Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2002

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, wahrscheinlichkeit, cannabis, blutprobe, entziehung, fahren, konsum, gesundheit, interessenabwägung, vollziehung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 504/02
08.04.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
19. Senat
Beschluss
19 B 504/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 326/02
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für
beide Rechtszüge auf jeweils auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im
Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 2. Januar 2002
und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt,
vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss - zutreffend - davon
ausgegangen, dass angesichts des Ergebnisses der dem Antragsteller am 17. Oktober
2001 entnommenen Blutprobe, die eine THC-COOH-Konzentration von 151 ng/ml im Blut
ergab, ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich
ist. Gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller im
Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände erhoben.
Er wendet sich mit der Beschwerdebegründung vielmehr allein dagegen, dass auch bei
einem regelmäßigen Cannabiskonsum der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen unzulässig sei, weil er lediglich ein Mal am 17. Oktober 2001 ein
Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, auf Grund
dieses Einzelfalls davon auszugehen, dass er generell Cannabiskonsum und Führen eines
Kraftfahrzeuges nicht trennen könne.
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Der Antragsteller verkennt mit diesem Vortrag, dass nach Nr. 3.12.1 der sachverständigen
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, bei einem regelmäßigen (täglichen
oder gewohnheitsmäßigen) Cannabiskonsum die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise in seltenen Fällen dann angenommen werden kann,
wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt
werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Nach dieser sachverständigen
Aussage kommt es darauf an, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führen wird. Dafür bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angesichts des Ergebnisses der Blutprobe vom 17. Oktober 2001 regelmäßig Cannabis
konsumiert, hat im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt, dass er nicht mehr Cannabis
konsumiert oder Strategien entwickelt hat, die die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass
er nicht erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt. Dementsprechend besteht
nach dem bisherigen Sachstand keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er
Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren, in denen die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eines Widerspruchs oder einer
Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE, C1, C1E, L und M
begehrt wird, den Streitwert in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG (4.000 EUR) fest.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01 -.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Wertfestsetzung sind nicht erkennbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).