Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2009

OVG NRW: bebauungsplan, stadt, öffentliche bekanntmachung, satzung, grundstück, markt, genehmigung, vorbescheid, schule, verwaltungsbehörde

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2635/07
Datum:
05.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2635/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 566/05
Tenor:
Soweit die Klage durch Einschränkung des An-trags zurückgenommen
worden ist, wird das Ver-fahren eingestellt.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geän-dert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Be-scheides vom 2. August
2004 und des Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 8.
März 2005 verpflichtet, der Klägerin den am 23. April 2004 beantragten
bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der
Konkretisierung des Standortes des Vorhabens (Lebensmittel-
Discounter) und unter Beschränkung auf die Feststellung der
Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung zu
erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung
eines Einzelhandelsmarktes für Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von 699 m² auf
dem Grundstück Gemarkung E1. , Flur 90, Flurstücke 240, 241, 242 (T.-------straße 64 in
T1. ).
2
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nordöstlich der T.-------straße . Die
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Grundstücke T.-------straße 52 bis 68 waren bzw. sind mit gewerblich genutzten Anlagen
bebaut. Auf dem Gelände T.-------straße 52 bis 60 befand sich ein Baustoffhandel, auf
dem südöstlich anschließenden Gelände T.-------straße 62 bis 68 war bis 1995 ein
galvanotechnischer Betrieb ansässig. Die Hallenbauten, die sich noch auf dem
Antragsgrundstück befinden, sind weitgehend verfallen. Östlich des Grundstücks
befindet sich seit ca. 10 Jahren ein M. -Markt, der grenzständig zum streitigen
Grundstück errichtet ist.
Die planungsrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Der am 14. Juni 2007 als
Satzung beschlossene und am 21. Juni 2007 bekannt gemachte Bebauungsplan D 497
setzt für das Baugrundstück im vorderen Bereich ein Mischgebiet und im Übrigen ein
Gewerbegebiet fest. Nach I 2.3 der textlichen Festsetzung sind in dem Gewerbegebiet
u.a. die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen:
Großhandelsbetreibe, Einzelhandelsbetriebe und Betriebe mit Verkauf an
Endverbraucher unzulässig. I 2.4 der textlichen Festsetzungen lautet:
4
"Ausnahmsweise können in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an
Endverbraucher zugelassen werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem
handwerklichen oder produzierenden bzw. verarbeitenden Betrieb in räumlicher,
wirtschaftlicher und betriebsstruktureller Hinsicht besteht und wenn der Einzelhandel in
Bezug auf den gesamten Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist."
5
Zuvor hatte der Rat am 30. März 2006 einen Bebauungsplan D 497 als Satzung
beschlossen, der für das Antragsgrundstück ein Mischgebiet mit Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben vorsah. Dieser Plan wurde nicht bekannt gemacht. Die
Änderung des Bebauungsplans, die am 7. Mai 2009 als Satzung beschlossen werden
soll, sieht für das M. -Grundstück ein Sondergebiet für einen kleinflächigen Einzelhandel
und für das benachbarte Gewerbegebiet einen Einzelhandelsausschluss ohne
Ausnahmemöglichkeit vor.
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Darüber hinaus hatte der Rat der Stadt T1. am 21. April 2005 die Satzung über eine
Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich der T.-------straße und nordwestlich der
A.-----straße beschlossen. Der Beschluss wurde am 28. April 2005 bekannt gemacht.
Am 22. März 2007 beschloss der Rat die Verlängerung der Geltungsdauer der
Veränderungssperre bis zum 29. April 2008.
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Ferner liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans D 213, den
der Rat der Stadt T1. am 15. März 1973 als Satzung beschlossen hatte. Der
Bebauungsplan D 213 setzt für den zur Bebauung vorgesehenen Bereich ein
Gewerbegebiet mit geschlossener Bauweise fest. Der Regierungspräsident E4.
genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 7. November 1973 unter
Einschränkungen und mehreren Auflagen. Am 18. Juli 1974 beschloss der Rat die 1.
Änderung des Bebauungsplans für den hinteren Teil des Grundstücks A.-----straße 23
sowie für das Hintergelände des Grundstücks G. Straße 53 als Satzung. Auf den Antrag
vom 15. August 1974 genehmigte der Regierungspräsident E2. mit Verfügung vom 11.
Juni 1975 die noch nicht genehmigten Teile des Bebauungsplans D 213 sowie die 1.
Änderung des Bebauungsplans D 213. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 8.
August 1975.
