Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.04.1999

OVG NRW (kläger, haftpflichtversicherung, versicherung, einkommen, höhe, unfall, verwaltungsgericht, antrag, eintritt, 1995)

Oberverwaltungsgericht NRW, 24 A 482/97
Datum:
28.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 A 482/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7114/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 23. Februar 1994 Sozialhilfe. Der
Kläger hat kein eigenes Einkommen, die Klägerin bezog zum Zeitpunkt des Beginns
des Sozialhilfebezugs eine Altersrente in Höhe von 330,96 DM. Der Kläger betrieb
früher nach seinen Angaben im Sozialhilfeantrag vom 23. Februar 1994 in einen Kiosk,
aus dem er seinen Lebensunterhalt sichergestellt hatte. Nach seinen Angaben bestand
bis zum 31. Januar 1994 eine Haftpflichtversicherung.
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Am 29. Februar 1996 überwies der Kläger seinem Vermieter neben der Miete für März
1996 auch einen Betrag in Höhe von 68,39 DM für nachzuzahlende Mietnebenkosten
aus den Jahren 1993 bis 1995. Mit Schreiben vom 6. März 1996 beantragte der Kläger
die Erstattung des anteilmäßig auf die Jahre 1994 und 1995 entfallenden
Nachzahlungsbetrages in Höhe von 51,42 DM. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 6. Mai 1996 mit der Begründung ab, der geltend gemachte
sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Zahlung vom 29. Februar 1996 bereits gedeckt
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gewesen, so daß die Gewährung einer Leistung ausgeschlossen sei. Der Widerspruch
des Klägers wurde vom Oberkreisdirektor des mit Widerspruchsbescheid vom 11.
Dezember 1996 abgelehnt; dieser Bescheid war dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung nicht bekannt.
Unter dem 1. April 1996 teilte der Kläger mit, er habe am 10. März 1996 aufgrund seiner
Behinderung einen Unfall verursacht und habe sich dadurch gezwungen gesehen, eine
Haftpflichtversicherung für sich und die Klägerin abzuschließen. Er beantrage die
Übernahme des Jahresbeitrages in Höhe von 163,80 DM. Die Beklagte lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 19. April 1996 mit der Begründung ab, der notwendige
Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG beinhalte nicht Beträge für Versicherungen.
Es könne auch keine Absetzung von Versicherungsbeiträgen im Rahmen des § 76 Abs.
2 BSHG von vorhandenen Einkünften erfolgen. Die Haftpflichtversicherung diene nicht
dem allgemein üblichen Versicherungsschutz und sei deshalb dem Grunde nach nicht
als angemessen zu betrachten. Zudem sei der Abschluß der Haftpflichtversicherung
während des Bezugs von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt erfolgt. Beiträge
zu dieser Versicherung könnten daher nicht berücksichtigt werden. In seinem
Widerspruch bezeichnete der Kläger den Abschluß der Versicherung als zwingend
notwendig, um in vollem Umfang seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Er
habe den Vertrag zunächst storniert.
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Mit Bescheid vom 9. Juli 1996 wies der Oberkreisdirektor des den Widerspruch mit der
Begründung zurück, eine private Haftpflichtversicherung gehöre nach gefestigter
Rechtsprechung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG.
Eine Absetzung der Versicherungsbeiträge vom Einkommen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG
komme nur in Betracht, wenn die Versicherung und daraus folgende Beitragspflicht
bereits bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bestanden habe.
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Die Kläger haben mit ihrer Klage sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 1996 und des
Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des vom 9. Juli 1996 und unter
Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. Mai 1996 zu verpflichten, die Beiträge
für die private Haftpflichtversicherung der Kläger sowie die Nachzahlungen aus den
Nebenkostenabrechnungen 1994 und 1995 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie hinsichtlich der
Nebenkostenabrechnung die Auffassung vertreten, der Bedarf sei keinesfalls gedeckt
gewesen. Er - der Kläger - habe der Beklagten zeitgleich mit der Einzahlung vom 29.
