Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.06.2000

OVG NRW: venire contra factum proprium, aufschiebende wirkung, aussetzung, zweitwohnung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vermietung, rechtsschutz, vollziehung, vwvg, aufwand

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 2135/99
Datum:
08.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 2135/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 747/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung von
Zweitwohnungssteuer im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar
1996 und der Widersprüche gegen die Festsetzungen derselben Steuer
im Bescheid vom 6. Februar 1998 und vom 2. April 1999, soweit dieser
das erste Quartal 1999 betrifft, wird angeordnet.
Dem Antragsgegner wird die Vollstreckung der in den Bescheiden über
Grundbesitzabgaben vom 30. Januar 1995 und 6. März 1997
festgesetzten Zweitwohnungssteuer einstweilen untersagt, bis er eine
Entscheidung zur Sache darüber getroffen hat, ob die Veranlagung des
Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1995 und 1997
aufrecht erhalten bleibt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.166,81 DM
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind gegeben.
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1. Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Zweitwohnungssteuer
für die Jahre 1996, 1998 und 1999 beantragt, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz
nach § 80 VwGO, denn die entsprechenden Steuerbescheide sind noch nicht
bestandskräftig, vielmehr durch Klage (1996) bzw. nicht beschiedene Widersprüche
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(1998 und 1999) angegriffen.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser
Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel nach § 80 Abs. 5 iVm. Abs. 4 VwGO liegen vor, denn
es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des
Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer wegen des Hauses "Z. W. 7". Es spricht
nämlich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen
Überprüfung die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller den für
die Erhebung der Zweitwohnungssteuer maßgeblichen Steuertatbestand in dem für das
Verfahren bedeutsamen Zeitraum nicht erfüllt hat.
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Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
Gemeinde H. vom 25. Juni 1991 (ZWStS), der durch die späteren Änderungen der
Satzung nicht betroffen ist, ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer
Zweitwohnung im Gemeindegebiet. § 2 Abs. 2 ZWStS definiert die Zweitwohnung wie
folgt:
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"Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für
seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner
Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung
nicht dadurch, daß sie vorübergehend anders genutzt wird."
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Der Antragsgegner hat - ausweislich seines das Jahr 1996 betreffenden
Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 - angenommen, daß diese
Voraussetzungen vorliegen, weil der Antragsteller in dem streitigen Zeitraum die
Verfügungsgewalt und damit die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit gehabt habe,
das Haus zu nutzen, und nicht nachgewiesen habe, daß das Haus ausschließlich der
Vermietung an Feriengäste gedient habe. Auch sei eine entsprechende
Gewerbeanmeldung nicht erfolgt.
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Diese Bewertung ist im rechtlichen Ansatz unzutreffend.
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Nach § 2 Abs. 2 ZWStS setzt die Qualifizierung einer Wohnung als Zweitwohnung
voraus, daß sie dem "persönlichen Lebensbedarf" dient. Dies deckt sich mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als
Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Denn Aufwandsteuern erfassen (nur)
den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs
hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie besteuern also die in
der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, NJW 1984, 785 =
DVBl 1984, 216 = DÖV 1984, 246 = BGBl I 1984, 106 = BStBl II 1984, 72 = BVerfGE 65,
325; Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 -, NVwZ 1996, 57 =
ZMR 1995, 499 = ZKF 1995, 204; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -,
DVBl 1996, 374 = DÖV 1996, 289 = BStBl II 1996, 37 = HSGZ 1996, 74.
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Hieraus folgt zwingend, daß die durch die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht
begründete objektive Möglichkeit, eine weitere Wohnung neben der Hauptwohnung zu
nutzen, nicht ausreicht, die Erhebung einer Aufwandsteuer zu rechtfertigen. Erforderlich
ist vielmehr, daß diese Nutzungsmöglichkeit und der dafür betriebene Aufwand der
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Deckung persönlicher Lebensbedürfnisse dienen. Entsprechend dem Wesen der
Zweitwohnungssteuer handelt es sich dabei um das Lebensbedürfnis "Wohnen".
Vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, DAR 1996, 72 =
NWVBL 1996, 140 = ZKF 1996, 61 = NVwZ-RR 1997, 315 = GemHh 1997, 42.
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Diese Zweckbestimmung des für eine weitere Wohnung erbrachten Aufwandes ist ohne
weiteres gegeben, wenn diese Wohnung tatsächlich für persönliche Wohnzwecke
genutzt wird. Daß der Antragsteller oder seine Familienangehörigen das Haus "Z. W. 7"
innerhalb des streitigen Zeitraumes, also vom Beginn des Jahres 1995 bis zum Verkauf
im Jahre 1999, tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hätten, wird vom Antragsgegner
nicht behauptet. Sämtliche im Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen
bestätigen zudem, daß dies nicht der Fall war.
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Ist das Haus somit nicht tatsächlich für persönliche Wohnzwecke genutzt worden, so ist
der Steuertatbestand nur dann gegeben, wenn es für solche Zwecke vorgehalten wurde,
d.h. wenn es nach dem subjektiven Willen des Inhabers im jeweiligen Steuerzeitraum
dazu bestimmt war, persönlichen Wohnzwecken zu dienen, mit anderen Worten, wenn
der Inhaber es deshalb unterhielt, um es bei Bedarf selbst zu bewohnen oder von
seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen. Maßgeblich ist somit die vom
Inhaber subjektiv für die Wohnung getroffene Zweckbestimmung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, aaO.; OVG Münster, Urteil vom
9. Mai 1994 - 22 A 716/93 -, NWVBL 1995, 22 = DÖV 1995, 478 = HSGZ 1995, 24 =
GemHh 1995, 210; OVG Lüneburg, Urteile vom 16. Dezember 1987 - 13 OVG A 17/86 -,
vom 21. Oktober 1987 - 13 OVG A 59/87 - und vom 30. Oktober 1986 - 13 OVG A 115/86
- ..
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Da jedoch eine solche innere Tatsache ihrem Wesen nach nicht erfaßt werden kann,
muß auf sie aus objektiven Umständen geschlossen werden. Dazu bedarf es einer
Überprüfung des gesamten objektiven Sachverhalts darauf, ob aus ihm mit der
gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Wohnung ermittelt werden
kann.
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Diese Betrachtung der objektiven Umstände, soweit sie aktenkundig oder durch
eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht sind, ergibt hier, daß für eine
subjektive Zweckbestimmung des Hauses "Z. W. 7" zu persönlichen Wohnzwecken des
Antragstellers oder seiner Familienangehörigen nichts ersichtlich ist.
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Der Antragsgegner hat auf eine solche Zweckbestimmung geschlossen, weil der
Antragsteller für den streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen hat, daß das Haus
ausschließlich der Vermietung gedient habe, und er auch kein Gewerbe angemeldet
hat. In dieser Betrachtung liegt ein Fehlschluß. Zwar sind die dauernde Vermietung bzw.
die Bemühungen um eine dauernde Vermietung eines Objektes Umstände, aus denen
sich ergibt bzw. schließen läßt, daß dieses nicht persönlichen Wohnzwecken, sondern
dem Erwerb dienen soll. Umgekehrt rechtfertigen jedoch fehlende Dauervermietung
oder fehlende Vermietungsbemühungen nicht die Erhebung von Zweitwohnungssteuer.
Diese ist weder eine Sanktion für fehlende Vermietung noch für sonstiges
unwirtschaftliches Nutzen einer Wohnung, sondern eine Besteuerung eines bestimmten,
persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes.
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Der vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid gezogene Schluß, daß dann, wenn
dauernde Vermietung oder eine gewerbliche Nutzung nicht vorliege, vom
steuerpflichtigen Innehaben einer Zweitwohnung auszugehen sei, ist unzutreffend. Das
Unterhalten einer zweiten Wohnung als reine Kapitalanlage zur Gewinnerzielung durch
Vermietung ist ein Fall, in dem es an einem besonderen persönlichen Aufwand fehlt, der
die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer rechtfertigt. Es ist aber nicht der einzige
Fall, in dem jemand über eine zweite Wohnung verfügt, ohne daß dies als
steuerpflichtiges Innehaben einer Zweitwohnung anzusehen wäre. So ist z.B. das
vorübergehende Innehaben einer Ferienwohnung durch einen Feriengast von der
Rechtsprechung nicht als die Erhebung von Zweitwohnungssteuer rechtfertigender
Tatbestand angesehen worden.
