Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2008

OVG NRW: schule, rechtschreibschwäche, lese, subjektives recht, rechtswidrigkeit, schüler, organisation, ermessen, versetzung, verfügung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 726/07
Datum:
11.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 726/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4659/06
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. in C. I.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ab dem 16. Mai 2007
(Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags beim
Verwaltungsgericht) bewilligt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klage bietet auch die
gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Zulässigkeit der
Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung ihrer Tochter E. am Ende des Schuljahres
2005/06 begehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 -,
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juris, Rdn. 5,
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reicht es für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmäßig aus, dass sich eine
Nichtversetzung auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers
auswirken kann, solche Nachteile also nach gegenwärtigem Kenntnisstand jedenfalls
nicht auszuschließen sind. Auf der Grundlage dieser Auffassung dürfte dem
Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraussichtlich nicht entgegenstehen, dass sich die
schulische Laufbahn von E. nach gegenwärtigem Kenntnisstand aufgrund der
Nichtversetzung im Schuljahr 2005/06 nicht verlängern wird. Denn sie hat die Klasse 7
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nicht wiederholt. Vielmehr ist sie zum Schuljahr 2006/07 zur Waldorfschule in T. . B.
gewechselt und dort in die Klasse 8 aufgenommen worden. Allerdings genügt es für die
Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass angesichts der starken Konkurrenz auf dem
Ausbildungsmarkt nicht auszuschließen ist, dass sich ein Arbeitgeber im Falle einer
Bewerbung um einen Ausbildungsplatz nach der gesamten Schullaufbahn erkundigen
und dabei der Nichtversetzung in die Klasse 8 einer öffentlichen Schule ein mehr oder
weniger großes Gewicht beimessen könnte. Diese (hypothetische) Gefahr einer
negativen Schlussfolgerung aus einer Nichtversetzungsentscheidung, mag diese im
Zeitpunkt der Bewerbung auch noch so weit zurückliegen, lässt sich in keinem Fall und
damit auch in Bezug auf E. nicht ausschließen.
Bei summarischer Prüfung ist darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass die
Fortsetzungsfeststellungsklage begründet ist.
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Mit Blick auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist zur Klarstellung zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzungsentscheidung im Schuljahr
2005/06 und nicht die Feststellung begehrt, dass ihre Tochter einen Anspruch auf
Versetzung in die Klasse 8 hatte. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist damit auch
dann begründet, wenn ein beachtlicher Verfahrensfehler der beklagten Schule vorliegt.
Denn auch Verfahrensfehler, die für sich allein keinen Anspruch auf Versetzung,
sondern allenfalls auf Wiederholung der bislang besuchten Klasse begründen, können
die Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung zur Folge haben.
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Ein solcher Verfahrensfehler kommt hier in Betracht. Es spricht Überwiegendes dafür,
dass jedenfalls der verfassungsrechtliche Anspruch der Klägerin und ihrer Tochter E.
auf ordnungsgemäße Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2
LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Satz 1 GG) auch ein subjektives Recht auf
hinreichende individuelle Förderung in der Schule umfasst, wie es in § 1 Abs. 1 Satz 1
SchulG NRW in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des zweiten Gesetzes
zur Änderung des Schulgesetzes NRW normiert ist. Nach Aktenlage ist aber nicht
ersichtlich, dass die beklagte Schule diesen Anspruch im Schuljahr 2005/06
hinreichend erfüllt hat.
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Bei E. lag unstreitig auch im Schuljahr 2005/06 eine schwere Lese- und
Rechtschreibschwäche vor. Nach dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 8. August
2006 konnte die Schwäche trotz der seit 2004 erfolgten schulischen und
außerschulischen Fördermaßnahmen nicht behoben werden. Das Fortbestehen der
Lese- und Rechtschreibschwäche wird auch durch die Stellungnahmen von Herrn I1.
vom 2. August 2006 und von Dr. T1. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Kinderheilkunde, Psychotherapie, vom 8. Januar 2007 bestätigt. Soweit ersichtlich
erhält E. auch weiterhin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der
Lerntherapie im Umfang von einer Behandlungsstunde (45 Minuten) pro Woche.
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Welche individuellen Fördermaßnahmen aufgrund der Lese- und
Rechtschreibschwäche von E. im Schuljahr 2005/06 in Betracht kamen und notwendig
waren, bestimmt sich nach dem Runderlass des früheren Kultusministeriums vom 19.
