Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, sperrfrist, in den verkehr bringen, treu und glauben, juristische person, behörde, berufsfreiheit, deutschland, wirkung, aufhebung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1212/10
Datum:
23.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1212/10
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Köln vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das mit
Pflanzenschutzmitteln handelt, die es aus anderen Ländern der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland einführt. Ein in diesen
Ländern zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt und in den Verkehr
gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) seine Verkehrsfähigkeit festgestellt hat.
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Im April 2006 stellte die Klägerin bei dem BVL einen Antrag auf Erteilung einer
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das in Großbritannien zugelassene
Pflanzenschutzmittel "T. 50 SC". Die Klägerin will das Produkt in der Bundesrepublik
Deutschland unter der Bezeichnung "S. N. 500 g/l" in den Verkehr bringen.
Als Referenzmittel wurde das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene
Pflanzenschutzmittel "C. S" benannt.
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Auf der Grundlage einer Auskunft der zuständigen britischen Behörde vom 21. März
2006 kam das BVL zu dem Ergebnis, dass das Referenzprodukt Beistoffe in anderer
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Konzentration als das Importprodukt enthalte, und lehnte mit Bescheid vom 7. April 2006
den Antrag auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ab. Von einer
Produktidentität des in Großbritannien zugelassenen Pflanzenschutzmittels und dem in
der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Referenzmittel könne angesichts der
unterschiedlichen Beistoffe der Produkte nicht ausgegangen werden.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung an:
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei keine vollständige Produktidentität, sondern
nur eine Formel-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität erforderlich. Eine andere Sichtweise
verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen könne sich das
BVL vorliegend nicht berufen.
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Die Klägerin beantragte beim BVL Akteneinsicht. Diese wurde ihr hinsichtlich der
Formulierung des Referenzmittels und des Importmittels sowie der Anlage zu der
eingeholten Auskunft der zuständigen britischen Behörde nicht, im Übrigen aber
gewährt. Ein in der Folgezeit von der Klägerin betriebenes in-camera-Verfahren nach
§ 99 Abs. 2 VwGO blieb ohne Erfolg.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 wies das BVL den Widerspruch der
Klägerin zurück: Das Importmittel stimme wegen der anderen Zusammensetzung im
Hinblick auf wesentliche Beistoffe nicht mit dem Referenzmittel stofflich überein. Die
genaue Zusammensetzung des Referenz- und des Importmittels könne der Klägerin als
Dritter nicht offenbart werden, da es sich hierbei um Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Zulassungsinhaber handele.
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Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen
wiederholt und darüber hinaus geltend gemacht: Sie könne ohne vollständige
Akteneinsicht den Vortrag des BVL nicht nachvollziehen. Die Darlegungs- und
Beweislast hinsichtlich der stofflichen Unterschiede von Referenz- und Importmittel liege
beim BVL. Es liege zudem ein Eingriff in die gemeinschaftsrechtliche
Warenverkehrsfreiheit vor.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 7. April 2006 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. September 2006 zu
verpflichten, der Klägerin eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das
Pflanzenschutzmittel "S. N. 500 g/l", zugelassen in
Großbritannien unter der Bezeichnung "T. 50 SC", im Hinblick auf das
Referenzmittel "C1. " zu erteilen,
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hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 7. April 2006 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. September 2006 zu
verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel "S.
N. 500 g/l", zugelassen in Großbritannien unter der Bezeichnung
"T. 50 SC", im Hinblick auf das Referenzmittel "C1. " unter
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Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus geltend gemacht:
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Die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung setze nach bundesdeutschem
Recht neben der hier gegebenen Identität der Wirkstoffe voraus, dass Import- und
Referenzmittel hinsichtlich wesentlicher Beistoffe übereinstimmten. Es werde, was den
Vorgaben für das vereinfachte Verfahren bei Parallelimporten entspräche, nur eine
vereinfachende Verfahrensweise praktiziert und nicht geprüft, ob der Austausch von
Beistoffen zu ungünstigeren Wirkungen führe. Hiergegen sprächen keine
gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
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Durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen.