Februar 1996 den Bedarf mitgeteilt. Einzahlungstag und der Tag der Bekanntgabe
hätten sich unglücklicherweise über das Wochenende gekreuzt. Hinsichtlich der
Haftpflichtversicherung trägt der Kläger vor, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß
bis zum 31. Januar 1994 eine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Die Klägerin sei
inzwischen ein Pflegefall, der Kläger sei ebenfalls schwer behindert. Da er Anfang 1996
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einen mittleren Unfall verursacht habe, würde aus diesem Grunde das Leben der Kläger
an der Haustüre enden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu
erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15
Sie bestreitet unter Vorlage des Sozialhilfeantrags der Kläger vom 23. Februar 1994,
daß ihr eine frühere Haftpflichtversicherung der Kläger bekannt gewesen sei.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der
Gerichtsakte und den in Kopie vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten;
hierauf wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.
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Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die von ihnen bereits
gezahlten Nebenkosten für die Jahre 1994 und 1995 übernimmt. Den zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug nimmt, ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Kläger
lediglich hinzuzufügen: Die Kläger haben die Nebenkostennachforderung nicht
zeitgleich mit dem Antrag an die Beklagte auf Begleichung dieser Kosten - was im
übrigen auch nicht genügen würde - überwiesen. Die Überweisung erfolgte am
Donnerstag, dem 29. Februar 1996; der Antrag stammt vom Mittwoch, dem 6. März
1996. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung des Vermieters also bereits beglichen.
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Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Kosten der
privaten Haftpflichtversicherung übernimmt. Dabei kann offenbleiben, ob angesichts
dessen, daß der Kläger vorgetragen hat, er habe den Vertrag storniert, den Klägern
überhaupt Ausgaben für die Versicherung entstanden sind. Ferner kann offenbleiben,
ob angesichts dessen, daß der Kläger über keinerlei Einkünfte verfügt, die Kosten der
für beide Kläger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung insgesamt vom Einkommen
der Klägerin absetzbar sind. Denn die Beklagte ist unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zur Übernahme bzw. Berücksichtigung von Kosten der privaten
Haftpflichtversicherung verpflichtet.
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In einem insoweit vergleichbaren Fall hat der Senat im Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A
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1316/89 - ausgeführt: "Eine private Haftpflichtversicherung gehört nach gefestigter
Rechtsprechung,
vgl. etwa Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 1990 - 24 A
1459/88 -, und vom 14. April 1988 - 17 B 555/86 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom 20.
Juli 1982 - 4 B 74/82 -, Sammlung Fürsorgerechtlicher Entscheidungen der
Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 33, 122,
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nicht zum notwendigem Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG. Dieses
Ergebnis folgt aus der Systematik der §§ 11, 12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14
BSHG andererseits. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfaßt der notwendige
Lebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Versicherungen werden in
§ 12 BSHG nicht erwähnt. Der zum notwendigen Lebensunterhalt zählende Bedarf ist in
dieser Bestimmung zwar, wie das Wort „besonders" zeigt, nicht vollständig aufgeführt.
Der Einbeziehung der streitbefangenen Haftpflichtversicherung in den notwendigen
Lebensunterhalt steht jedoch entgegen, daß der Gesetzgeber in §§ 13, 14 BSHG die
Übernahme von Versicherungsbeiträgen (Krankenversicherung, Versicherungen zur
angemessenen Alterssicherung) geregelt hat. Wenn danach Versicherungen (teilweise)
als Bedarfsgruppe anerkannt sind, kann aus der fehlenden Aufzählung der
Privathaftpflichtversicherung nur geschlossen werden, daß diese nicht zum
notwendigen Lebensunterhalt zählt.
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Vgl. zur Systematik der §§ 11, 12 13 und 14 BSHG auch OVG Berlin, Urteil vom 26. Mai
1983 - 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 (zur Hausratversicherung).
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Die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung können auch nicht in der Weise
Berücksichtigung finden, daß die Versicherungsprämie vom Einkommen der Klägerin
abgezogen wird mit der Folge, daß sich der Betrag der ihr zu gewährenden Hilfe zum
Lebensunterhalt entsprechend erhöhen würde. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von
dem Einkommen des Hilfesuchenden abzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten
Versicherungen, soweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind. ...