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Den Bebauungsplan D 52, der für eine ca. 80 m² große Fläche im nordöstlichen Bereich
des Antragsgrundstücks eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt, hatte der
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Rat der Stadt T1. am 23. Juni 1965 als Satzung beschlossen. Er wurde am 28. Januar
1966 öffentlich bekannt gemacht.
Das Antragsgrundstück liegt schließlich im Geltungsbereich des Durchführungsplans S
4 der Stadt T1. . Für das zur Bebauung vorgesehene Grundstück setzt dieser Plan ein
Kleingewerbegebiet sowie eine vordere Baulinie fest. Bei Aufstellung des
Durchführungsplans in den Jahren 1955 und 1956 verfügte die Stadt T1. über keinen
Leitplan. Nach den Erläuterungen zum Durchführungsplan gab es einen
Teilneuordnungsplan für die Innenstadt einschließlich des Plangebiets "B. -E3. -
Schule", der mit Erlass vom 27. April 1950 genehmigt und festgestellt worden war. Der
sich an das Umlegungsgebiet "B. -E3. -Schule" östlich anschließende Teil des
räumlichen Geltungsbereichs des Durchführungsplans S 4, in dem sich das
Antragsgrundstück befindet, liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Teilneuordnungsplans. Auf den Antrag des Oberstadtdirektors der Stadt T1. bestätigte
der Regierungspräsident E2. mit Verfügung vom 14. Dezember 1956 gemäß § 11 Abs. 2
des Aufbaugesetzes, dass der Durchführungsplan mit den Zielen des
Neuordnungsplans übereinstimme. Der Rat der Stadt T1. beschloss am 18. März 1957
die förmliche Feststellung des Durchführungsplanes S 4 "umfassend das Gelände
entlang der T.-------straße von der G1. Straße bis zur A.-----straße über das Gelände der
B. -E3. -Schule". Der Beschluss wurde am 21. März 1957 im amtlichen Mitteilungsblatt
der Stadt T1. "Die Stadt" bekannt gemacht.
10
Die Klägerin beantragte am 4. Mai 2004 einen Vorbescheid für den Neubau eines
Einzelhandelsmarktes für Waren aller Art. Die Fragestellung lautet: "Ist dieses
Bauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche von 1.195 m² und einer Verkaufsfläche
von 699 m² und mit 89 Stellplätzen bauplanungsrechtlich zulässig?" In der beigefügten
Betriebsbeschreibung wird als Betreiber die B1. GmbH & Co.KG genannt und zur Art
des Betriebes ausgeführt: "Handel mit Waren aller Art einschließlich Nahrungs- und
Genussmittel sowie freiverkäufliche Arzneimittel." Der beigefügte Lageplan weist 89
Stellplätze und zeigt die konkrete Lage des Gebäudes an der nördlichen
Grundstücksgrenze sowie die Fahrgassen mit Zu- und Abfahrten. Die Stellplatzanlage
ist dem Gebäude vorgelagert.
11
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. B. 2004 ab und führte aus: Das
Vorhaben widerspreche der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im
Bebauungsplan D 213. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Für den
Fall einer Umplanung könne kein positiver Bescheid in Aussicht gestellt werden. Der
Rat habe die Aufstellung des Bebauungsplans D 497 beschlossen. Da das Vorhaben
der Entwicklungskonzeption widerspreche, würde eine Zurückstellung erfolgen.
12
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 6. B. 2004 Widerspruch
ein, den die Bezirksregierung E2. mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005
zurückwies.
13
Bereits am 10. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen:
Vorschriften des Bauplanungsrechts stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die
Veränderungssperre sowie die Bebauungspläne D 213 und D 497 seien unwirksam.
Das Vorhaben widerspreche nicht den Festsetzungen des Durchführungsplans S 4. Das
Vorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Es verstoße auch nicht gegen das
bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Hierzu hat die Klägerin eine
14
Geräuschimmissionsprognose vom 3. Juli 2007 vorgelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
15
den Beklagten unter Aufhebung seines negativen Vorbescheides vom 2. B. 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2. vom 8. März 2005 zu
verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 23. April 2004 beantragten Vorbescheid zu
erteilen,
16
hilfsweise,
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festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Satzung über eine
Veränderungssperre (Nr.139/497) vom 25.4.2005 am 29.4.2005 verpflichtet war, die mit
Formularantrag vom 23.4.2004 gestellte Voranfrage positiv zu bescheiden.