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Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 30. Oktober 1986 - 13 A 1/85 -, WohnEig 1987, 60, und
vom 17. Juli 1985 - 13 A 167/84 -, ZKF 1986, 134 = SchlHA 1987, 44 - für das dortige
Landesrecht; BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 -,
WohnEig 1986, 56.
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Oder es gibt Fälle, in denen eine Wohnung einfach leersteht, weil der Inhaber sie nicht
mehr selber nutzen will oder kann, sie jedoch für künftige Verwendungen vorhält. So ist
an Konstellationen zu denken, in denen ein älterer Mensch in eine betreute Umgebung
umzieht, sein Wohnhaus, das er nicht mehr bewohnen kann oder will, jedoch nicht
veräußert oder vermietet, weil er auf eine künftige, zur Zeit aber noch nicht mögliche
Übernahme des Hauses durch einen Familienangehörigen hofft. Auch an solche Fälle
ist zu denken, in denen eine zweite Wohnung erworben wird, um sie nach Renovierung
oder Umgestaltung später bewohnen zu können. In solchen Konstellationen, in denen
für den Steuerzeitraum, in dem die Wohnung erst renoviert wird, eine Wohnnutzung
nicht beabsichtigt ist, wird die Wohnung für diesen Steuerzeitraum auch nicht
vorgehalten. In beiden Fällen wird zwar ein Aufwand für die Möglichkeit einer künftigen
Wohnnutzung erbracht; der Aufwand für das künftige Innehaben einer Wohnung zu
persönlichen Zwecken fällt jedoch nicht unter den Steuertatbestand des § 2 ZWStS.
Denn der Leerstand einer Wohnung ohne aktuellen Nutzungszweck ist kein Innehaben
zu Wohnzwecken, vgl. auch § 10 Wohnungsgesetz NRW. Deshalb kann auch die im
Zulassungsverfahren geäußerte Auffassung des Antragsgegners, ein Innehaben liege
hier bereits während der Zeit der durchgeführten Renovierungsmaßnahmen deshalb
vor, weil während dieser die Möglichkeit noch offengehalten sei, das Haus künftig nicht
als Kapitalanlage zu nutzen und zu vermieten, sondern für eigene Zwecke zu behalten,
nicht nachvollzogen werden.
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Der Umkehrschluß "keine reine Kapitalanlage, also steuerpflichtige Zweitwohnung" ist
nach alledem unzulässig. Vielmehr bedarf es auch in den Fällen, in denen eine reine
Kapitalanlage zu verneinen ist, der weiteren Prüfung, ob im Übrigen die
Voraussetzungen für die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer vorliegen.
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Vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 1994 - 22 A 716/93 -, aaO.
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Das ist hier zu verneinen, denn für eine subjektive Zweckbestimmung des Hauses zu
eigenen Wohnzwecken gibt es keinen Anhaltspunkt, dagegen einen klaren
Anhaltspunkt dafür, daß eine Absicht eigener Wohnnutzung nicht gegeben war.
