Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.1998

OVG NRW (kläger, 1995, verwaltungsgericht, vorverfahren, verwaltungsakt, nichtigkeit, klagebegehren, bezug, gerichtsakte, aufhebung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 155/97
Datum:
24.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 155/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5685/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen ein unbefristetes, die "Gesamtanlagen aller Wohnheime
für Asylsuchende in K " betreffendes Hausverbot, das der Beklagte ihm mit Schreiben
vom 1. August 1995 - ohne Rechtsmittelbelehrung - erteilte. Mit weiterem Schreiben vom
gleichen Tage wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß jegliche Einflußnahme von
Vertretern religiöser, politischer oder weltanschaulicher Richtungen auf die Bewohner
auf dem Gelände der Wohnheime verboten sei. Das Betreten des Geländes und der
Besuch bestimmter Personen sei nur dann möglich, wenn Personen konkret benannt
würden, die besucht werden sollten. Anlaß für das Hausverbot waren Hinweise von
Mitarbeitern in K Wohnheimen für Asylsuchende sowie des zuständigen
Bewachungsdienstes, daß der Kläger Heimbewohner muslimischer
Religionszugehörigkeit unaufgefordert aufsuche und zu beeinflussen suche.
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Der Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend
gemacht hat: Das Hausverbot sei als Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit und
Bewegungsfreiheit rechtswidrig. Eines Widerspruchsverfahrens bedürfe es im
vorliegenden Fall nicht, weil der angegriffene Verwaltungsakt nichtig sei.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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das Hausverbot des Beklagten vom 1. August 1995 aufzuheben,
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hilfsweise
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die Nichtigkeit des Hausverbots vom 1. August 1995 festzustellen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt: Die Klage sei unzulässig, weil ein
Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
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Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug
genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Gegen den am 19. November 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.
Dezember 1996 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren
weiterverfolgt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid abzuändern und nach seinen Anträgen erster
Instanz zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die
vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat hat über die Berufung in seiner Sitzung vom 24. November 1998 verhandeln
und entscheiden können, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Sie sind zu der
mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Wirkungen ihres
Ausbleibens geladen worden, §§ 102 Abs. 1 und Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Die auf Aufhebung des Hausverbots des Beklagten vom 1. August 1995 gerichtete
Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Kläger das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO
erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat. Auf die Ausführungen im
angegriffenen Gerichtsbescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§
130 b Satz 2 VwGO).
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Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hausverbots vom 1.
August 1995 ist unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht nichtig, weil er
weder an einem besonders schwerwiegenden noch an einem offensichtlichen Fehler
i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG NW leidet. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem
angegriffenen Gerichtsbescheid, die durch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht
entkräftet worden sind, verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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