Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.1997

OVG NRW (echte rückwirkung, kläger, gebühr, verhältnis zu, höhe, gemeinde, kag, verhältnis zwischen, zwingender grund, rückwirkung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4439/96
Datum:
19.09.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 4439/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3531/95
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August 1994
(Kassenzeichen: 001.06835.0-0001) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1994 wird aufgehoben,
soweit darin für das Jahr 1993 und die Grundstücke F. straße 2 und 8
Nachforderungen von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von
insgesamt 51,68 DM (F. straße 2: 6,46 DM; F. straße 8: 45,22 DM) und
für das Jahr 1994 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von mehr als
3.297,60 DM festgesetzt worden sind.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 51,13 % und der
Beklagte 48,87 %.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger war bis zum 30. Juni 1994 Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten
Grundstücke J. -P. -Straße 25, F. straße 2, 4, 6 und 8 in N. , die an die öffentliche
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Abfallentsorgung der Gemeinde N. angeschlossen und von dem Kläger vermietet bzw.
verpachtet waren.
Mit (bestandskräftigem) Summenbescheid vom 5. März 1993 zog der Beklagte den
Kläger für das Jahr 1993 und für die genannten Grundstücke zu
Abfallentsorgungsgebühren heran. Mit weiterem Summenbescheid vom 28. Juni/2.
August 1994 (Kassenzeichen: 001.06835.0-0001) setzte der Beklagte gegenüber dem
Kläger für das Jahr 1993 Nachzahlungen bzw. Erstattungen von
Abfallentsorgungsgebühren fest, die er auf der Grundlage der im Jahre 1993 tatsächlich
durchgeführten Abfuhren der auf den Grundstücken des Klägers zur Abfuhr
bereitgestellten Müllgefäße errechnet hatte. Des weiteren setzte der Beklagte unter der
Bezeichnung „Vorauszahlungen" für das Jahr 1994 weitere Abfallentsorgungsabgaben
fest. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des genannten
Bescheides Bezug genommen.
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Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage gegen
den Summenbescheid vom 28. Juni/2. August 1994 erhoben. Zur Begründung hat er im
wesentlichen folgendes ausgeführt: Im Falle der Vermietung von Grundstücken könne
der Beklagte nicht den Grundstückseigentümer, der selbst nicht Abfallbesitzer sei, für
die Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle in Anspruch nehmen.
Abgesehen davon werde in unzulässiger Weise der Verwaltungsaufwand zur
Beitreibung der Gebühren auf den Grundstückseigentümer als Vermieter abgewälzt.
Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG),
denn gegenüber Grundstückseigentümern, die ihren Wohnraum nicht vermieteten,
hätten Vermieter nicht nur zusätzliche Verwaltungskosten zu tragen, die auf die Mieter
nicht abgewälzt werden könnten, sondern sie erlitten infolge der Vorleistungspflicht
auch einen Zinsverlust. Darüber hinaus würde ihm, dem Kläger, auch ein Ausfallwagnis
überbürdet, wenn nämlich die Mieter ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
ausreichend nachkämen. Entsprechendes gelte, wenn, wie in der Vergangenheit erfolgt,
die einzelnen Müllbehälter den Mietern nicht zugeordnet werden könnten. In diesem Fall
sei es nicht möglich, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Grundsatz
der Verwaltungspraktikabilität könne derartige Belastungen und Benachteiligungen
nicht rechtfertigen.
4
Der Kläger hat beantragt,
5
den Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August 1994 (Kassenzeichen:
001.06835.0 bezüglich der Grundstücke J. -P. -Straße 25, F. straße 2, 4, 6 und 8), sofern
der Kläger hierdurch zu Müllabfuhrgebühren (Festsetzung für das Jahr 1993 und
Vorauszahlung für das Jahr 1994) herangezogen worden ist, in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1994 aufzuheben.
6
Der Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er hat die Heranziehung des Klägers als Grundstückseigentümer für rechtmäßig
erhalten, auch wenn die Grundstücke vermietet seien. Da die Abgabepflicht bei allen
Abgabenpflichtigen an die Eigentümerstellung anknüpfe, liege schon keine
Ungleichbehandlung vor, so daß die Heranziehung nicht gegen Art. 3 GG verstoße. Im
übrigen hat der Beklagte auf die obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach
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die Heranziehung von Grundstückseigentümern auch bei vermieteten Grundstücken
zulässig und rechtmäßig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klage sei in vollem
Umfang zulässig. Dies gelte auch, soweit damit die Erstattungsbeträge angefochten
würden. Denn insoweit handele es sich nicht um einen - lediglich begünstigenden -
Erstattungsbescheid. Der angefochtene Summenbescheid beinhalte über die
Festsetzung der jeweiligen Erstattungsbeträge hinaus die endgültige Festsetzung der
Müllabfuhrgebühren für das Jahr 1993. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die
Gebührenerhebung beruhe sowohl hinsichtlich der Abrechnung der Müllgebühren für
das Jahr 1993 als auch in bezug auf die Erhebung der Vorausleistungen für das Jahr
1994 auf gültigem Satzungsrecht. Den jeweiligen Gebührensätzen liege eine
Gebührenkalkulation zugrunde, die den Anforderungen des § 6 KAG genüge. Die
Gebührensatzung sei darüber hinaus auch insoweit gültig, als der
Grundstückseigentümer gebührenpflichtig sei, und zwar unabhängig davon, ob der
betreffende Eigentümer die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten vermietet oder verpachtet habe.
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Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung
bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren.
