegbreite. Auch wenn man zur
Auslegung des Bescheids und zum Verständnis der örtlichen Situation die im
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Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder hinzuzieht, die anlässlich einer in der
Verfügung erwähnten Ortsbesichtigung (am 19. Juni 1998) aufgenommen wurden, lässt
sich die behauptete „erhebliche Behinderung" nicht belegen, erst recht nicht die
Annahme, die Benutzung des Bürgersteigs sei "sogar ausgeschlossen" gewesen, wie
die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen hat. Den Fotografien zufolge
stand die Mulde nicht etwa im Bereich der auf dem Gehweg vor dem klägerischen Haus
stehenden Straßenlaterne, wie es auf früheren Aufnahmen zu sehen ist. In diesem Fall
hätte man wohl von einer erheblichen Behinderung sprechen können, weil zwischen
Mulde und Laterne nur ein etwa 50 - 60 cm breiter und zwischen Laterne und Hauswand
nur ein etwa 70 - 80 cm breiter Durchgang verblieb. Die in der Ordnungsverfügung
genannte Mulde stand jedoch mehrere Meter von der Laterne entfernt, und zwar in
unmittelbarer Nähe eines ebenfalls vor dem Haus befindlichen Straßenschildes. Der
Abstand zwischen Haus und Container dürfte ausweislich der Lichtbilder an dieser
Stelle noch etwa knapp 1,50 m betragen und damit eine Breite aufgewiesen haben, die
auch für die Durchfahrt von Kinderwagen oder Rollstühlen ausreicht.
Noch weniger lässt sich den angegriffenen Bescheiden entnehmen, wieso die fragliche
Mulde zu "erheblichen Gefährdungen des Fußgängerverkehrs" geführt haben sollte.
Soweit die Beklagte insoweit mit ihrem einige Tage nach dem Termin zur mündlichen
Verhandlung eingangenen Schriftsatz darauf verweist, dass die Straßenbeleuchtung in
Q. um 1.00 Uhr nachts vollständig ausgeschaltet werde und der Container dann ein
unbeleuchtetes Hindernis darstelle, gilt Folgendes:
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Dieses Vorbringen war - als Streitstoff - noch zu berücksichtigen. Wird - wie hier - am
Ende der mündlichen Verhandlung statt Verkündung des Urteils dessen Zustellung
beschlossen, so ist im Einzelnen umstritten, ab welchem Zeitpunkt eine
Bindungswirkung, d.h. eine unabänderliche Entscheidung vorliegt. Teilweise wird dies
schon dann angenommen, wenn das Urteil gemäß § 116 Abs. 2 VwGO förmlich, d.h.
durch Vermerk aktenkundig, der Geschäftsstelle übergeben wurde. Nach anderer
Auffassung ist eine Bekanntgabe "nach außen", etwa durch Aufgabe zur Post oder
durch telefonische Mitteilung, erforderlich.
39
Ausführlich zum Meinungsstand Kilian, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO,
Loseblattausgabe, Stand: Februar 2002, § 116 Rn. 31 ff. mit zahlreichen Nachweisen.
40
Einigkeit herrscht hingegen darüber, dass die Regelung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO,
wonach ausnahmsweise die Übergabe der Urteilsformel statt des vollständigen Urteils
genügt, auf die Zustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO analoge Anwendung findet, da eine
strengere Handhabung als bei verkündeten Urteilen nicht gerechtfertigt sei.
41
Vgl. nur Kilian, a.a.O., § 116 Rn. 31 und Clausing, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, § 116 Rn. 9.
42
Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Streitfragen nicht an, da der Geschäftsstelle bei
Eingang des erwähnten Schriftsatzes im Hinblick auf die noch laufende 2-Wochen-Frist
des § 116 Abs. 2 VwGO weder das vollständige Urteil noch der Tenor der Entscheidung
vorlag. Damit hatte der Senat gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nach pflichtgemäßem
Ermessen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen. Dies
darf ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter geschehen, da es sich um einen
Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt.
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BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402. 10 § 3 NÄG Nr. 51.
