Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2008

OVG NRW: anstalt, datum, verwaltungsakt, erlass, eigenschaft, tatsachenfeststellung, dienstverhältnis, öffentlich, sicherheit, kreis

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2450/08
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2450/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2430/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.751,59 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen.
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen
tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen
Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Recht hat das
Verwaltungsgericht angenommen, dass die einmonatige Widerspruchsfrist mit
Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides ausgelöst werden konnte. Die
Voraussetzung des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO, wonach die Frist für den
Widerspruch zu laufen beginnt, wenn über den Rechtsbehelf "schriftlich" belehrt worden
ist, liegt vor.
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Schriftlichkeit bedeute in erster Linie in Abgrenzung zur Mündlichkeit, dass die
Rechtsbehelfsbelehrung in Form eines lesbaren Textes auf einem Schriftträger
niedergelegt ist. Dies ist geschehen. Weiter erforderlich ist, dass der Urheber des Textes
und sein Wille, die niedergeschriebene Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen,
erkennbar sind. Das wird regelmäßig durch eine unter dem Text angebrachte
Unterschrift bewirkt (vgl. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies ist aber
nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass sich für die genannten
Umstände aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr
ergibt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, NJW 1989, 1175.
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Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben: Der Bescheid ist in seinem verfügenden Teil
auf diese Art unterschrieben. Angeheftet war eine zweiseitige Anlage, die die
Berechnung des Beitrags, die Angabe seiner Rechtsgrundlagen und unter der
Überschrift "Ihre Rechte" die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Auf die Anlage wurde im
unterschriebenen Teil der Verfügung hingewiesen. Dies zusammengenommen lässt
keinen Zweifel daran bestehen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung mit Willen des
Unterzeichners N. bekannt gegeben wurde.
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Die erhobenen Einwände des Klägers (die Rechtsbehelfsbelehrung sei entgegen dem
Hinweis im unterschriebenen Teil nicht als solche kenntlich gemacht, sondern nur mit
den Worten "Ihre Rechte" überschrieben, die Seitenzählung der Anlage befinde sich in
der regelmäßig nicht beachteten Fußzeile, das dort enthaltene Datum für den Bescheid
sei irreführend, weil der Bescheid auch ein weiteres Datum für die Auftragsnummer
enthalte, es sei nicht auf die genaue Seitenzahl der Anlage verwiesen worden, auf der
sich die Rechtsbehelfsbelehrung befinden solle) vermögen weder einzeln noch
zusammen die sich aus den genannten Anhaltspunkten ergebende notwendige Gewähr
für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen zu erschüttern.
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Die Widerspruchsfrist konnte auch deshalb zu laufen beginnen, weil in der
Rechtsbehelfsbelehrung in Übereinstimmung mit § 58 Abs. 1 VwGO die
Verwaltungsbehörde bezeichnet wurde, bei der der Widerspruch anzubringen war. Der
Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist bei der Behörde zu erklären, die den
Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit "Verwaltungsbehörden" ist
also diese Ausgangsbehörde gemeint.
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Vgl. dazu, dass es Merkmal eines Verwaltungsaktes ist, dass er von einer Behörde
erlassen wird, § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 35 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (BVwVfG) und für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW).
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Behörde in diesem Sinne ist "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt" (§ 6 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 2 BVwVfG und VwVfG NRW).
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Vgl. dazu, dass bei Kommunalabgaben trotz fehlender Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf § 6
AO derselbe Behördenbegriff gilt, Hamacher in: Hamacher u.a., KAG NRW,
Loseblattkommentar (Stand: September 2008), § 12 Rdnr. 12.
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Der Kläger legt nicht schlüssig dar, warum dieser Behördenbegriff, der auch § 58 Abs. 1
VwGO zugrunde liegt, nicht vom Vorstand der Anstalt erfüllt sein soll. So steht dessen
Eigenschaft, Organ der Anstalt zu sein, der Behördeneigenschaft nicht entgegen.
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Vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 241, 246.
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Für die Behördeneigenschaft des Vorstandes der AöR ist weiter nicht erheblich, dass
der Anstalt und nicht ihm Verwaltungsaufgaben übertragen sind. Maßgeblich ist - wie
ausgeführt - alleine, dass der Vorstand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
"wahrnimmt". Das tut er, etwa hier durch den Erlass des streitbefangenen
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Beitragsbescheides. Dies tat er unter dem Kopf im Bescheid "Kommunale Betriebe T.
AöR Der Vorstand". Der Vorstand trat also unter eigenem Namen auf, ohne dass dies
die organschaftliche Zurechnung seiner Handlungen an den Rechtsträger, also die
Anstalt öffentlichen Rechts, hindert. Ebenso unerheblich ist es für den Behördenbegriff -
unbeschadet der Frage der organisationsrechtlichen Zulässigkeit mit Rücksicht auf den
Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes -, ob der Behördenleiter in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis steht.
Schließlich ist die Auffassung des Klägers abwegig, die Rechtsbehelfsbelehrung,
wonach "bei dem Vorstand der kommunalen Betriebe T. AöR" Widerspruch einzulegen
sei, erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass nur bei den Vorstandsmitgliedern
persönlich Widerspruch erhoben werden könne. Die Präposition "bei" lokalisiert alleine
den organisatorischen Bereich innerhalb der juristischen Person, beschränkt aber nicht
den Kreis der natürlichen Personen, denen gegenüber der Widerspruch erhoben
werden kann. Im Übrigen entspricht die Rechtsbehelfsbelehrung der Formulierung des §
70 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch "bei" der Behörde zu erheben bzw.
einzulegen ist.
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Auch der Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben, da die vorstehenden Feststellungen mit der
erforderlichen Sicherheit auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits im
Zulassungsverfahren getroffen werden können.
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Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Behördeneigenschaft des Vorstandes der AöR ergibt
sich ohne weiteres aus dem Gesetz, ohne dass dies einer Klärung in einem
Berufungsverfahren bedürfte.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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