Ergänzend weist er darauf hin, daß er sein Eigentum an den in Rede stehenden
Grundstücken je zur Hälfte an seine beiden Söhne übertragen und mit der Eintragung
des Eigentumsübergangs in das Grundbuch am 30. Juni 1994 sein Eigentum verloren
habe. Im Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides sei er daher nicht mehr Eigentümer
gewesen, so daß er auch nicht als Gebührenpflichtiger hätte in Anspruch genommen
werden dürfen.
11
Der Kläger beantragt,
12
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in der ersten Instanz und macht
sich im übrigen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Ergänzend macht
er geltend, daß der Umstand des Eigentumswechsels unbeachtlich sei. Für die
Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers komme es nach der Gebührensatzung
nicht auf den Zugang des Bescheides, sondern auf die Eigentümerstellung während der
Gebührenperiode an, so daß die Gebührenpflicht des Klägers bis zum 30. Juni 1994
gegeben sei. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 1994 sei der Kläger zwar in materiell-
rechtlicher Hinsicht nicht mehr gebührenpflichtig, jedoch könne er sich dem Beklagten
gegenüber nicht mehr auf den Wegfall der Eigentümerstellung berufen. Der Kläger habe
es entgegen seiner satzungsmäßigen Verpflichtung über 2 Jahre unterlassen, dem
Beklagten den Eigentumswechsel anzuzeigen, so daß er aufgrund des zwischenzeitlich
eingetretenen Zeitablaufs sein Recht verwirkt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
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Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
18
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist
sie unbegründet.
19
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage bereits unzulässig,
soweit damit die Aufhebung der für das Jahr 1993 und die Grundstücke J. -P. -Straße 25
sowie F. straße 4 und 6 festgesetzten Erstattungen (J. - P. -Straße 25: 64,60 DM; F.
straße 4: 12,92 DM; F. straße 6: 129,20 DM) begehrt wird, da es sich insoweit um
ausschließlich begünstigende Regelungen handelt.
20
Der angefochtene Bescheid beschränkt sich insoweit auf die Festsetzung nur der
schüttungsbedingten Erstattungen, ohne sich einen darüberhinausgehenden
Regelungsgehalt, etwa in bezug auf alle sonstigen für das Jahr 1993 in Betracht
kommenden Erstattungen, beizumessen. Mit der Festsetzung der schüttungsbedingten
Erstattungen ist keine umfassende Neufestsetzung der Abfallentsorgungsgebühren für
das Jahr 1993 verbunden. Dies ergibt sich schon aus den die o.g. Grundstücke
betreffenden Anlagen zum Summenbescheid vom 28. Juni/2. August 1994, in denen die
mit Bescheid vom 5. März 1993 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren nicht
aufgeführt sind. Die Festsetzung der Erstattungen erschöpft sich somit ihrem materiellen
Regelungsgehalt nach allenfalls in einer teilweisen Reduzierung der mit
bestandskräftigem Bescheid vom 5. März 1993 für das Jahr 1993 festgesetzten
Abfallentsorgungsgebühren; im übrigen jedoch, d.h. hinsichtlich des jeweils nicht
reduzierten Teils, bleiben diese unberührt und beanspruchen damit nach wie vor in
bestandskräftiger Form allein durch den Bescheid vom 5. März 1993 Geltung.
21
Beschränkt sich danach der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides insoweit
ausschließlich auf die Begründung einer Erstattungsforderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - i.V.m. §§ 218,
37 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -) zu Gunsten des Klägers, ist jedenfalls dann die
Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO und damit die
Klagebefugnis nicht gegeben, wenn, wie hier, lediglich die in der Gebührensatzung
statuierte Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers dem Grunde nach angegriffen
und insbesondere nicht geltend gemacht worden ist, daß die schüttungsbedingten
Erstattungen der Höhe nach zu niedrig ausgefallen seien.
22
Soweit in dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 1993 und für die Grundstücke F.
straße 2 und 8 gegenüber dem Kläger Nachforderungen in Höhe von insgesamt 51,68
DM (F. straße 2: 6,46 DM; F. straße 8: 45,22 DM) festgesetzt worden sind, handelt es
sich um belastende Regelungen, die in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage
angegriffen werden können.
23
In dem Umfang, in dem danach die Anfechtungsklage gegen die Nachforderungen für
das Jahr 1993 zulässig ist, ist sie auch begründet.
24
Der Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr 1993 und für
25
die Grundstücke F. straße 2 und 8 Nachforderungen in Höhe von insgesamt 51,68 DM
festgesetzt worden sind.
Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, daß der Kläger als
Grundstückseigentümer in Anspruch genommen worden ist. Rechtsgrundlage hierfür ist
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde N. vom 25. Juni 1991, der insoweit von den nachträglich bekanntgemachten
Änderungssatzungen unberührt geblieben ist. Hiernach sind die Gebühren
grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstücks, das der Abfallentsorgung
angeschlossen ist, zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung gilt
diese Verpflichtung entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,
Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie
auch alle sonstigen zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigten.
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Die damit in § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung erfolgte - im Verhältnis zu den sonstigen
dinglich Berechtigten vorrangige und im Verhältnis zu den obligatorisch Berechtigten,
wie etwa den Mietern, ausschließliche - Bestimmung des Grundstückseigentümers zum
Gebührenpflichtigen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der erkennende Senat gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 3. Abs. bis S. 10 2. Abs. des
Urteilsabdrucks), die der im Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1991 - 9 A
765/88 - zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung entsprechen.