Juli 1991 über die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen
Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (im Folgenden: LRS-
Erlass), BASS 14-01, Nr. 1, der in Bezug auf die betroffenen Schüler auch eine
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sachverständige schulfachliche Konkretisierung des Anspruchs auf individuelle
Förderung in der Schule darstellt. Dort ist sachverständig dargelegt, dass bei einer
Lese- und Rechtschreibschwäche allgemeine, zusätzliche und außerschulische
Fördermaßnahmen sowie ein Nachteilsausgleich bei der Leistungsfeststellung und -
beurteilung in Betracht zu ziehen sind. Nach den Bestimmungen des LRS-Erlasses
stehen diese Fördermaßnahmen nebeneinander, sie können sich ergänzen. So haben
außerschulische Fördermaßnahmen (Nr. 2.6 des LRS-Erlasses) nicht zur Folge, dass
schulische Fördermaßnahmen und der in Nr. 4 des LRS-Erlasses vorgesehene
Nachteilsausgleich bei der Leistungsfeststellung und -beurteilung entbehrlich sind.
Darüber hinaus hat auch ein Nachteilsausgleich, den die beklagte Schule E. ungeachtet
der nach Auffassung der Bezirksregierung L. in ihrem Schreiben an die beklagte Schule
vom 14. September 2006 und in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006
fehlerhaft nicht erfolgten Feststellung eines besonders begründeten Einzelfalls im Sinne
der Nr. 4 Abs. 2 des LRS- Erlasses im Schuljahr 2005/06 gewährt hat, grundsätzlich
nicht zur Folge, dass daneben notwendige allgemeine (Nr. 2.2 des LRS-Erlasses)
und/oder zusätzliche (Nr. 2.3 des LRS- Erlasses) Fördermaßnahmen nicht (mehr)
erforderlich sind. Damit kann voraussichtlich die von den Beteiligten angesprochene
Frage dahinstehen, ob der für E. gewährte Nachteilsausgleich hinreichend war. Denn es
lässt sich nicht ausschließen, dass ein erheblicher Verfahrensfehler der Schule, der die
Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung zur Folge haben kann, darin liegt, dass sie keine
zusätzlichen Fördermaßnahmen für E. durchgeführt hat und/oder ihr möglicherweise
zuzurechnen ist, dass das Schulamt für den S. -T2. -Kreis als zuständige untere
Schulaufsichtsbehörde keine schulübergreifende Fördergruppe für Schüler mit einer
Lese- und/oder Rechtschreibschwäche eingerichtet hat.
Nach Nr. 3. 1, 3. Spiegelstrich, des LRS-Erlasses kommen zusätzliche
Fördermaßnahmen auch für Schülerinnen und Schüler der Klasse 7 in Betracht, wenn in
Einzelfällen deren besondere Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben bisher
nicht behoben werden konnten; im Bedarfsfalle sollte hier eine schulübergreifende
Fördergruppe eingerichtet werden. Diese Voraussetzungen für eine LRS-Förderung in
der Klasse 7 lagen bei E. im Schuljahr 2005/06 vor. Denn bei ihr waren nach den
vorliegenden schulischen und außerschulischen Stellungnahmen weiterhin besondere
Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gegeben, die trotz der bislang erfolgten
Fördermaßnahmen nicht behoben werden konnten. Ungeachtet der Frage, ob nach dem
Wortlaut der Nr. 3.1, 3. Spiegelstrich, des LRS-Erlasses bei Vorliegen der dort
genannten Voraussetzungen nach Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob zusätzliche
Fördermaßnahmen durchgeführt werden, könnte bei summarischer Prüfung dieses
Ermessen in Bezug auf E. auf Null reduziert gewesen sein.
