Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1999

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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 126/98
Datum:
10.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 126/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5956/93
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Kostenerinnerung der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu Recht und mit zutreffender
Begründung zurückgewiesen.
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Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden
Meinung in der Literatur davon aus, daß sich der Gegenstandswert, der der Berechnung
der Beweisgebühr zugrunde zu legen ist, allein nach dem Wert des Gegenstandes
richtet, über den Beweis erhoben wird bzw. worden ist. Daraus folgt, daß er in dem Fall
geringer als der Streitwert des Verfahrens sein kann, wenn nur über einen wertmäßig
ausscheidbaren Teil des Anspruchs Beweis erhoben wird.
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Vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 11. Auflage, 1991, § 31 Rdn. 144; Keller in
Riedel/Süßbauer, BRAGO, 6. Auflage, 1988, § 31 Rdn. 93 und 134 m.w.N.
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Dies ist hier der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat nur über einen Teil des mit der
Klage insgesamt geltend gemachten Anspruchs Beweis erhoben. Das Klagebegehren
der Kläger richtete sich gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 1997
gestellten Klageantrag auf die Erteilung jeweils eines Aufnahmebescheides an jeden
einzelnen Kläger. Da die Kläger mit diesem Klageantrag für jeden Kläger in Form der
subjektiven Klagehäufung einen Aufnahmeanspruch geltend machten, war der
Streitgegenstand zumindest in bezug auf jeden Kläger teilbar.
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Hier ist durch das Verwaltungsgericht Beweis erhoben worden lediglich insoweit, als
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der Kläger zu 1) die Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrt hat. Dies ergibt sich
einerseits aus dem Thema des Beweisbeschlusses, wonach Feststellungen zur
Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG an
den Kläger zu 1) getroffen werden sollten. Es folgt zum anderen aus dem Umstand, daß
der Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG beantragt
hatte und nur insoweit für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1
BVFG die Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen rechtlich erheblich war.
Unerheblich ist, daß die Kläger zu 2) bis 4) nur dann einen Aufnahmebescheid in Form
eines sogenannten Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erhalten
konnten, wenn dem Kläger zu 1) als Bezugsperson ein Aufnahmebescheid nach § 27
Abs. 1 Satz 1 BVFG zustand. Zwar kann die Beantwortung der unter Beweis gestellten
Frage damit Auswirkungen auch auf das Verfahren haben, soweit es von den Klägern
zu 2) bis 4) betrieben wurde. Diese Auswirkungen sind jedoch lediglich mittelbar und
knüpfen allein an das Vorliegen des Bescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an.
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Vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. November 1997 - 9 B
607.97 -.
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Die Frage, ob dem Kläger zu 1) als Bezugsperson ein Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusteht, war deshalb vorgreiflich
und rechtlich getrennt vom auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG beschränkten Klagebegehren der Kläger zu 2) bis 4) zu
beantworten.
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Ist danach der Beweis ausweislich des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichtes
ausschließlich zur Beantwortung der Frage erhoben worden, ob der Kläger zu 1)
deutscher Volkszugehöriger ist, ist die Beweisgebühr auch nur auf der Grundlage des
den Kläger zu 1) betreffenden Teils des Gegenstandswertes von 6.000,00 DM zu
berechnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 128 Abs. 5 BRAGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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