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Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 hat der Senat in einem
Zwangsvollstreckungsverfahren 13 B 1018/10 , dem im Erkenntnisverfahren gleichfalls
die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für ein Pflanzenschutzmittel an die
Klägerin zugrundelag, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines
rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts (13 K 190/07 Köln) zu Gunsten der
Klägerin mit der Begründung bejaht, die Erteilung einer
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung scheide derzeit aus, weil das BVL der Klägerin erteilte
Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen (zuletzt mit am 8. Februar 2010 zugestellten
Widerrufsbescheid vom 3. Februar 2010 zu "S. Imidacloprid") widerrufen habe, was
das Entstehen einer zweijährigen Sperrfrist für die Erteilung von
Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen nach § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG zur Folge habe.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Oktober 2010 hat der Berichterstatter die Beteiligten
auf die Möglichkeit eines Beschlusses nach § 130a Satz 1 VwGO und auf die
voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung der Klägerin hingewiesen, weil die
Sperrfrist der begehrten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung entgegenstehe. Mit ihrer
Stellungnahme macht die Klägerin geltend: Die fragliche Sperrfrist sei als Einrede zu
behandeln und vorliegend unbeachtlich, weil sich das BVL in früheren die Erteilung von
Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen betreffenden Verfahren und auch in diesem
Verfahren nicht auf das Bestehen von Sperrfristen berufen habe. Die Prozessführung
des BVL entspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Außerdem verkürze
die derzeitige Sperrfrist ihren Rechtsweg.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2010 zu ändern und
nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die fragliche Sperrfrist sei keine Einrede, sondern von Amts wegen zu beachten. Sie
habe in früheren Verfahren unbeabsichtigt eine Sperrfrist nicht thematisiert. Die bislang
tragenden rechtlichen Gesichtspunkte seien Gegenstand von vier beim
Verwaltungsgericht Braunschweig anhängigen Klageverfahren eines zum
Konzernverbund der Klägerin gehörenden Unternehmens, so dass diese Rechtsfragen
auch höchstrichterlich geklärt werden könnten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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II.
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1. Im Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung
der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für
unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss
entgegenstehen könnten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 , BVerwGE 121, 211 =
NVwZ 2004, 1377; Beschlüsse vom 25. September 2003 4 B 68.03 , NVwZ
2004, 108, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 und vom 10. Juni 2008 - 3
B 107.07 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2007 - 13
A 2840/04 -, MedR 2007, 743 und vom 2. Januar 2009 - 13 A 3618/06 -,
juris.
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Die Klägerin hat dem im Grundsatz nicht widersprochen.
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2. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Einer etwaigen Verpflichtung zur Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das
fragliche Pflanzenschutzmittel an die Klägerin steht die Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz
2 PflSchG entgegen. Sie ergibt sich aufgrund des am 8. Februar 2010 zugestellten
Widerrufsbescheids vom 3. Februar 2010 zu "S. Imidacloprid"
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Vgl. hierzu und zum Nachstehenden OVG NRW, Beschluss vom 12.
Oktober 2010 13 B 1018/10 -, juris.
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Nach § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG darf in den Fällen des Missbrauchs einer erteilten
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dem (früheren) Inhaber der (widerrufenen)
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf keine
neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine
unbillige Härte gegeben wäre. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich
ableiten, dass mit dem Merkmal "keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung" gemeint
ist, überhaupt keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für die Dauer von zwei
Jahren erhalten zu können. Denn hätte der Gesetzgeber das Verbot der Erteilung einer
neuen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auf die Wiedererteilung der widerrufenen
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beschränken wollen, hätte dies einer entsprechenden
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eindeutigen Formulierung dieser Bestimmung im Hinblick auf die erneute Erteilung der
widerrufenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bedurft. Hieran fehlt es aber. Von
diesem insoweit unspezifischen Wortlaut des § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG ausgehend
ist daher weder die Erteilung der widerrufenen noch die Erteilung einer anderen
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung während der Sperrfrist zulässig. Die
Entstehungsgeschichte von § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG, der zusammen mit § 16 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 PflSchG (Missbrauch der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch Einfuhr
eines anderen Pflanzenschutzmittels) mit Wirkung vom 13. März 2008 eingeführt
worden ist, ist zwar demgegenüber unergiebig. In den Gesetzesmaterialien heißt es
hierzu lediglich, die Liste der Widerrufsgründe werde erweitert und erfasst werde jetzt
auch der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG beschriebene Fall (BT-Drucks. 16/6386,
S. 15). Allerdings ist der die Auslegung maßgeblich bestimmende Gesetzeszweck
deutlich erkennbar. Mit der neu eingeführten Sanktionsregelung wollte der Gesetzgeber
augenscheinlich dem Verbot des Missbrauchs der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu
größerer Wirksamkeit verhelfen, indem für den Zeitraum von zwei Jahren ein unter
Umständen spürbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Unternehmer eintritt. Beschränkte
sich die Sperrfrist nur auf die widerrufene Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, so bliebe
die Sanktion aber weitgehend wirkungslos.