18
Der Beklagte hat beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
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Er hat über die Gründe der angefochtenen Bescheide hinaus vorgetragen, die
Bauvoranfrage sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre auch nicht
bescheidungsfähig gewesen, weil zur Prüfung, ob das Vorhaben gegen § 15 BauNVO
bzw. das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, die Vorlage einer Immissionsprognose
erforderlich sei. Außerdem habe die Klägerin nicht die nach der Bauprüfverordnung
erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
21
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und
ausgeführt: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Zwar seien die
Bebauungspläne D 497, D 213 und D 52 unwirksam. Das Vorhaben widerspreche
jedoch den Festsetzungen des Durchführungsplans S 4, der für den Bereich des
klägerischen Grundstücks eine vordere Baulinie festsetze.
22
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 zugelassenen
Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Auch der Durchführungsplan
23
S 4 sei unwirksam. Er sei nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Aufbaugesetzes aufgestellt worden. Für den östlichen Teil des räumlichen
Geltungsbereichs des Durchführungsplans existiere kein Leitplan, so dass der
Durchführungsplan zunmindest diesbezüglich einer Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Aufbaugesetzes bedurft hätte.
Abgesehen davon sei der Durchführungsplan funktionslos und damit unwirksam
geworden. Das Vorhaben sei somit ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Schon mit Blick auf den benachbarten M. -Markt verbleibe das Vorhaben hinsichtlich der
Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche in dem von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen.
Schließlich sei das Vorhaben auch nicht nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig.
24
Die Klägerin beantragt,
25
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines
negativen Vorbescheides vom 2. B. 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
26
der Bezirksregierung E2. vom 8. März 2005 zu verpflichten, ihr den mit Antrag vom 23.
April 2004 beantragten Vorbescheid unter Ausklammerung der Konkretisierung des
Standortes des Vorhabens (Lebensmittel- Discounter) und unter Beschränkung auf die
Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung zu
erteilen,
Der Beklagte beantragt,
27
die Berufung zurückzuweisen.
28
Er ist der Ansicht, der Durchführungsplan S 4 sei wirksam. Der Oberstadtdirektor der
Stadt T1. habe dem Regierungspräsidenten unter dem 6. Juni 1956 ordnungsgemäß
den Plan zur Abgabe der Bestätigung bzw. zur Erteilung der Genehmigung vorgelegt.
Dieser habe sich intensiv mit dem Durchführungsplan und dem Teilplan
auseinandergesetzt. Das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 14. Dezember
1956 umfasse somit nicht nur die Bestätigung sondern auch die Genehmigung des
Durchführungsplans. Jedenfalls sei die Genehmigungsfiktion des § 11 Abs. 2 Satz 3 des
Aufbaugesetzes eingetreten. Auch sei der Plan nicht funktionslos geworden. Die
Immissionsprognose sei erst nach seiner Rüge im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
vorgelegt worden. Damit sei der Vorbescheidsantrag zu spät vervollständigt worden.
Hinsichtlich des ergänzten Antrages fehlten somit die Voraussetzungen für die
Erhebung der Klage. Bei einer Unwirksamkeit sämtlicher Pläne stehe dem Vorhaben §
34 Abs. 3 BauGB entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungs- und
Verwaltungsvorgänge.
30
Entscheidungsgründe:
31
Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung durch Einschränkung der
Fragestellung ihrer Bauvoranfrage die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren
gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
32
Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin begründet. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2.
B. 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E2. vom 8. März 2005 sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO).
33
1.
34
Zweifel an der Bescheidungsfähigkeit der Voranfrage zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats bestehen schon deshalb nicht, weil die Klägerin die von dem
Beklagten für erforderlich gehaltene Immissionsprognose im laufenden Klageverfahren
vorsorglich hat erstellen lassen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin merkt der
Senat an, dass er den Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. März
2009 - 7 A 2902/07 - nicht dahin versteht, dass der Antragsteller in einem baurechtlichen
Zulassungsverfahren regelhaft verpflichtet sei, eine gutachterliche Immissionsprognose
zu seinem Bauvorhaben vorzulegen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die
35
Vorlage einer Immissionsprognose im Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren zur
Prüfung der in § 15 BauNVO genannten Aspekte durch den Bauherrn erforderlich ist, ist
eine Frage des Einzelfalls.
Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173 und
vom 10. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175.
36
2.
37
Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, § 71 Abs. 2
i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Es widerspricht nicht den Festsetzungen eines
Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und ist auch gemäß § 34 Abs. 1 bis 3
BauGB zulässig.