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Der nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. Der ergänzende Sachvortrag der Beklagten ist nämlich nicht
entscheidungserheblich. Mit dem Fehlen nächtlicher Straßenbeleuchtung und der damit
- u.U. - gegebenen "erhebliche(n) Gefährdung des Fußgängerverkehrs" hätte die
Forderung nach Beseitigung der Mulde nicht begründet werden können. Insoweit hätte
es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vielmehr genügt, dem Kläger die
Beleuchtung der Mulde aufzugeben - eine Möglichkeit, die sich der Beklagten
angesichts ihrer dahingehenden - bloßen - "Empfehlung" am Ende der
Ordnungsverfügung sogar hätte aufdrängen müssen.
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Sollte der nachgeschobene Tatsachenvortrag auf Ergänzung der
Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO abzielen, ist der Beklagten dies bei
der hier vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage verwehrt, da es nach dessen
Erledigung an einem noch wirksamen Verwaltungsakt fehlt, auf den sich die
Ermessenserwägungen beziehen könnten.
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OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 18 A 1520/92 -; ebenso Rennert, in:
Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 114 Rn.
86.
47
Die Ermessensentscheidung der Beklagten unterliegt zudem auch noch deshalb
Bedenken, weil die Ordnungsverfügung - ungeachtet der Frage des § 14 a StrWG NRW
- eine Auseinandersetzung mit dem Gewicht der wirtschaftlichen Interessen des Klägers
als Bauherrn an Aufstellung einer Schuttmulde ebenso vermissen lässt wie
Erwägungen zu etwaigen Alternativstandorten.
48
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass es wegen der von der
Beklagten gewählten Begründung nicht darauf ankommt, ob die Beseitigung der
fraglichen Mulde allein wegen formeller Illegalität hätte verlangt werden können.
49
Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 - 23 A 5828/96 -, n.v., UA S. 7 m.w.N.
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Auch wenn die Verfügung zusätzlich auf das Fehlen einer Sondernutzungserlaubnis
verweist, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei
zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts von ihrem Beseitigungsverlangen
abgesehen hätte.
51
Vgl. zur Kausalität von Ermessensfehlern Gerhard, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand:
Januar 2002, § 114 Anm. 11; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,
12. Aufl. 2000, § 114 Rn. 6 a.
52
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Frage der Öffentlichkeit
des Gehwegs zwar nicht an, zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sieht sich der
Senat aber zu folgenden Äußerungen veranlasst:
53
Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine förmliche Widmung nach § 6
Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW der streitigen Gehwegfläche ist seit der Geltung des
54
nordrhein- westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des
Landes Nordrhein- Westfalen vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 305) am 1. Januar
1962 unstreitig nicht erfolgt. Gemäß § 60 Satz 1, erster Halbsatz StrWG NRW sind
öffentliche Straßen aber auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach
bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Der hier
umstrittene Gehweg beidseits der N. Straße im historischen Altstadtkern von Q. besitzt
nach Auffassung des Senats diese Eigenschaft.
Bei der historischen Betrachtung sind verschiedene Zeiträume zu unterscheiden:
Handelt es sich um einen unter der Geltung des früheren preußischen Wegerechts
entstandenen Weg, so ist in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen die
Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts maßgeblich. Danach
entstanden öffentliche Wege durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich
der Wegeaufsichts-/- polizeibehörde, des Wegeunterhaltungspflichtigen und des
Wegeeigentümers. Können ausdrückliche Erklärungen seitens der drei
Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden, so kommt eine konkludente,
stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen in Betracht. Diese
setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge
vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Nur wenn es sich um einen vor der
Geltung des preußischen Wegerechts entstandenen "alten Weg" handelt, kann auf die
vorgenannten Grundsätze nicht zurückgegriffen werden, vielmehr beurteilt sich die
Öffentlichkeit eines Weges dann nach dem Wegerecht, unter dessen Herrschaft der
Weg angelegt worden ist, und im Übrigen ist der Grundsatz der unvordenklichen
Verjährung anzuwenden.
55
OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963
56
- IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 (179 f.).