Ein Wertungswiderspruch innerhalb von § 16g PflSchG und eine willkürliche
Benachteiligung aufgrund der normierten Sanktion im Falle eines Missbrauchs der
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung liegen nicht vor, obgleich für die anderen Fälle der
Aufhebung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16g Abs. 1 Satz 1 PflSchG
eine Sperrklausel fehlt. In den Fällen der Erlangung einer
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch Täuschung, Drohung, Bestechung und in
wesentlicher Beziehung unrichtiger Angaben (§ 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PflSchG)
ist die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einfacher, weil schriftliche
Unterlagen des Importeurs und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
vorhanden sind und das Entdeckungsrisiko für den Parallelimporteur deshalb deutlich
höher liegt als in den Fällen des missbräuchlichen Imports, da hier die Aufdeckung von
Zufällen abhängt und die Gefährdung der Schutzgüter des Pflanzenschutzgesetzes (§ 1
Nr. 4 PflSchG) deutlich höher einzuschätzen ist. Diese dem Missbrauchstatbestand
erkennbar zu Grunde liegende Bewertung kann sachlicher Grund für die bestehende
Sanktionsmöglichkeit sein, um den Importeur von missbräuchlicher Verwendung der
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung abzuhalten.
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§ 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG widerspricht auch nicht dem Grundrecht der Berufsfreiheit.
Die Abwendung von Gefahren, die durch die nicht bescheinigte Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln entstehen können, insbesondere für die Gesundheit von Mensch
und Tier und für den Naturhaushalt, ist ein hinreichend wichtiges Gemeinwohlinteresse,
das der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Schranken zu setzen vermag, wobei es der
Senat offen lässt, ob sich die Klägerin als ausländische juristische Person des
Privatrechts überhaupt auf die Berufsfreiheit berufen kann.
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Der Senat hat gleichfalls keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Sanktionsregelung mit
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Ein Eingriff in den Gewährleistungsbereich des
Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung
zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind, kann europarechtskonform sein. Denn
nach Art. 36 Satz 1 AEUV steht Art. 34 AEUV (u. a.) Einfuhrbeschränkungen nicht
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum
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Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des
nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert
oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Die
Maßnahme muss allerdings verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur
Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu
notwendig ist.
Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 C 406/04 (Gérald De
Cuyper/Office national de l'emploi), EuZW 2006, 500, 503; Große Kammer,
Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 u. C-12/06
(R. Morgan/Bezirksregierung und Landrat), NVwZ 2008, 298, 299; vgl. auch
Kischel, EuR 2000, 380, 384, m. w. N.
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Danach begegnet § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG keinen europarechtlichen Bedenken.
Erkennbares Ziel der Sanktionsklausel ist die Förderung des durch § 1 Nr. 4 PflSchG
verfolgten Schutzes für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt.
Dieses legitime Interesse verfolgt der Gesetzgeber mit dem geeigneten Mittel einer
Sperrfrist, das auch erforderlich ist, um es zu erreichen. Diese nationalen Regelungen
finden ihre Entsprechung auch im Sekundärrecht der Gemeinschaft. Es gibt den
Mitgliedstaaten in Art. 72 der Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 49 (nach Art. 84 der
Verordnung mit Wirkung vom 14. Juni 2011) auf, Vorschriften zu erlassen über
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, die bei einem Verstoß
gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um ihre Verwendung zu gewährleisten. Dies zeigt, dass auch das sekundäre
Gemeinschaftsrecht von der Geeignetheit und Notwendigkeit von Sanktionen als Folge
unternehmerischen Fehlverhaltens ausgeht. Hiervon ist auch die Festlegung einer
Sperrfrist in Fällen von missbräuchlicher Verwendung einer
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erfasst.