27
Der Umstand, daß der Kläger sein Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken
mit der Eintragung seiner beiden Söhne als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch am 30. Juni
1994 verloren hat, ist jedenfalls für die hier streitigen, allein auf das Jahr 1993
bezogenen Nachforderungen ohne Bedeutung. In Ermangelung einer abweichenden
Satzungsregelung ist nach allgemeinen Abgabengrundsätzen derjenige
gebührenpflichtig, der den Gebührentatbestand (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 38
AO), d.h. - im Falle der Benutzungsgebühren - die Inanspruchnahme der gemeindlichen
Einrichtung, verwirklicht. Dies ist hier im Jahr 1993 der - benutzungsverpflichtete -
Kläger gewesen, der als Abfallbesitzer i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 AES 1993 über seine
Mieter bzw. Pächter auch über die Häufigkeit der Entleerung der Abfallbehälter zu
entscheiden hatte und dem daher die für die Nachforderungen maßgebenden
zusätzlichen Abfuhren (Schüttungen) für die Grundstücke F. straße 2 und 8 zuzurechnen
sind.
28
Ist aber hiernach die persönliche Gebührenpflicht des Klägers im Jahr 1993 entstanden,
kann sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO nur im Falle der
kraft Gesetzes ausdrücklich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge,
29
vgl. hierzu: Tipke-Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Loseblattsammlung Band I,
Rdnr. 3 zu § 45 AO m.w.N.,
30
auf den oder die (Gesamt-)Rechtsnachfolger übergehen. Eine derartige
Gesamtrechtsnachfolge liegt jedoch nicht vor. Die notarielle Schenkung vom 11.
Februar 1994 der hier in Rede stehenden Grundstücke von dem Kläger an seine beiden
Söhne hat lediglich zu einer Einzelrechtsnachfolge der Söhne in das Eigentum an den
geschenkten Grundstücken geführt, die persönliche Pflichtenstellung des Klägers im
übrigen jedoch unberührt gelassen.
31
Der Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August 1994 ist jedoch
hinsichtlich der darin festgesetzten schüttungsbedingten Nachforderungen deshalb
rechtswidrig, weil die hierfür allein einschlägige Bestimmung des § 2 c der
Gebührensatzung vom 25. Juni 1991 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 3. Juni 1993 -
GS 3/1993 - als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt.
32
Die 3. Änderungssatzung verstößt gegen den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3
GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Hiernach ist das Vertrauen des
Staatsbürgers darauf, das sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der
Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt
bleibt, grundsätzlich geschützt.
33
Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261.
34
In diesem Vertrauen wird der Bürger aber verletzt, wenn der Gesetzgeber an
abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der
Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte.
35
Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O., S. 271.
36
Das gilt besonders für Abgabengesetze, die grundsätzlich ihre Wirksamkeit nicht auf
abgeschlossene Tatbestände erstrecken dürfen.
37
Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O., S. 271.
38
Gerade dies ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Nach Art. II der 3.
Änderungssatzung vom 3. Juni 1993 tritt diese Änderungssatzung mit dem geänderten §
2 der Gebührensatzung rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft, so daß die
Abfallentsorgungsgebühren nunmehr nach den geänderten Bemessungsvorschriften zu
berechnen sind.
39
In dieser Regelung liegt eine sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen (oder auch: echte
Rückwirkung) auf einen bereits abgeschlossenen Tatbestand,
40
vgl. zu diesen Begriffen: BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - , BVerfGE
72, 200; Beschluß vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, NJW 1997, 722,
41
die als solche nur in engen Grenzen gerechtfertigt und hier nach den gegebenen
Umständen unzulässig ist.
42
Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf einen abgeschlossenen Tatbestand ergibt
sich daraus, daß die Abfallentsorgungsgebühren nach der Gebührensatzung vom 25.
Juni 1991 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 4. Februar 1993 - GS 2/1993 - auf der
Grundlage der in § 2 GS 2/1993 festgelegten Gebührensätze für das Jahr 1993 in voller
Höhe schon am 1. Januar 1993 entstanden waren (antizipierte Jahresgebühr), jedoch
durch die mit Rückwirkung versehene 3. Änderungssatzung nachträglich abgeändert
werden sollten.
43
Der Anfall der vollen Jahresgebühr 1993 schon am 1. Januar 1993 folgt einerseits aus
der Regelung in § 2 GS 2/1993, wonach die Gebühr „je Jahr", mithin als Jahresgebühr,
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erhoben wird, und andererseits aus der Vorschrift des § 3 Satz 1 GS 2/1993, nach der
die Gebühren in - was in die Regelung hineinzulesen ist - vierteljährlichen Teilbeträgen
jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des betreffenden Jahres
fällig gestellt werden. Das Fälligwerden von Teilbeträgen einer Jahresgebühr im Verlauf
der verschiedenen Quartale setzt voraus, daß die Gebühr nach Grund und Höhe bereits
entstanden ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 -.