57
Dass es sich bei der heutigen N. Straße als solche, an der sich schon im 14.
Jahrhundert die Ackerbürger des Ortes niedergelassen und so die Altstadt von Q.
gegründet haben,
58
vgl. Rehling/Brey (Hrsg.), Geschichte und Geschichten der Stadt Q. , 1989, S. 12,
59
und die im Jahre 1787 anlässlich der Verlegung des Postweges durch Q. gepflastert
und für den Postkutschenverkehr „einer trefflichen Chaussee gleich" ausgebaut wurde,
60
Großmann, Geschichte der Stadt Q. 1944, S. 99 f.,
61
um eine altöffentliche Straße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet war, handelt, ist
unzweifelhaft und wird auch von den Beteiligten nicht bestritten.
62
Nach Auswertung des vorgelegten Materials spricht aber auch alles dafür, dass es
bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts beidseits dieser Straße verlaufende Gehwege
(Bürgersteige) gab, die einen Bestandteil der Straße bildeten und damit - trotz des
Privateigentums an den Gehwegflächen - ebenfalls als für den öffentlichen (Fußgänger-
)Verkehr gewidmet anzusehen sind.
63
Vgl. zur stillschweigenden Widmung einer Bürgersteigfläche auch OVG NRW, Urteil
vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -, UA S. 9 ff.
64
Ein bestimmter Entstehungszeitpunkt der Gehwege lässt sich hier zwar nicht angeben.
Den Lichtbildern zufolge, die die N. Straße mit ihren deutlich anhand der Pflasterung
und der erhöhten Bordsteine zu erkennenden Bürgersteigen zur Jahrhundertwende
zeigen,
65
z.B. Geschichte und Geschichten der Stadt Q. , S. 8 und 119,
66
sind sie aber seit mindestens 100 Jahren vorhanden. Der Senat geht aus den
nachfolgenden Gründen davon aus, dass sie sogar seit Mitte des 19. Jahrhunderts
bestehen.
67
Bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts galt in Q. preußisches
Recht. Das Gebiet gehörte zunächst zum Fürstbistum N. , wurde 1648 im Rahmen des
Westfälischen Friedens C. zugesprochen und war fortan preußisches Gebiet.
68
Vgl. zur Geschichte Mindens: Wisplinghoff u.a., Geschichte des Landes Nordrhein-
Westfalen (1973), S. 111 ff.; Karte S. 118.
69
Zwar enthielt das zur Zeit des Ausbaus der N. Straße (1789) geltende westfälische
Straßenrecht - soweit ersichtlich - keine speziellen Regelungen zu Bürgersteigen und
deren Öffentlichkeit.
70
Vgl. z.B. Edikt betr. die Wegebesserung in dem Fürstenthume N. und denen
Grafschaften S. , U. und M. vom 10. September 1735, abgedruckt bei Germershausen,
Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 3. Auflage 1907, Band 2, S. 214.
71
Entgegen der Auffassung des Klägers gab es Bürgersteige aber nicht etwa erst ab Ende
des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts. Sie fanden bereits im Preußischen Allgemeinen
Landrecht von 1794 Erwähnung. So hieß es im ersten Theil, Achter Titel (vom
Eigenthume) in § 81 im Zusammenhang mit Regelungen zu Straßen und öffentlichen
Plätzen (§ 78):
72
„Übrigens aber kann jeder Hauseigentümer den so genannten Bürgersteig, soweit er
das Steinpflaster zu unterhalten hat, unter den in § 78 bestimmten Einschränkungen
nutzen."
73
Gemäß § 82 ALR blieben nähere Bestimmungen hierzu den besonderen
Polizeigesetzen eines jeden Ortes vorbehalten. Eine weitere Bestimmung zu
Bürgersteigen enthielt das "Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften" (Fluchtliniengesetz) vom 2.
Juli 1875, dessen § 1 festlegte, dass zu einer Straße im Sinne dieses Gesetzes "der
Straßendamm und der Bürgersteig" gehörte. Unter Hinweis auf die vorgenannten
Vorschriften nahm die Literatur zum preußischen Wegerecht übereinstimmend an, dass
zwar nicht jede Straße notwendig Bürgersteige besitzen müsse; wo sie aber bestünden,
seien sie regelmäßig Teile einer öffentlichen Straße.