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Dieser Anhaltspunkt besteht darin, daß das Haus vor und in dem hier streitigen Zeitraum
nach den im Klageverfahren VG Aachen 7 K 3080/92 und im vorliegenden Verfahren
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abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, seiner
Familienangehörigen und von Nachbarn aus H. tatsächlich nicht zu Wohnzwecken der
Familie des Antragstellers genutzt wurde. Fehlt es jedoch über Jahre hinweg an einer
tatsächlichen eigenen Wohnnutzung eines Hauses, so läßt dies den Rückschluß zu,
daß das Haus in dieser Zeit auch subjektiv nicht dazu bestimmt war, persönlichen
Wohnzwecken zu dienen, und zu diesem Zwecke vorgehalten wurde, selbst wenn die
objektiven Gegebenheiten - was hier in Bezug auf den Zustand des Hauses auch noch
umstritten ist - eine persönliche Wohnnutzung zugelassen hätten. Die Annahme des
Antragsgegners, daß nach den bis 1995 durchgeführten Renovierungen eine Änderung
der Zweckbestimmung im Sinne einer persönlichen Wohnnutzung eingetreten sei, wird
in einer für die Glaubhaftmachung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
genügenden Weise durch die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen, daß auch
danach keine eigene Wohnnutzung durch die Familie des Antragstellers stattgefunden
habe, widerlegt.
Im übrigen spricht schon wegen des Umstandes, daß der Antragsteller seine
Hauptwohnung in S. und damit ebenfalls in der Eifel und in demselben Feriengebiet hat,
wenig dafür, daß er in Zeiten, in denen die Wohnung in H. nicht vermietet werden
konnte, sie für seine persönliche Lebensführung nutzte.
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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 -
u.a., aaO.
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2. Auch bezüglich der Jahre 1995 und 1997 war dem Begehren des Antragstellers nach
einstweiligem Rechtsschutz zu entsprechen.
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a) Hinsichtlich dieser beiden Steuerjahre kommt allerdings eine Aussetzung der
Vollziehung der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nach § 80 Abs. 5 iVm. Abs. 4
VwGO nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, daß der Antragsteller gegen die
zugehörigen Abgabenbescheide Widerspruch eingelegt hat. Die vom Antragsgegner -
nicht im Original, sondern nur in Ablichtung und außerdem anscheinend auch
unvollständig - vorgelegten Verwaltungsvorgänge, enthalten weder hinsichtlich des
Bescheides vom 30. Januar 1995 noch des vom 6. März 1997 einen schriftlichen oder
zur Niederschrift des Antragsgegners erklärten Widerspruch des Antragstellers. Der
Antragsteller hat auch keine Doppel einschlägiger Widerspruchsschreiben vorgelegt.
Seine undatierte, zum Zulassungsantrag eingereichte eidesstattliche Versicherung, er
habe in den Jahre 1995 bis 1999 bei dem zuständigen Beamten des Steueramtes des
Antragsgegners jeweils Widerspruch eingelegt, den das Steueramt auch jeweils
akzeptiert habe, vermag eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung bereits deshalb
nicht zu belegen, weil sie - einen Rechtsbegriff verwendend und von einen rechtlichen
Laien abgegeben - nicht erkennen läßt, ob mit der behaupteten Widerspruchseinlegung
eine Handlung gemeint ist, die den Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO
genügt. Ebenso wenig vermag die Erklärung, diese Widersprüche seien jeweils von den
Beamten "akzeptiert" worden - was immer das heißen mag -, eine wirksame Einlegung
eines Widerspruchs darzutun.
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Ist deshalb im vorliegenden Eilverfahren davon auszugehen, daß die streitigen
Abgabenbescheide für 1995 und 1997 bestandskräftig geworden sind, so kommt
mangels eines Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden
könnte, Rechtsschutz nach § 80 VwGO nicht in Betracht.
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b) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist jedoch bei sachgerechter
Auslegung nicht auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner angeblichen
Widersprüche beschränkt, sondern richtet sich, wie auch die Formulierung seines
Antrages in der Antragsschrift vom 23. Juni 1999 zeigt, darauf, die Vollziehung der
Zweitwohnungssteuerbescheide einstweilen zu verhindern. Dies schließt das Begehren
nach einem diese Vollziehung der streitigen Bescheide hindernden einstweiligen
Rechtsschutz ein, der nach anderen Vorschriften als § 80 VwGO zu gewähren ist.