45
Die betreffenden Satzungsregelungen der GS 2/1993 über die Entstehung der vollen
Gebühr auf der Grundlage der in § 2 GS 2/1993 festgelegten Gebührensätze mit
Jahresbeginn waren gültig. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Systems der antizipierten
Jahresgebühr als auch in Ansehung des Umstandes, daß die 2. Änderungssatzung vom
4. Februar 1993 ihrerseits mit Rückwirkung zum 1. Januar 1993 erlassen worden ist.
46
Soweit die genannten Regelungen die Gebühr als antizipierte Jahresgebühr bereits
zum Jahresbeginn in voller Höhe entstehen lassen, gehen sie von der Fiktion aus, daß
von den Grundstückseigentümern der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke die Abfallentsorgung während des bevorstehenden Jahres auch
tatsächlich in Anspruch genommen wird. Diese Fiktion war zulässig, weil durch das
Vorhalten der Abfallentsorgungseinrichtungen der Gemeinde schon bei Beginn des
Gebührenjahres erhebliche Vorleistungen erbracht worden waren, ferner die Erbringung
der weiteren für die Gebührenpflicht maßgeblichen Leistungen auch während des
Folgejahres gesichert war und schließlich bei typisierender Betrachtungsweise davon
ausgegangen werden konnte, daß sich die Person des gebührenpflichtigen
Grundstückseigentümers im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern würde.
47
Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1992, a.a.O..
48
Soweit mit der 2. Änderungssatzung vom 4. Februar 1993 rückwirkend zum 1. Januar
1993 die Gebührenbemessung geändert worden ist, steht dies ebenfalls im Einklang mit
höherrangigem Recht und ist damit wirksam. Zwar beinhaltet die 2. Änderungssatzung
gegenüber der zunächst auch für das Jahr 1993 geltenden 1. Änderungssatzung vom
26. Februar 1992 eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung); die
hierdurch bewirkte Durchbrechung des Vertrauensschutzes ist jedoch - ausnahmsweise
- gerechtfertigt.
49
Eine Durchbrechung des im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich
geschützten Vertrauens ist nur in engen Grenzen möglich, und zwar in den Fällen der
„zwingenden Gründe des gemeinen Wohls",
50
vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O.; Beschluß vom 31. März 1965 - 2 BvL
17/63 -, BVerfGE 18, 429; Beschluß vom 14. Mai 1986, a.a.O.; Beschluß vom 25. Mai
1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384,
51
bei nicht/nicht mehr vorhandenem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen auf den
Fortbestand der bisherigen Rechtslage, etwa bei nichtigen, unklaren oder hinsichtlich
ihrer Rechtswirksamkeit zweifelhaften Regelungen,
52
vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89; Urteil vom 19.
Dezember 1961, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 31. März 1965, a.a.O.; BVerfG,
53
Beschluß vom 14. Mai 1986, a.a.O., Beschluß vom 25. Mai 1993, a.a.O; zum letzteren:
BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, DVBl. 1989, 678; OVG NW, Urteil vom
26. Mai 1989 - 9 A 135/87 -.
oder bei Eingreifen des sogenannten Bagatellvorbehaltes,
54
vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u.a./66 -, BVerfGE
30, 367; Beschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O.; im übrigen auch: OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 7. Mai 1996 - 6 A 12926/95 -, KStZ 1997, 158.
55
Die vorstehenden Tatbestände einer zulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen
(echte Rückwirkung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.
56
vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986, a.a.O.,
57
Vielmehr sind insoweit weitere Fallgestaltungen denkbar, in denen eine solche
gerechtfertigt sein kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rückbewirkung von
Rechtsfolgen nicht zu einer Verschlechterung,
58
vgl. etwa : OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 -,
59
oder aufgrund einer rückwirkenden Reduzierung der Gebührensätze sogar zu einer
Besserstellung der Gebührenpflichtigen führt. Denn es liegt auf der Hand, daß der
verfassungsrechtliche Vertrauensschutz sich lediglich gegen rückwirkende
Verschlechterungen der bisher begründeten Rechtsposition richtet.
60
Gemessen hieran ist die mit der 2. Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 1993
in Kraft gesetzte Bestimmung des § 2 GS 2/1993 nicht zu beanstanden.
61
Soweit der Gebührensatz für das 240 l-Gefäß von 398,40 DM bei gleichbleibendem
Entleerungsstandard auf 340,68 DM ermäßigt worden und die Gebühr für die 1,1 cbm-
Container ersatzlos weggefallen ist, ist die Rechtsposition der Gebührenpflichtigen
ausschließlich verbessert worden. Dies gilt auch insoweit, als diejenigen, die bis 1993
ihr Grundstück über die 1,1 cbm-Container entsorgt hatten, nunmehr im Jahr 1993
aufgrund der Beschränkung der zugelassenen Müllgefäße auf 120 l/240 l-Gefäße
gemäß § 10 Abs. 2 AES 1993 auf die 240 l-Gefäße zurückgreifen mußten. Das über den
1,1 cbm-Container ermöglichte Entsorgungsvolumen von 1.100 l wird mit 5 240 l-
Gefäßen schon überschritten; für diese 5 Gefäße war ab 1993 bei gleichbleibender
Entleerungshäufigkeit lediglich eine Gebühr von 1.703,40 DM (5 x 340,68 DM) und
damit deutlich weniger als die Containergebühr von 2.278,20 DM zu leisten.
62
Für das 120 l-Gefäß sind mit der 2. Änderungssatzung allerdings Erhöhungen der
Gebührensätze erfolgt. Insoweit fehlt es jedoch an einem schutzwürdigen Vertrauen der
Gebührenpflichtigen, weil der sog. Bagatellvorbehalt eingreift.
63
vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1971, a.a.O.; Beschluß vom 15. Oktober 1996,
a.a.O.; im übrigen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 1996, a.a.O..
64
Das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf dann nicht des
Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn
dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist. Auch das
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Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung. Die gesetzliche Regelung
muß generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus
Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei
Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen.
vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1971, a.a.O. (389) m.w.N..
