Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010

OVG NRW (beschwerde, bewilligung, bad, emrk, frist, zeitpunkt, egmr, verwaltungsgericht, 1995, unterliegen)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 587/10
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 587/10
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtentscheidung über seinen
Antrag vom 22. Januar 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Klageverfahren erster Instanz wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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Sie ist unstatthaft, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts
im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist gegen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide
sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist. Entscheidungen in diesem Sinne sind nicht nur förmliche
Beschlüsse, sondern auch − unabhängig von der gewählten Form − Mitteilungen
darüber, dass bestimmte Anträge nicht bearbeitet werden.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März 2003 − 12 S 228/03 −,
NVwZ 2003, 1541; BayVGH, Beschluss vom 6. August 1996 − 7 C 96.1262
−, NVwZ-RR 1997, 501 f.; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2001 − 2 BvR
1175/01 −, NJW 2001, 3615.
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Ausgehend davon stellt das Schreiben des Vorsitzenden der Kammer vom 20. April
2010 keine beschwerdefähige Entscheidung dar. Es handelt sich lediglich um einen
Hinweis darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die anhängigen Anträge auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschieden werden sollen. Darin kann weder eine
Versagung von Prozesskostenhilfe noch eine Mitteilung darüber gesehen werden, das
Gesuch solle nicht bearbeitet werden.
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Der Senat kann offen lassen, ob nach einer unangemessenen Verzögerung der
Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne weiteres von einer
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Ablehnung des Antrags auszugehen ist, um aus Gründen des Gebots effektiven
Rechtsschutzes in angemessener Frist nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und
Art. 13 EMRK die Anrufung der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen. Art. 13 EMRK
verlangt nämlich einen wirksamen Rechtsbehelf nur, soweit es sich um "vertretbare
Beschwerden" handelt.
EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 − 75529/01 (Sürmeli/Deutschland) −, NJW
2006, 2389, 2390.
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Danach ist die Annahme der Statthaftigkeit einer ungeschriebenen
"Untätigkeitsbeschwerde" allenfalls dann geboten, wenn eine unangemessene
Verfahrensverzögerung, die außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegt und praktisch
zu einer Rechtsverweigerung führt, ernsthaft in Betracht kommt oder zumindest
substantiiert gerügt wird.
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Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 − 10 C 99.3695 −,
NVwZ 2000, 693; LSG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. April 2000 − DRiZ 2000,
440; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1999 − 13 E 494/99.A −; BGH,
Beschluss vom 21. November 1994 − AnwZ (B) 41/94 −, NJW-RR 1995,
887; gänzlich ablehnend demgegenüber VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
20. März 2003 − 12 S 228/03 −, NVwZ 2003, 1541; OVG NRW, Beschluss
vom 3. Dezember 1997 − 24 E 921/97 −, NVwZ-RR 1998, 340.
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Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben. Ob dem Gebot der
Rechtsschutzgewährung in angemessener Frist entsprochen ist, richtet sich zwar nicht
nach allgemeinen Zeitvorgaben, sondern hängt von mehreren Faktoren ab. Auch
gehören Prozesskostenhilfeverfahren zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer
Natur und Bedeutung für die Betroffenen einer gewissen Eilbedürftigkeit unterliegen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 − 1 BvR 901/03 −, NVwZ
2004, 334.
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Gleichwohl wird eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch nicht schon
dann verfassungs- und konventionswidrig verzögert, wenn sich das Verwaltungsgericht
− was hier gerügt wird − trotz Eintritt der Entscheidungsreife nicht umgehend mit der
Angelegenheit befasst, sondern sich zunächst älteren anhängigen Verfahren zuwendet.
Hieraus allein ergibt sich für den Rechtsschutzsuchenden kein Nachteil, weil für die
Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags auf den Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife
abzustellen ist.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 − 2 BvR 626/06 u. a.,
NVwZ 2006, 1156 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 − 5 E
1700/09 −, juris, m. w. N.
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Eine der Bedeutung der Sache nicht mehr angemessene Verfahrensverzögerung ist in
Prozesskostenhilfeverfahren angesichts der generellen Belastung der Gerichte und im
Interesse der gleichmäßigen Abarbeitung der Verfahren bei einer seit Antragstellung
verstrichenen Zeit von bis zu sechs Monaten in aller Regel − so auch hier −
offensichtlich nicht gegeben.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2003 − 4 S 1969/03 −,
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juris.
Auch aus der Rechtsprechung des EGMR ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
bei einem solchen Zeitablauf eine unangemessene Verfahrensverzögerung in Betracht
zu ziehen ist.
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Vorliegend sind seit Eingang der Klageerwiderung am 18. Februar 2010, dem Zeitpunkt,
in dem frühestens Bewilligungsreife eingetreten ist,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 − 10 C 39.07 u. a. −,
Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42,
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und der Einlegung der "sofortigen" Beschwerde am 5. Mai 2010 nicht einmal drei
Monate vergangen. Im Übrigen ist es gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 2
ZPO nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht vor einer Entscheidung über
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Strafakten der Verfahren beizieht, auf die
sich die Gefahrenprognose des Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung stützt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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