Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2007

OVG NRW: ausnahme, hauptsache, unverzüglich, zugang, fax, obliegenheit, kostenverteilung, ermessen, verfahrenskosten, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2762/06
Datum:
14.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2762/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 884/06
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Dezember
2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist es durch den Berichterstatter (§ 87 Abs. 1 und 3 VwGO) in
entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der
angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu
erklären. Ferner ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden.
2
Es ist ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten beider
Rechtszüge zu belasten, da er dem Beigeladenen vor dem rechtskräftigen Abschluss
des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die fragliche Beförderungsplanstelle übertragen
und dem Antragsteller damit die Möglichkeit genommen hat, die vorläufige Freihaltung
dieser Beförderungsplanstelle im Beschwerdeverfahren zu erstreiten. Dieser Umstand
bietet grundsätzlich einen tragfähigen Ermessensgesichtspunkt für die nach der
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Erledigung der Hauptsache vorzunehmende Kostenverteilung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1998 - 6 B 42/98 - und Beschluss vom 18.
Oktober 2005 - 1 B 1402/05 -.
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Nach diesen Grundsätzen wirkt es sich bei der hier zu treffenden
Billigkeitsentscheidung ausschlaggebend zu Lasten des Antragsgegners aus, dass er
dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Schaffung vollendeter Tatsachen
bereits am Tage der Zustellung des Beschlusses der ersten Instanz die Grundlage
entzogen hat.
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Der Vortrag des Antragsgegners, der Antragsteller habe auf sein Faxschreiben vom 13.
Dezember 2006 nicht reagiert, mit dem ihm unmittelbar nach Eingang des
erstinstanzlichen Antrages mitgeteilt worden sei, dass die Beförderungen unmittelbar
anstünden, aus Haushaltsgründen noch im Laufe des Jahres 2006 erfolgen müssten
und deshalb mit dem Abschluss des Verfahrens noch im Dezember gerechnet werden
könne, vermag eine andere Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Der dem Antragsteller
daraus möglicherweise erwachsenden Obliegenheit, den Antragsgegner unverzüglich
von einer eingelegten Beschwerde zu informieren, ist dieser nachgekommen. Der
Antragsteller hat weniger als eine Stunde nach Zugang der erstinstanzlichen
Entscheidung per Fax Beschwerde erhoben und auch, wie durch Sendeprotokoll des
Faxgerätes glaubhaft gemacht, den Antragsgegner hiervon in Kenntnis gesetzt.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er
keinen Antrag gestellt und damit jegliches Prozessrisiko vermieden hat (§§ 154 Abs. 3,
162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3
Nr. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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