66
Hiernach sind die rückwirkenden Gebührenerhöhungen für das 120 l-Gefäß, die durch
die aufgrund der Umstellung des Entsorgungssystems zum 1. Januar 1993 sachlich
begründete 2. Änderungssatzung eingeführt worden sind, nicht zu beanstanden. Die
Differenzen, die sich angesichts der geringfügigen Erhöhungen von 7,80 DM (rund 5 %)
im Jahr (120 l-Gefäß einschließlich Dauermiete bei 14-tägiger Abfuhr) bzw. 10,80 DM
(rund 4,7 %) im Jahr (120 l-Gefäß einschließlich Dauermiete bei wöchentlicher Abfuhr),
mithin 0,65 DM bzw. 0,90 DM pro Monat, gegenüber der 1. Änderungssatzung zu Lasten
der Gebührenpflichtigen ergeben, sind nicht geeignet, finanzielle Entscheidungen und
Dispositionen von Bedeutung zu beeinflussen oder gar herbeizuführen.
67
Soweit in der 2. Änderungssatzung gegenüber der Gebührensatzung i.d.F. der 1.
Änderungssatzung eine formale Beschränkung der Sperrgutabfuhr auf lediglich zwei
Abfuhren erfolgt ist, ist nicht erkennbar, daß damit eine beachtliche gebührenrelevante
Verschlechterung zu Lasten der Gebührenpflichtigen eingetreten ist. Denn gesonderte
Gebühren für die über zwei Abfuhren hinausgehenden Sperrgutabfuhren sind in der 2.
Änderungssatzung nicht enthalten, so daß insoweit - wie nach der 1. Änderungssatzung
- für die Sperrgutabfuhr lediglich die Gefäßgebühren, nicht aber weitere Gebühren zu
entrichten waren.
68
Schließlich drängt sich dem erkennenden Senat aus den vorliegenden Unterlagen auch
nicht auf, daß die Gebührenmaßstäbe und -sätze des rückwirkend in Kraft getretenen §
2 GS 2/1993 gegen § 6 KAG verstoßen; auch der Kläger hat diesbezüglich nichts
geltend gemacht.
69
Wurde somit der Gebührentatbestand nach der - wirksamen - Gebührensatzung vom 25.
Juni 1991 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 4. Februar 1993 - GS 2/1993 - bereits mit
dem 1. Januar 1993 verwirklicht und war danach mit dem 1. Januar 1993 die
Abfallentsorgungsgebühr der Höhe nach auf der Grundlage des § 2 GS 2/1993
entstanden, genossen die Gebührenschuldner einen erhöhten Vertrauensschutz, der im
vorliegenden Fall mit der 3. Änderungssatzung vom 3. Juni 1993 nicht durchbrochen
werden konnte.
70
Die Fallgruppe des sog. Bagatellvorbehaltes greift im Verhältnis der 3. zur 2.
Änderungssatzung nicht ein. Bei dem 240 l-Gefäß ergibt sich eine nominelle
Gebührenerhöhung von 44,64 DM (385,32 DM - 340,68 DM) im Jahr, mithin bereits 13,1
%. Zuzüglich auch nur einer zusätzlichen Schüttung, die bei dem 240 l-Gefäß mit 12,70
DM zu Buche schlägt, errechnet sich bereits eine Gebührenerhöhung von knapp 60,00
DM (knapp 17,6 %), die nicht mehr als Bagatelle gewertet werden kann.
71
Daß hiervon möglicherweise nur wenige Gebührenpflichtige betroffen wären, ist
unbeachtlich, da eine nachteilige Regelung auch dann am Rechtsstaatsprinzip zu
messen ist, wenn sie nur wenige Bürger betrifft,
72
vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1971, a.a.O. (390),
73
und der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht dargetan hat, daß bei
der Nutzergruppe, die über die 240 l- Gefäße entsorgt, überhaupt keine zusätzlichen
Schüttungen erfolgen.
74
Materielle Unterschiede in der Gesamtentsorgungsleistung, die ggf. die materielle
Gebührenerhöhung kompensieren könnten, liegen im Verhältnis zwischen der 2. und
der 3. Änderungssatzung nicht vor. Denn die 2. Änderungssatzung ist bereits
ausweislich der Ratsvorlage V 1430 vom 4. Januar 1993 bewußt auf der Grundlage des
neuen Entsorgungsstandards beschlossen und zu einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt
worden, als der neue Entsorgungsstandard in der Gemeinde N. durch das zum 1.
Januar 1993 eingeführte sog. Oeko-Heureka- System und den Anschluß an das Duale
System praktiziert wurde, der zudem noch vor der Bekanntmachung der 3.
Änderungssatzung am 11. Juni 1993 durch die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft
getretene neue Abfallentsorgungssatzung vom 9. März 1993 - rückwirkend - seine
rechtliche Grundlage erhalten hatte.
75
Zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die nach der oben zitierten Rechtsprechung
eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes bewirken könnten, liegen ebenfalls nicht
vor.
76
Insbesondere die Umstellung des Entsorgungssystems durch die Einführung des Oeko-
Heureka-Systems und den Anschluß der Gemeinde N. an das Duale System zum 1.
Januar 1993 kann nicht als zwingender Grund für die rückwirkend geänderte
Gebührenbemessung durch den rückwirkenden Erlaß der 3. Änderungssatzung
herangezogen werden.