74
Vgl. nur Germershausen, a.a.O, Band 1, § 27 (Von der Pflicht zur Unterhaltung der
Bürgersteige und Fußwege), S. 368 ff. mit zahlreichen Nachweisen; Dieckmann, Das
Fluchtliniengesetz und das Wohnsiedlungsgesetz, 1. und 2. Aufl. 1936, S. 9.
75
Der Senat geht hier insbesondere aufgrund des Ortsrechts für Q. davon aus, dass schon
seit Mitte des 19. Jahrhunderts Bürgersteige an der N. Straße bestanden. Denn die
Straßenordnung für Q. vom 17. Dezember 1842 (bestätigt durch die Königliche
Regierung am 11. September 1844) machte von der Ermächtigung des § 82 ALR
Gebrauch und statuierte in § 1 für jeden Haus- und Grundbesitzer die Verpflichtung zur
Anlegung und Unterhaltung des Straßenpflasters bis zur Mitte der Straße, soweit seine
Gebäude oder Zubehörungen reichten. In § 20 Satz 3 wurde hinsichtlich der Benutzung
des Bürgersteigs auf die Regelung des § 81 ALR verwiesen. Da es sich bei der N.
Straße um eine der Hauptstraßen von Q. handelte, muss von der Existenz von
Bürgersteigen schon zum Zeitpunkt dieser Regelung ausgegangen werden.
76
Es spricht auch alles dafür, dass diese Bürgersteige während der gesamten Zeit dem
öffentlichen Verkehr (konkludent) gewidmet waren. Hierfür spricht zunächst, dass sie
sämtliche der damaligen Voraussetzungen für die Annahme eines Straßenbestandteils
und damit eines öffentlichen Weges erfüllten. Bürgersteige gab es nur innerhalb der
Ortschaften und hier nur innerhalb der bebauten oder noch bebauungsfähigen Ortsteile.
Zudem mussten sie unmittelbar an die Baugrundstücke angrenzen und dem
Fußgängerverkehr innerhalb einer Ortschaft und dem Verkehr von Haus zu Haus
dienen.
77
Ausführlich Jebens, Neueres vom Bürgersteige, Preußisches Verwaltungs-Blatt Nr. 35
(1899), 20. Jg., S. 373 ff.; vgl. auch Dieckmann, a.a.O., S. 9.
78
Nach den in der mündlichen Verhandlung überreichten Karten, in denen die historische
Bebauung der Altstadt sowie die Neubauten seit 1895 eingezeichnet sind, waren diese
Voraussetzungen für den Bereich der N. Straße (von der W. straße bis etwa zur
Kreuzung N. straße/N. straße/T. straße) unzweifelhaft gegeben. Nimmt man die -
allerdings nicht mehr vollständig vorhandenen - Fluchtlinienpläne hinzu, so deuten
diese ebenfalls darauf hin, dass der Bereich der Bürgersteige zu den Flächen zählte, die
den öffentlichen Straßen und Plätzen vorbehalten bleiben sollten.
79
Vgl. zur Bedeutung von Fluchtlinien Dieckmann, a.a.O., S. 2 .
80
Zwar ging das preußische Wegerecht - ebenso wie das spätere Ortsrecht von Q. für die
Anlegung neuer Straßen (vgl. Ortsstatut und Baupolizeiliche Bestimmungen von 1904) -
davon aus, dass im Regelfall nur im Eigentum der Gemeinde stehende Flächen als
öffentliche Wege gewidmet wurden. Dies schloss jedoch eine konkludente Widmung
auch privater Flächen nicht aus. Dabei kann die Widmung nicht nur aus Handlungen,
sondern auch aus Unterlassungen schlüssig gefolgert werden.
81
OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1991
82
- 23 A 2372/88 -, UA S. 8 unter Hinweis auf
83
die Rechtsprechung des Preußischen OVG.