38
2.1
39
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans D 497. Dieser
setzt für das Grundstück überwiegend ein H. sowie im vorderen Bereich ein Mischgebiet
fest. Die textlichen Festsetzungen I 2.3 und 2.4, die den Ausschluss der
Einzelhandelsnutzungen in dem H. regeln, sind unwirksam. Ob für den
Einzelhandelsausschluss bereits die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt,
kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Regelung zu den ausnahmsweise zulässigen
Einzelhandelsnutzungen unbestimmt. Nach 2.4 der textlichen Festsetzungen können
ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe u.a. dann zugelassen werden, wenn der
Einzelhandel in Bezug auf den gesamten Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist.
Der Begriff der Unterordnung wird nicht konkretisiert. Zwar können textliche
Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten,
wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des
erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt,
40
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26,
41
doch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts. Was der
Plangeber unter "untergeordneter Bedeutung" versteht, bleibt unklar. Weder die
Begründung noch die Aufstellungsvorgänge bieten für diesen Begriff konkretisierende
Anhaltspunkte.
42
Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE - und vom 9.
Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.
43
Die Unbestimmtheit dieser Ausnahme führt zur Unwirksamkeit des
Einzelhandelsausschlusses insgesamt, weil nicht angenommen werden kann, dass die
Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im
Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Zu keinem
anderem Ergebnis führt der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des 7. Senats des
erkennenden Gerichts vom 19. B. 2005 - 7 D 108/NE -. Jedenfalls die Umstände des
vorliegenden Falles, insbesondere die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen in der
näheren Umgebung, lassen nicht den Schluss zu, dass der Plangeber den
Einzelhandelsausschluss auch ohne die hier in Rede stehende Ausnahme beschlossen
hätte.
44
Ferner fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die auf dem
Antragsgrundstück schräg verlaufende, straßenseitige Baugrenze. Die Ausführungen
des Beklagten in der Berufungserwiderung, die Bebauung solle in Richtung auf das
Eckgrundstück mit dem M. -Markt geöffnet werden, erscheinen fernliegend. Ob die
Festsetzung der abweichenden Bauweise wirksam ist, kann im vorliegenden Verfahren
dahinstehen.
45
2.2
46
Das Vorhaben, wie es nach den Einschränkungen in der mündlichen Verhandlung des
Senats nur noch zur Prüfung gestellt ist, widerspricht nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplans D 213, der für das Antragsgrundstück ein H. mit geschlossener
Bauweise festsetzt. Es ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig.
47
Darüber hinaus ist auch der Bebauungsplan D 213, wie das Verwaltungsgericht unter
Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend
ausgeführt hat, unwirksam, weil er nicht mit dem von der Gemeinde beschlossenen
Inhalt genehmigt worden ist. Der dann maßgebliche Bebauungsplans D 52 ist ebenfalls
unwirksam. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch insoweit auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Der Beklagte hat die Unwirksamkeit
beider Pläne im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.
48
Der gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz 1960 (BBauG) als Bebauungsplan
übergeleitete Durchführungsplan S 4 ist ebenfalls unwirksam. Nach § 233 Abs. 3
BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB/ BBauG wirksame
oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fort. Ein nach § 10 des
nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-bau in den Gemeinden
(Aufbaugesetz) vom 29. April 1950 (GVBl. NRW S. 78) in der Fassung des Gesetzes
vom 29. April 1952 (GVBl. NRW S. 75) erlassener Durchführungsplan kann nach § 173
Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet werden und als qualifizierter Bebauungsplan
fortgelten. Nach dieser Vorschrift gelten bei dem Inkrafttreten des BBauG bestehende
baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne,
soweit sie verbind-liche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten.
Weiterhin ist Voraussetzung für die Überleitung, dass die Vorschriften und Pläne einen
Inhalt haben, der nach geltendem Recht Inhalt eines Bebauungsplanes sein kann.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1973 - 4 C 39.70 -, Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr.
12; Urteil des Senats vom 26 Juni 2003 - 10 A 372/00 -.
50
Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG sind jedoch nur solche baurechtlichen Vor- schriften
übergeleitet, die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes gültig waren.
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1982 - 4 C 65.78 -, BRS 39 Nr. 2.