77
Als gewillkürter Änderung des Entsorgungssystems fehlt es der Einführung des Öko-
Heureka-Systems und dem Anschluß der Gemeinde an das Duale System von
vornherein bereits an dem Merkmal eines „zwingenden" Grundes, der somit auch nicht
auf die Notwendigkeit einer rückwirkenden Änderung der Gebührenbemessung
durchschlagen kann. Abgesehen davon war schon die 2. Änderungssatzung - in
zulässiger Weise - rückwirkend zum 1. Januar 1993 bewußt unter Berücksichtigung der
Geltung des neuen Entsorgungssystems erlassen worden, so daß bereits mit dieser
Änderungssatzung den sich aus der Umstellung des Entsorgungssystems ergebenden
Änderungen in der Gebührenbemessung hätte Rechnung getragen werden können.
Anlaß für die 3. Änderungssatzung war denn auch ausweislich der Ratsvorlage V 1549
vom 29. April 1994 die Auswertung der sich im Verlaufe des ersten Quartals durch die
geänderte Entsorgung nunmehr ergebenden Veränderungen, was im wesentlichen
nichts anderes bedeutet als die konkretere Erfassung und Verteilung der durch das
neue Entsorgungssystem bedingten Kosten. Die damit der Sache nach mit der 3.
Änderungssatzung erfolgte Prognose- und Kostenkorrektur rechtfertigt eine
rückwirkende Gebührenerhebung unter dem Aspekt der zwingenden Gründe des
gemeinen Wohls grundsätzlich nicht. Die Gemeinde ist weder durch Bundes- noch
durch Landesrecht auf die Ausgestaltung der Abfallbeseitigungsgebühr als
Jahresgebühr festgelegt, sondern kann, wenn sie denn an dem System der
„antizipierten Gebühr" überhaupt festhalten will, im Rahmen ihres satzungsgeberischen
Ermessens in ihrer Gebührensatzung auch kleinere Zeiträume als ein Jahr, etwa ein
Quartal, wählen.
78
Vgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2473/93 -, NWVBl 1997, 27 = ZKF 1997,
79
277.
Dies gilt um so mehr in Fällen, in denen, wie hier, die Auswirkungen eines neuen
Entsorgungssystems noch nicht ohne weiteres absehbar und daher kurzfristige
Korrekturen wahrscheinlich waren. Dem Umstand der Einführung des neuen
Entsorgungssystems hätte danach bereits in der 2. Änderungssatzung mit der
Festlegung kürzerer Erhebungszeiträume angemessen Rechnung getragen werden
können. Entscheidet sich der Satzungsgeber vor diesem Hintergrund gleichwohl nicht
für ein kürzeres Zeitintervall, sondern beläßt er es bei der Jahresgebühr und bei dem
bisherigen System der antizipierten Gebührenerhebung und weicht dann die
tatsächliche Kostenentwicklung von der prognostizierten ab, ist dies nicht die
unvorhersehbare Folge eines nach dem Gesetz zwingend vorgegebenen
Gebührenerhebungssystems, sondern unmittelbare Konsequenz der in Kenntnis des
Prognoserisikos getroffenen Entscheidung des Satzungsgebers.
80
Vgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1996, a.a.O..
81
Weitere zwingenden Gründe, die eine rückwirkende Änderung der zum 1. Januar 1993
bereits entstandenen Gebühren hätte erforderlich machen können, drängen sich dem
erkennenden Senat aus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht auf und
sind auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden.
82
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß zu Beginn des Jahres
1993, dem Zeitpunkt, zu dem die 3. Änderungssatzung hätte in Kraft treten sollen,
83
vgl. zur Maßgeblichkeit diese Zeitpunkts: BVerfG, Beschluß vom 23. März 1971, a.a.O.
(387) m.w.N.; Beschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O (723).
84
der betroffene Gebührenschuldner mit einer Gebührenbemessung, wie sie in der 3.
Änderungssatzung vorgesehen war, hätte rechnen müssen, so daß sein Vertrauen nicht
mehr schutzwürdig gewesen ist. Selbst wenn der Gebührenschuldner aufgrund der
Umstellung des Entsorgungssystems mit einer gegenüber der bisherigen Regelung
geänderten Gebührenbemessung hätte rechnen müssen, hat spätestens die am 12.
Februar 1993 bekanntgemachte, unter der Geltung des neuen Entsorgungssystems
rückwirkend in Kraft getretene und, wie oben dargelegt, wirksame 2. Änderungssatzung
jegliche Unsicherheit hinsichtlich der Gebührenbemessung für das Jahr 1993 beseitigt,
so daß der Gebührenschuldner fortan auf den Fortbestand des hierdurch geschaffenen
Rechtszustandes vertrauen durfte. Weitere, außerhalb dieses Umstandes liegende
Gesichtspunkte für die Annahme eines fehlenden Vertrauensschutzes sind nicht
gegeben.
85
Die Berufung ist, soweit die Klage sich gegen die Erhebung von
Abfallentsorgungsabgaben unter der Bezeichnung „Vorausleistung" für das Jahr 1994
richtet, ebenfalls teilweise begründet.
86
Der Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August 1994 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das
Jahr 1994 und die Grundstücke J. -P. -Straße 25, F. straße 2, 4, 6 und 8
„Vorauszahlungen" auf die Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von mehr als 3.297,60
DM festgesetzt worden sind.
87
Richtigzustellen ist zunächst, daß der in dem angefochtenen Bescheid verwendete
Begriff der „Vorauszahlung" offenkundig nicht im rechtstechnischen Sinn zu verstehen
gewesen ist und damit die getroffenen Festsetzungen insoweit als endgültige
Festsetzungen von Abfallentsorgungsgebühren zu werten sind.