84
Gerade bei Gehwegen war die Widmung durch den Anlieger regelmäßig dann
anzunehmen, wenn dieser bei Bebauung seines Grundstücks einen Streifen Landes
unbebaut liegen und dessen bürgersteigmäßige Errichtung hatte geschehen lassen.
85
Vgl. Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, Band
86
1 , S. 262, unter Hinweis auf Preuß. OVG, Urteil vom 16. Februar 1905 - Rep. IV.B.63/04
- PrOVGE 47, 221 (225 f.).
Auch bei der N. Straße wurde die Bauflucht regelmäßig eingehalten, so noch zuletzt
durch den Rechtsvorgänger des Klägers (L. ) bei dessen Bauantrag im Jahre 1910 (vgl.
GA S. 132: "Vorbau des Erdgeschosses in die Fluchtlinie").
87
Für die Öffentlichkeit der Gehwege sprechen weitere Gesichtspunkte, auf die bereits die
Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat. So sind während des langen Zeitraums des
Bestehens der Bürgersteige an der N. Straße offenbar bislang keine Streitigkeiten über
die Nutzung der Flächen entstanden, denn es sind weder Klagen von Privateigentümern
noch von der Beklagten eingeleitete Enteignungsverfahren bekannt geworden. Die
objektive Interessenlage der Grundstückseigentümer, die z.T. Geschäftslokale an der N.
Straße unterhalten haben, rechtfertigt die Annahme, dass die Anlieger den öffentlichen
(Fußgänger-)Verkehr nicht nur duldeten, sondern mit ihm aus wirtschaftlichen
Erwägungen durchaus einverstanden waren.
88
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -, UA S. 12.
89
Entgegen der Ansicht des Klägers deutet schließlich auch der Rezess vom 21. Mai
1928 (in der Umlegungssache von Q. - P.78 -) auf eine langjährige Widmung für den
öffentlichen Fußgängerverkehr hin. Der Rezess bestimmt auf Seite 827 unter § 10 für
die heutige N. Straße:
90
"I b. Kreisstraße N. -Uchte (...)
91
Das Eigentum und entsprechend die Unterhaltungspflicht an der Kreisstraße im Gebiete
des Weichbildes von Q. umfasst die Pflasterbahn, einschließlich der Bordsteine.
92
Die Gehbahn steht im Eigentum der angrenzenden Grundstücksbesitzer; ihre
Unterhaltung pp. ist statutenmäßig geregelt , woran durch den Rezess nichts geändert
wird."
93
Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Rezess in Bezug
auf die Bürgersteige keine neuen Rechtsverhältnisse schaffen sollte, was Separations-
oder Auseinandersetzungsrezesse theoretisch konnten. Häufig beschränkten sie sich
aber wie hier - gerade bezüglich der Wegeverhältnisse - darauf, den bestehenden
Rechtszustand lediglich nachrichtlich festzustellen.
94
Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, Band 1, S.
320.
95
Geht man von einer bloßen Beschreibung der früheren Rechtslage aus, so enthält der
Wortlaut ein deutliches Indiz für die Richtigkeit der vom Senat angenommenen
Widmung zum öffentlichen Fußgängerverkehr. Denn hinsichtlich der Nutzung eines
bestimmten Teils des klägerischen Grundstücks als „Gehbahn" bestand zwischen den
am Rezess Beteiligten keinerlei Divergenz.
96
Ähnlich verhält es sich mit dem Schriftwechsel aus dem Jahre 1964 zur unentgeltlichen
Abtretung der Gehwegflächen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
das Schreiben der Stadt vom 20. Juli 1964 weniger die klägerische Auffassung stützt,
97
sondern eher dafür spricht, dass die Bürgersteige schon immer öffentliche Wege waren.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Kläger gegen die Öffentlichkeit
der Gehwegfläche angeführte Grundsteuerpflicht hier deshalb keine Rolle spielt, weil
sein Grundstück pauschal und nicht auf der Grundlage einer flächenmäßigen
Berechnung besteuert wird.
98
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, UA S. 14.
99
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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