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Im vorliegenden Fall ist ein solcher Rechtsschutz gegen ein drohendes
Vollstreckungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO durch einstweilige Anordnung zu
gewähren, denn eine Vollstreckung der - wie hier zu unterstellen ist - bestandskräftigen
Zweitwohnungssteuerbescheide ist gegenwärtig unzulässig, so daß der Antragsteller
einen entsprechenden, durch einstweilige Anordnung zu sichernden
Unterlassungsanspruch hat.
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Dieser Unterlassungsanspruch folgt daraus, daß der Antragsgegner sich mit der
Berufung auf die Bestandskraft der Bescheide vom 30. Januar 1995 und 6. März 1997
treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten und seinen eigenen
Erklärungen setzt, solange er über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre
1995 und 1997 nicht erneut sachlich entschieden hat.
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(1) Bezüglich des Bescheides vom 30. Januar 1995 ergibt sich dies aus folgenden
Umständen: Unter dem 26. Januar 1995, also vier Tage vor dem Bescheiddatum, hat ein
Bediensteter des Antragsgegners einen Vermerk gefertigt, daß er auf telefonische
Anfrage des Antragstellers erklärt habe, er könne bis "zur Hauptverhandlung" die
fälligen Raten (der Grundbesitzabgaben) um die anteilige Zweitwohnungssteuer kürzen,
und hat darunter "Aussetzung!" verfügt. Die nunmehr vom Antragsgegner aufgestellte
Behauptung, dieser Vermerk habe sich nicht auf die Zweitwohnungssteuer für 1995,
sondern auf die für 1994 bezogen, ist offensichtlich unzutreffend. Zum einen war das
Steuerjahr 1994 bereits abgewickelt, als der Vermerk gefertigt wurde. Zum anderen hat
der Bedienstete des Antragsgegners dieses Telefonat zum Anlaß genommen, die
künftige Zweitwohnungssteuer, also die für 1995, auszusetzen, wie nicht nur der Inhalt
des Vermerks, sondern auch die handschriftlich auf dem Aktendoppel des
Abgabenbescheides selbst erfolgte Herabsetzung der vierteljährlichen Raten zeigt.
Dem entspricht auch, daß der Vermerk vom 26. Januar 1995 vom Antragsgegner
zusammengeheftet mit dem Bescheid vom 30. Januar 1995 als einziger die Steuer für
1995 betreffender Verwaltungsvorgang eingereicht worden ist. Da dieser
Zusammenhang zwischen dem Vermerk und dem Bescheid vom 30. Januar 1995 somit
zweifelsfrei ist, bedarf es keiner Klärung, warum der Antragsteller bereits am 26. Januar
1995 wegen eines erst auf den 30. Januar 1995 datierten Bescheides anrufen und der
Antragsgegner bereits am 26. Januar 1995 über die Zahlung der darin festgesetzten
Zweitwohnungssteuer Regelungen treffen konnte.
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Der Antragsgegner hat diese Aussetzung vorgenommen, obwohl ein förmlicher
Widerspruch nicht eingelegt war, möglicherweise in der irrigen Vorstellung, es sei ein
Widerspruch eingelegt. Dem entspricht das Schreiben des Antragsgegners an den
Antragsteller vom 2. Juni 1998, in dem es u.a. heißt:
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"Seit Jahren streiten nun die Gemeinde und Sie über die Berechtigung der Kommune,
Sie zu Zweitwohnungssteuer für ihr Objekt in Udenbreth heranzuziehen. Für die Jahre
1992 und 1993 liegt diese Auseinandersetzung dem Verwaltungsgericht Aachen vor;
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dessen Entscheidung steht leider bis heute aus. Für die Folgejahre bis einschließlich
1996 habe ich - Ihrem Wunsch entsprechend - die Entscheidung über Ihre jeweiligen
Widersprüche solange ausgesetzt, bis in dem vorstehend erwähnten Verfahren ein
Urteil gesprochen ist."
Dies zeigt zweierlei: Zum einen hat der Antragsgegner die Einwendungen des
Antragstellers auch gegen die Zweitwohnungssteuer für 1995 als Widerspruch
behandeln wollen - woraus sich dann auch die "Aussetzung!" im Vermerk vom 26.