88
Der für die Gebührenerhebung im Jahr 1994 einschlägige § 2 der Gebührensatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde N. vom 25. Juni 1991 i.d.F. der 4.
Änderungssatzung vom 11. März 1994 - GS 1994 - sah - im Gegensatz etwa zu der 5.
Änderungssatzung vom 13. Juli 1995 - gar keine Ermächtigungsgrundlage für die
Erhebung von Vorausleistungen vor. Die Erhebung von Vorausleistungen war nach
dem auch in der 4. Änderungssatzung beibehaltenen System der antizipierten
Jahresgebühr zudem völlig überflüssig, da zu Beginn des Jahres 1994 die Gebühren
nach § 2 a u. b GS 1994 in voller Höhe entstanden waren und somit unmittelbar zu den
vorgesehenen Fälligkeitsterminen erhoben werden konnten. Eine endgültige
Abrechnung brauchte nur noch hinsichtlich der schüttungsbedingten Mehr- oder
Minderkosten (§ 2 c GS 1994) vorgenommen zu werden, die jedoch erst nach Ablauf
des Gebührenjahres erfolgte, so daß diese Kosten ebenfalls nicht Gegenstand der
Vorausleistungen waren. Grund für die Verwendung des Begriffes der „Vorauszahlung"
war offensichtlich die - wie oben dargelegt unzutreffende - Vorstellung, daß die
festgesetzten Gebühren nach § 2 a u. b GS 1994 noch der Korrektur durch die
schüttungsbedingten Nachforderungen oder Erstattungen bedurften und deshalb in
ihrem rechtlichen Bestand, ebenso wie Vorausleistungen, vorläufigen Charakter
besäßen. Dies wird bestätigt durch die Abrechnungsbescheide vom 31. März 1995,
soweit sie das Jahr 1994 betreffen. Hierin sind lediglich, wie im streitgegenständlichen
Bescheid betreffend die Abrechnung für das Jahr 1993 die schüttungsbedingten
Veränderungen erfaßt, ohne jedoch die bei Vorausleistungen erforderliche endgültige
Festsetzung der Gebühr im übrigen vorzunehmen.
89
Rechtsgrundlage der danach vorliegenden Erhebung der regulären Jahresgebühren für
das Jahr 1994 ist § 2 GS 1994; die Satzung ist formell und materiell wirksam.
90
Allerdings beinhaltet die erst am 25. März 1994 bekanntgemachte 4. Änderungssatzung
aufgrund der gemäß Art. II mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen
Änderung der Gebührenbemessung ebenfalls eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen,
die jedoch - ausnahmsweise - zulässig ist.
91
Die Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung der Gebührenbemessung ergibt sich
aufgrund von begründeten Zweifeln,
92
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1989,
a.a.O.,
93
an der Wirksamkeit der 3. Änderungssatzung auch für das Jahr 1994. Diese folgen
allerdings nicht aus dem Umstand, daß die 3. Änderungssatzung, wie oben dargelegt,
für das Jahr 1993 aufgrund unzulässiger Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echter
Rückwirkung) keine Wirksamkeit erlangen konnte; dieser Unwirksamkeitsgrund fiel mit
dem 1. Januar 1994 fort, so daß die 3. Änderungssatzung in Ermangelung einer in der
Satzung enthaltenen zeitlichen Beschränkung ihrer Geltungsdauer unter dem Aspekt
der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nunmehr an sich hätte Geltung beanspruchen
können.
94
Begründete Zweifel an der Wirksamkeit der 3. Änderungssatzung für das Jahr 1994
bestehen jedoch hinsichtlich der Vereinbarkeit der - lediglich für das Jahr 1993
kalkulierten - Gebührensätze mit § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG, weil die für
das Jahr 1994 und für das 120 l- Gefäß zu veranschlagenden gebührenrelevanten
Kosten selbst unter Einbeziehung der prognostizierten Kosten der Grünabfuhr in die
Gefäßgebühr lediglich einen deutlich niedrigeren Gebührensatz als den in der 3.
Änderungssatzung festgelegten Satz von 193,68 DM (§ 2 a GS 3/1993) gerechtfertigt
hätten.
95
Ausweislich der Kalkulation 1994 betrugen die veranschlagten Kosten (Abfuhr,
Deponierung, Banderolen und Verwaltung) für die Grünabfuhr je 15-kg-Bündel rund
3,00 DM. Pro Abfuhrtag waren 1.067 Bündel veranschlagt, mithin Kosten in Höhe von
3.201,00 DM je Abfuhrtag. Bei der festgelegten Grünabfuhrperiode von März bis
einschließlich November und dem ebenfalls satzungsmäßig geregelten 3-
wöchentlichen Abfuhrrhytmus (§ 17 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung vom 11. März
1994 - AES 1994 -) errechnen sich maximal 13 Abfuhrtage, mithin insgesamt 41.613,00
DM Kosten der Grünabfuhr.
96
Rechnet man diese Kosten auf das Gesamtentsorgungsvolumen von 8.049.600 l um,
ergibt sich ein Wert von 0,005169 DM/l. Bei einem 120 l-Gefäß und 18 Schüttungen
errechnet sich danach ein zusätzlicher Kostenanteil von rund 11,17 DM, der den
Gebührensatz nach § 2 a GS 1994 von 164,88 DM, hinsichtlich dessen ein Verstoß
gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. § 6 Abs. 2 KAG nicht festzustellen ist, auf 176,05
DM hätte steigen lassen. Die Differenz zum Gebührensatz von 193,68 DM nach der 3.