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Diesen ihr bekannten Erwägungen zum nationalen Recht und zum Gemeinschaftsrecht
ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Vielmehr macht sie treuwidriges Verhalten des
BVL geltend, weil sich die Behörde trotz unter dem 8. April 2008 und 3. Februar 2010
ergangener Widerrufe von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen nicht auf die Sperrfrist
des § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG berufen habe. Der Senat folgt dieser Auffassung aber
nicht. Die Sperrfrist tritt nämlich kraft Gesetzes ein; ihre rechtliche Wirkung erfolgt ohne
ein weiteres Zutun der Beteiligten und erfordert deshalb auch nicht ein besonderes
darauf bezogenes Verhalten des BVL. Diese Rechtslage ist mit einer
ordnungsrechtlichen Befugnis zur Gefahrenabwehr, die nicht verwirkbar ist,
vergleichbar. Soweit eine solche Norm Raum für eine einzelfallbezogene
Rechtsanwendung lässt, sind dort sachgerechte Erwägungen zu treffen.
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So BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2008 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684:
Da ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkbar
sind, ist diese Frage ... unter den einzelfallbezogenen Aspekten der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der ermessensfehlerfreien
Auswahl der Verantwortlichen zu beurteilen.
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Wenn das BVL die Sperrfrist nicht zum Gegenstand ihres verwaltungsrechtlichen
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Handelns macht, bleibt dies demnach grundsätzlich ohne rechtliche Folgen. Soweit die
Sanktionsregelung allerdings zu unzumutbaren Folgen für den Parallelimporteur führt,
hat der Gesetzgeber die Anwendung einer Härteklausel (§ 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG)
vorgesehen. Für ein Eingreifen der Härteklausel ist hier indes nichts ersichtlich. Das von
der Klägerin im Hinblick auf die Nichtbeachtung der Sperrfrist geltend gemachte
treuwidrige Verhalten des BVL liegt nicht vor. Lediglich die rechtliche Behandlung der
von der Klägerin auf die Erteilung von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen gerichteten
und erfolgreich abgeschlossenen Verfahren war unvollkommen; soweit die Klägerin
solche Verfahren ohne Erfolg betrieben hat, kam es auf die Anwendung von § 16g Abs.
2 Satz 2 PflSchG ohnehin nicht an.
Etwas anderes hätte allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn das BVL der
Klägerin gemäß § 38 VwVfG zugesichert hätte, eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
zu erteilen. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen. Im Übrigen setzt eine
Berücksichtigung von Vertrauensschutzaspekten voraus, dass von dem BVL ein
Vertrauensschutztatbestand begründet worden ist. So liegt es hier aber nicht. Das BVL
hat der Klägerin gegenüber nicht deutlich gemacht, dass die Beachtung von § 16g Abs.
2 Satz 2 PflSchG unterbleiben werde. Dies hätte sich im Übrigen in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht auswirken können, da die Anwendung
der Norm dort nicht in den Händen der Behörde liegen würde. Es kann daher
dahinstehen, ob für den Fall, dass Vertrauensschutz zu gewähren wäre, überhaupt als
Rechtsfolge die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommt
oder ggf. nur ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch.
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Die Beachtung der Sperrfrist und die Verneinung der Härteklausel widersprechen auch
nicht den Grundsätzen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dies gilt auch im Hinblick
darauf, dass Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen aufgrund von Zeitablauf enden können
(§ 16e Abs. 1 Satz 1 PflSchG), was ggf. einen für den Parallelimporteur spürbaren
Schwund an Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen während des Laufs der Sperrfrist zur
Folge haben kann. Dass solche Folgen während der laufenden Sperrfrist bis Februar
2012 als erheblicher Nachteil für die Klägerin entstehen werden, hat sie in diesem
Verfahren gar nicht und auch im Verfahren 13 B 1018/10 nicht schlüssig dargelegt. Auf
die dortigen Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr.
10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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