52
Der Durchführungsplan S4 ist unwirksam, weil die erforderliche Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde nicht vorliegt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des
Aufbaugesetzes bedürfen Durchführungspläne nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Der Durchführungsplan S4 fällt unter
die letztgenannte Bestimmung, weil ein Leitplan für den östlichen Gel- tungsbereich des
Durchführungsplans nicht aufgestellt worden war. Nach den Erläuterungen zum
Durchführungsplan wurde ein Teilneuordnungsplan für die Innenstadt einschließlich
53
des Plangebiets "B. -E3. -Schule" aufgestellt, der mit Erlass vom 27. April 1950
genehmigt und festgestellt worden ist. Dieser Teil- ordnungsplan gilt zwar gemäß Art. 37
der ersten Verordnung zur Durchführung des Aufbaugesetzes vom 29. April 1950 als
Leitplan, sodass insoweit eine Ge- nehmigung nach den oben angeführten Bestimmung
nicht erforderlich gewesen ist. Der hier in Rede stehende Bereich ist, wovon auch der
Plangeber ausgegan-gen ist, vgl. das Protokoll der Sitzung vom 24. Januar 1956,
jedoch von dem Gel- tungsbereich des Teilneuordnungsplans nicht erfasst. Die
beantragte und erteilte Bestätigung kann entgegen den Ausführungen des Beklagten
nicht als Geneh- migung verstanden werden. Auch eine Genehmigungsfiktion nach § 11
Abs. 2 Satz 3 des Aufbaugesetzes scheidet mangels eines entsprechenden Antrags
aus.
2.3
54
Schließlich ist das Vorhaben der Klägerin auch bei einer Beurteilung nach § 29 Abs. 1
i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB seiner Art nach zulässig.
55
Die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 2
BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung keinem Baugebiet der
Baunutzungsverordnung entspricht. Die nähere Umgebung wird dadurch er-mittelt, dass
sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der
Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jewei-ligen Auswirkungen
reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal inso-weit, als sich die Ausführung
des Vorhabens auf sie auswirken kann und zwei-tens insoweit, als die Umgebung
ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch
beeinflusst.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C
57
9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
58
Bei der näheren Umgebung handelt es sich danach um eine Gemengelage. Ent- lang
der T.-------straße bis zur A.-----straße befinden sich nach dem vorliegen-den Luftbild-
und Kartenmaterial sowie den Feststellungen des Verwaltungsge-richts neben dem M. -
Markt im Eckbereich T.-------straße /A.-----straße westlich des Antragsgrundstücks
straßenrandnah Wohn- und Geschäftshäuser sowie im rückwärtigen Bereich
Einzelhandelsnutzungen und ein Schreinereibetrieb. Hinzu kommen die aufgegebenen
gewerblichen Nutzungen auf dem Antragsgrund-stück, die noch prägende Wirkung
entfalten.
59
Das Vorhaben der Klägerin fügt sich seiner Art nach als nicht großflächiger Ein-
zelhandelsbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus seiner
Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Dies ist schon im Hinblick auf den
vorhandenen M. -Markt auf dem Nachbargrundstück nicht zweifelhaft. Das Vorhaben
verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wie sich insbeson-dere aus der von
der Klägerin vorgelegten Geräuschimmissionsprognose vom 3. Juli 2007 ergibt.
60
Schließlich verstößt das Vorhaben der Klägerin auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB.
Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf
61
zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so
nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner
Branchen nicht mehr substantiell wahrneh-men können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008,
308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, 307
62
Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der
schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In
diesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen.
Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswir-kungen auf die im
Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln sind.
Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zu-lassung großflächiger
Einzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Um-satzumverteilung Bedeutung
zukommen.
63
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09, 4 B 4.09 und 4
5.09 -OVG NRW, Urteile vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, -10 A 1512/07 -,
BauR 2009, 216 und 10 A 1417/07 - BauR 2009, 220.
64
Nach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schäd- lichen
Auswirkungen zu erwarten. Dem Einwand des Beklagten, das in den Bau- vorlagen
angegebene Warensortiment sei völlig offen und lasse z.B. zu, dass auf der gesamten
Verkaufsfläche Spielwaren, Schreibwaren oder Sportbekleidung und Sportartikel
veräußert würden, hat die Klägerin mit der konkretisierten An- tragsfassung die
Grundlage entzogen. Abgesehen davon hat der Senat nach dem Inhalt der der
Bauvoranfrage beigefügten Betriebsbeschreibung, in der die B1. GmbH & Co. KG als
Betreiberin angegeben ist, sowie zur Art des Betriebes ausgeführt wird: "Handel mit
Waren aller Art einschließlich Nahrungs- und Genussmittel sowie freiverkäufliche
Lebensmittel" keine durchgreifenden Zweifel an dem Warensortiment der geplanten B2.
-Filiale. Gesichtspunkte, die für die Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne des §
34 Abs. 3 BauGB durch dieses Vorhaben sprechen könnten, sind nicht vorgetragen
worden oder sonst ersichtlich.
65
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10
ZPO.
66
67