Änderungssatzung beträgt 17,63 DM und damit im Rahmen des
Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) beachtliche
97
- vgl. zur 3 %-Bagatellgrenze: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92, GemH
1994, 233 -
98
rund 10 % mehr, als nach der Gebührenkalkulation 1994 gerechtfertigt gewesen wären.
99
Die hiernach in bezug auf die Gebühr für das 120 l-Gefäß gegebenen begründeten
Zweifel wirken sich auch auf die Gefäßgebühr für das 240 l-Gefäß aus. Zwar errechnet
sich bei Einbeziehung der Grünabfuhrkosten in die Gefäßgebühr für dieses Gefäß ein -
materiell-rechtlich nicht zu beanstandender - Gebührensatz von 414,77 DM (385,00 +
29,77 DM), so daß der Gebührensatz nach der 3. Änderungssatzung mit 385,32 DM (§ 2
b GS 3/1993) deutlich niedriger ist. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden,
daß der Satzungsgeber es in Kenntnis dessen bei dem niedrigeren Gebührensatz nach
der 3. Änderungssatzung belassen hätte.
100
Rechtlich ist davon auszugehen, daß der Satzungsgeber, schon um der sich aus § 76
der Gemeindeordnung - GO -, vormals § 63 GO, ergebenden gesetzlichen Verpflichtung
zur vorrangigen Finanzierung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung über spezielle
Entgelte zu genügen, in der Regel die sich aus der Leistungserbringung einer
öffentlichen Einrichtung ergebenden Kosten auch zu 100 % auf die die öffentliche
Einrichtung in Anspruch nehmenden Nutzer umlegen will. Hiervon ausgehend erweist
sich eine Gebührensatzung auch dann als eine untrennbare Einheit, wenn sie
unterschiedliche Gebührensätze festlegt und lediglich einer dieser Sätze wegen eines
fehlerhaften Verteilungsschlüssels mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht mehr vereinbar, weil
überhöht, ist. In diesem Fall wird der Satzungsgeber in der Regel daran interessiert sein,
101
auch den Teil der Satzung neu zu regeln, in dem es ansonsten zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Begünstigung der Gebührenzahler käme. Denn bei einem Fortbestand
des übrigen Satzungsteils hätte die Gemeinde keine Gelegenheit, die entstandenen
Gebührenausfälle zu kompensieren.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 486.
102
Da im vorliegenden Fall ausweislich der Kalkulation 1994 sämtliche Kosten der
Einrichtung „Abfallentsorgung" auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden sollten, ist
davon anzugehen, daß der Satzungsgeber auch die Gefäßgebühr für das 240 l-Gefäß
und damit die gesamte 3. Gebührensatzung einschließlich der zu den Gefäßgebühren
akzessorischen schüttungsabhängigen Gebühren (§ 2 c GS 3/1993) neu geregelt hätte,
wie dies mit der 4. Änderungssatzung auch erfolgt ist. Daß der Satzungsgeber dabei die
Kosten der Grünabfuhr nicht mehr über die Gefäßgebühr, sondern über eine
rückwirkend eingeführte, eigene Gebühr umgelegt hat, ist nicht zu beanstanden, da er
damit lediglich in gesteigertem Maß dem Verursachungsgedanken und damit einer
größeren Gebührengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen
Rechnung getragen hat.
103
Auf der Grundlage der hiernach wirksamen GS 1994 war die Gebührenpflicht des
Klägers auch im Jahr 1994 dem Grunde nach gegeben. Sie folgte aus § 4 Abs. 1 Satz 1
GS 1994 und knüpfte, wie oben dargelegt, zu Recht an die Stellung des Klägers als
Grundstückseigentümer an.
104
Allerdings war seine Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GS 1994 der Höhe nach
beschränkt; sie endete mit dem Ablauf des Monats, in dem seine Eigentümerstellung
beendet wurde. Dies war hier der 30. Juni 1994, da der Kläger mit Wirkung von diesem
Tage an sein Eigentum an den veranlagten Grundstücken auf seine Söhne übertragen
hatte. Damit bestand eine Gebührenpflicht des Klägers lediglich für den Zeitraum vom 1.
Januar bis zum 30. Juni 1994. Dies rechtfertigt lediglich die Hälfte der jeweils
festgesetzten Gefäßgebühr, d.h. 659,52 DM je Grundstück, insgesamt demnach
3.297,60 DM.
105
Die darüber hinaus festgesetzten Gebühren in Höhe von ebenfalls 3.297,60 DM
entbehren daher der rechtlichen Grundlage.
106
Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Wegfall seines Eigentums zu
berufen. § 4 Abs. 1 Satz 2 GS 1994 stellt lediglich auf den - hier gegebenen - objektiven
Tatbestand des Wechsels in der Person des Gebührenpflichtigen, nicht aber auf die
Erfüllung der Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung gemäß § 19 Abs. 2 AES 1994
ab. Der Grundsatz der Verwirkung greift hier entgegen der Auffassung des Beklagten
schon deshalb nicht ein, weil das schlichte Unterlassen der Benachrichtigungspflicht
seitens des Klägers einen besonderen Vertrauenstatbestand der Gemeinde hinsichtlich
des Fortbestandes des Eigentums des Klägers an den veranlagten Grundstücken nicht
begründen konnte; die Gemeinde ist vielmehr wie bisher von der Eigentümerstellung
des Klägers ausgegangen, ohne von ihm in dieser Annahme in besonderer Weise
bestärkt worden zu sein.
107
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
108
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
109