Januar 1995 erklärt. Zum anderen sollte die Entscheidung über die Steuerpflicht für die
Jahre 1994 bis 1996 an das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
angekoppelt werden; denn die Aussetzung wurde gewährt "bis zur Hauptverhandlung",
womit kein Strafverfahren, sondern, wie auch das Schreiben vom 2. Juni 1998 zeigt, die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zur Zweitwohnungssteuer für 1992 und 1993
gemeint war. Hieraus folgt, daß beide Parteien davon ausgingen, daß über die
Zweitwohnungssteuerpflicht des Antragstellers, nämlich über seine "jeweiligen
Widersprüche" erst sachlich entschieden werden sollte, wenn das Verwaltungsgericht
entschieden haben würde.
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Zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die danach als Maßstab auch für die
Zweitwohnungssteuer für 1995 dienen sollte, ist es jedoch nicht gekommen, weil der
Antragsgegner die in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen
Bescheide aufgehoben hat. Der Antragsgegner hat also durch Aufhebung der
Bescheide die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verhindert, die er selbst zum
Maßstab auch für die Zweitwohnungssteuer 1995 gemacht und im Hinblick auf die er
die "Aussetzung" vorgenommen hatte. Er handelt treuwidrig, wenn er sich nunmehr auf
die eingetretene Bestandskraft beruft, statt die in Aussicht gestellte neue
Sachentscheidung zu treffen. Zwar ist mangels förmlichen Widerspruchs des
Antragstellers für 1995 eine "Widerspruchsentscheidung", die der Antragsgegner laut
seinem Schreiben vom 2. Juni 1998 "ausgesetzt" hatte, nicht möglich. In dieser
"Aussetzung" der Sachentscheidung (nicht zu verwechseln mit der Aussetzung der
Vollziehung des Bescheides) liegt jedoch eine Zusicherung erneuter sachlicher
Überprüfung, die, wenn sie - mangels Widerspruchs - nicht durch
Widerspruchsbescheid erfolgen kann, durch einen auf die materielle Steuerpflicht
abstellenden Bescheid darüber erfolgen muß, ob an der Festsetzung der Steuer
festgehalten wird. Indem der Antragsgegner diese erneute Sachüberprüfung nicht
vornimmt und sich statt dessen nunmehr auf die Bestandskraft des Bescheides vom 30.
Januar 1995 beruft, setzt er sich zu seinem eigenen Verhalten treuwidrig in
Widerspruch. Die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 30. Januar 1995 ist deshalb
wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unzulässig.
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Dieses rechtliche Hindernis der Vollstreckung kann nicht nach § 26 VwVG NRW
geltend gemacht werden, denn diese Bestimmung betrifft nur Einwände gegen einzelne
Vollstreckungsmaßnahmen, nicht aber Einwände gegen die Vollstreckung als solche.
Vielmehr ist bezüglich dieser Einwendungen § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW einschlägig,
der bestimmt, daß bei Einwendungen gegen den Anspruch oder - wie hier einschlägig -
gegen die Zulässigkeit der Anordnung des Zwangsverfahrens vorläufig zu leisten sei.
Diese Bestimmung steht jedoch entgegen ihrem Wortlaut einer einstweiligen Regelung
über die Untersagung der Vollziehung deshalb nicht entgegen, weil sie seit dem
Inkrafttreten der VwGO insoweit kein geltendes Recht mehr ist, als sie gegen die
Vollstreckung gerichtete Rechtsmittel ausschließt.
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Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. September 1964 - III A 651/62 -, OVGE 20, 229;
Beschluß vom 2. April 1992 - 7 B 1453/92 -, n.v.