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Angesichts des Fortbestehens der Lese- und Rechtschreibschwäche war und ist derzeit
kein sachlich rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, im Schuljahr 2005/06 keine
zusätzlichen Fördermaßnahmen durchzuführen. Die Feststellung des Vorliegens eines
besonders begründeten Einzelfalls im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 des LRS-Erlasses war
dafür nicht Voraussetzung. Der Nachteilsausgleich gemäß Nr. 4 des LRS-Erlasses dient
als bloße Ausgleichsmaßnahme nicht der (dauerhaften) Behebung einer Lese- und
Rechtschreibschwäche. Die außerschulische Förderung E1. reichte (auch) im Schuljahr
2005/06 nicht aus, die vorhandene Lese- und Rechtschreibschwäche verlässlich und
grundlegend zu beheben. Soweit die Schulleiterin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007
darauf verweist, dass E. ihr schulisches Lernen nicht hinreichend organisiert hatte, mag
sein, dass bei einer entsprechenden Organisation E. , wie die Schulleiterin geltend
macht, „das Lernen in der Schule schon ein ganzes Stück leichter gefallen" wäre. Dass
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eine nachhaltige Behebung der Lese- und Rechtschreibschwäche durch eine bessere
Mitarbeit und Organisation des schulischen Lernens erreicht worden wäre, ist aber auch
insoweit weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass E. im Elternhaus
nicht hinreichend gefördert worden ist, ist eine bloße Vermutung der Schulleiterin in
ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2007. Abgesehen davon ist angesichts der zahlreichen
schulischen und außerschulischen Förderungen E1. seit 2004 auch nicht ersichtlich,
dass eine weitergehende Förderung E1. im Elternhaus einen durchgreifenden Erfolg
gezeigt hätte.
Ungeachtet der Frage, ob fehlende schulische Kapazitäten für zusätzliche
Fördermaßnahmen im Sinne der Nr. 2.3 des LRS-Erlasses dem verfassungsrechtlichen
Anspruch des Schülers und seiner Eltern auf ordnungsgemäße Erziehung und Bildung
in der Schule entgegengehalten werden können, ist nach Aktenlage auch nicht
ersichtlich, dass die beklagte Schule im Schuljahr 2005/06 nicht über die erforderlichen
Kapazitäten zur Durchführung zusätzlicher Fördermaßnahmen verfügte. Nach den
Angaben der Schulleiterin insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2007 spricht
Einiges dafür, dass die beklagte Schule generell in oder ab Klasse 7 keine zusätzlichen
Fördermaßnahmen durchführt. Nachprüfbare Unterlagen darüber, dass dies aus
Kapazitätsgründen nicht möglich war und ist, liegen nicht vor. Insoweit ist es Sache der
beklagten Schule, im laufenden Klageverfahren nachprüfbar darzulegen, dass die
personelle und sächliche Ausstattung der Schule im Schuljahr 2005/06 nicht ausreichte,
um in Einzelfällen zusätzliche Fördermaßnahmen, ggf. klassenübergreifend (Nr. 3.3
Abs. 2 des LRS-Erlasses), anzubieten.
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Selbst wenn der Schule hierfür keine ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung
standen, ist damit allein der Verzicht auf zusätzliche Fördermaßnahmen nicht
gerechtfertigt. Nach Nr. 3.1 bis 3.3 des LRS-Erlasses kommt auch die Einrichtung einer
schulübergreifenden Fördergruppe in Betracht. Zuständig hierfür ist die untere
Schulaufsichtsbehörde (Nr. 3.2 Abs. 3 des LRS-Erlasses). Dass im
Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den S. -T2. - Kreis im Schuljahr 2005/06
keine schulübergreifende Fördergruppe eingerichtet war, lässt sich den vorliegenden
Unterlagen nicht entnehmen. Sollte eine schulübergreifende Fördergruppe nicht
eingerichtet worden sein, ist ggf. im laufenden Klageverfahren zu klären, ob in Bezug
auf E. ein der beklagten Schule zurechenbares Versäumnis der unteren
Schulaufsichtsbehörde vorliegt. Ein solches Versäumnis kommt in Betracht, wenn der
unteren Schulaufsichtsbehörde im Schuljahr 2005/06 ausreichende Mittel zur Errichtung
einer schulübergreifenden Fördergruppe zur Verfügung standen oder die Beschaffung
dahingehender Mittel mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Erziehungs- und
Bildungsanspruch der Klägerin und ihrer Tochter erforderlich war. Nur ergänzend weist
der Senat darauf hin, dass angesichts der bekannten langjährigen Lese- und
Rechtschreibschwäche von E. die eventuell fehlende Einrichtung einer
schulübergreifenden Fördergruppe nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil nach
Aktenlage die Klägerin die Einrichtung eines Förderkurses nicht im Sinne der Nr. 3.2
Abs. 6 des LRS- Erlasses bei der unteren Schulaufsichtsbehörde angeregt hat. Auch die
beklagte Schule hätte dies etwa bei der nach Nr. 3.2 Abs. 5 des LRS-Erlasses
vorgesehenen Meldung der geplanten zusätzlichen Fördermaßnahmen anregen können
und eventuell müssen. Eine solche Anregung seitens der Schule ist aber nach
Aktenlage nicht erfolgt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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