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Der Senat neigt dazu, in der privaten Haftpflichtversicherung eine „an sich" dem Grunde
nach angemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zu sehen. Eine
abschließende Klärung ist jedoch entbehrlich. Denn vorliegend scheitert eine
Kostenübernahme jedenfalls daran, daß die Haftpflichtversicherung nicht bereits bei
Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden hat. ...
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Nach alledem wollte die Klägerin erstmals während des laufenden Bezuges von Hilfe
zum Lebensunterhalt die Versicherung abschließen. Die entsprechende
Kostenübernahme durch den Beklagten verbietet sich im Hinblick auf anerkannte
Grundsätze des Sozialhilferechts. Wie bereits an dieser Stelle erwähnt, würde eine
Bereinigung des Einkommens der Klägerin um entsprechende Versicherungsprämien
im Ergebnis dazu führen, daß die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhöhen wäre.
Die Sozialhilfe stellt jedoch lediglich die unterste Stufe der sozialen Sicherung dar. Sie
soll nicht einen sozialen Mindeststandard gewährleisten und erst recht nicht eine
höchstmögliche Ausweitung bestehender Positionen rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Art
herbeiführen. Ist - aus welchen Gründen auch immer - der Abschluß einer privaten
Haftpflichtversicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit unterblieben, liefe es auf eine
nach den vorstehenden Ausführungen nicht gerechtfertigte Verbesserung des bislang
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bestehenden „Standards" hinaus, wenn Beiträge für eine beabsichtigte Versicherung
übernommen würden. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung von
Hilfesuchenden je nach dem, ob sie vor oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit die
Versicherung abgeschlossen haben, erscheint mit Blick auf die Zielrichtung des § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt. Die Vorschrift will bestehenden finanziellen
Belastungen des Hilfesuchenden mit Einkommen in der Weise Rechnung tragen, daß
die entsprechenden Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können. Der
Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge durch den Hilfesuchenden begünstigen,
soweit entsprechende Dispositionen bereits getroffen worden sind. Insoweit akzeptiert
und honoriert er gewisse, in „besseren Zeiten" durch den Hilfesuchenden durchgeführte
Maßnahmen der Daseinsvorsorge, soweit sie angemessen erscheinen."
Der Kläger hat insoweit vorgetragen, eine Haftpflichtversicherung habe bis zum 31.
Januar 1994 bestanden. Ob diese auch auf die Klägerin lautete, ist nicht vorgetragen,
aber auch nicht erheblich. Nach dem zeitlichen Ablauf muß der Senat davon ausgehen,
daß die Kündigung der früheren Versicherung mit der Aufgabe des Kioskes im
Zusammenhang stand und die Kläger deren Aufrechterhaltung nach Einstellen der
selbständigen Tätigkeit des Klägers selbst nicht mehr als zwingend notwendig ansahen.
Der Unfall des Klägers im März 1996 macht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung
nicht notwendig. Ein derartiger Unfall gehört auch bei einem Behinderten zum
allgemeinen Lebensrisiko, das auch jeden Nichtbehinderten treffen kann, und das der
Sozialhilfeträger nicht durch Übernahme der Kosten für eine Versicherung abdecken
muß. Zudem spricht die Unfallschilderung des Klägers eher für eine alleinige Haftung
des damals beteiligten Kraftfahrers als für eine Schadensersatzverpflichtung des
Klägers. Es trifft auch nicht zu, daß die Kläger ohne Abschluß einer
Haftpflichtversicherung ihre Wohnung nicht mehr verlassen dürften oder könnten. Es
gibt keine rechtliche Verpflichtung für Behinderte, sich der Teilnahme am öffentlichen
Leben zu enthalten, weil sie in Gefahr sind zu stürzen. Es ist in erster Linie Sache des
Kraftfahrers, sein Fahrzeug so zu führen, daß er das Gefahrenpotential aus der
Teilnahme von Behinderten oder auch von Kindern am Straßenverkehr jederzeit
beherrschen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Ausspruch über
ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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