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Da die rechtlichen Einwände gegen die Vollstreckung hier nicht den zu vollstreckenden
Anspruch, sondern die Zulässigkeit der Vollstreckung aus sonstigen Gründen betreffen,
kommt vorliegend als Rechtsmittel in der Hauptsache nicht die
Vollstreckungsgegenklage (§ 173 VwGO mit § 767 ZPO) und damit als Grundlage des
begehrten einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht § 769 ZPO in Betracht. Vielmehr
richtet sich der einstweilige Rechtsschutz in diesen Fällen unabhängig davon, ob man
als Rechtsmittel für die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Vollstreckung die
Feststellungsklage
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- vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. April 1976 - II A 242/74 -, DÖV 1976, 673 (675);
Erlenkämper, VwVG NW, 3. Aufl., 1981, § 7 Anm. 4.3 und 3. -
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oder die vorbeugende, gegen die Vollstreckung gerichtete Unterlassungsklage annimmt
43
- vgl. dazu Engelhardt/App, VwVg- VwZG, 4. Aufl. 1996, § 18 VwVG, Anm. IV.2. -,
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nach § 123 Abs. 1 VwGO.
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Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat bezüglich der
Vollstreckung der Zweitwohnungssteuer für 1995 einen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht, denn diese Vollstreckung ist aus den dargelegten Gründen zur Zeit
unzulässig. Auch der Anordnungsgrund liegt vor, denn zum einen können
Vollstreckungsmaßnahmen zu Nachteilen führen, die nachträglich bei einem Obsiegen
in der Hauptsache auch mit der möglichen Rückzahlung des beigetriebenen Betrages
nicht wieder ausgeglichen werden (z.B. eidesstattliche Versicherung nach § 5 VwVG
NRW, unwiederbringlicher Verlust von Pfandobjekten o.ä.). Zum anderen ist, wenn die
Behörde nicht von sich aus die Vollstreckung zurückstellt, bis die Frage der Zulässigkeit
der Vollstreckung geklärt ist, effektiver Rechtsschutz gegen die Vollstreckung im
Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen. So ist die Situation hier. Denn der
Antragsgegner hat die - ohne Widerspruch gewährte - "Aussetzung" des Bescheides
vom 30. Januar 1995 aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, daß er nunmehr für
den Fall der Nichtzahlung zu vollstrecken bereit ist.
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(2) Bezüglich der Vollstreckung des Bescheides vom 6. März 1997 gilt im Ergebnis
nichts anderes. Zwar hat hier der Antragsgegner erkannt, daß der Antragsteller einen
förmlichen Widerspruch gegen den Abgabenbescheid nicht eingelegt hat. Er hat
nämlich, als sich der Antragsteller am 16. Mai 1997 - anscheinend wegen im Rahmen
der Amtshilfe erfolgender Maßnahmen - telefonisch beschwerte, auf einer in den
Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ablichtung des Bescheides vermerkt: "Dem o.a.
Bescheid wurde nicht widersprochen, somit Amtshilfeersuchen rechtmäßig."
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Er hat aber in gleicher Weise wie für 1995 dem Antragsteller zu verstehen gegeben, daß
er die Zweitwohnungssteuerpflicht für dieses Jahr erneut überprüfen werde. Denn er hat
zum einen auch ohne förmlichen Widerspruch von einer Vollziehung des Bescheides
ausdrücklich abgesehen. Zum anderen hat er mit Schreiben vom 24. Juni 1997, 7.
August 1997 und 2. Juni 1998 angekündigt, daß er für den Fall des Nachweises, daß
keine Wohnnutzung durch den Antragsteller und seine Familie erfolge, die
Veranlagungen zur Zweitwohnungssteuer für 1996, 1997 und 1998 aufheben werde.
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Nimmt man hinzu, daß wegen der gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für
1996 und 1998 eingelegten förmlichen Widersprüche der Antragsgegner die
Festsetzung für diese beiden Jahre ohnehin im Rahmen der Widerspruchsentscheidung
erneut zu überprüfen hatte, so bedeutete die Einbeziehung der Festsetzung für 1997 in
die avisierte Verfahrensweise, daß auch insofern der Antragsgegner eine neue
Sachbescheidung in Aussicht stellte. Das Betreiben der Vollstreckung, ohne dem
entsprochen zu haben, ist deshalb gleichermaßen wie für 1995 als ein treuwidriges
Handeln in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten (venire contra factum proprium)
zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 20
Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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