Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2003

OVG NRW: kosovo, wahrscheinlichkeit, albanisch, asylbewerber, einmaligkeit, rechtsvereinheitlichung, gefährdung, anknüpfung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 606/03.A
Datum:
05.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 606/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 942/02.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht
zu. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine über den
Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung
dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies hat die
rechtsmittelführende Partei darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
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Soweit die Kläger sich auf eine Gefährdung des Klägers zu 1) wegen seines
behaupteten Einsatzes bei den Grenztruppen und Räumungsaktionen gegen
Dorfbevölkerungen sowie deshalb mögliche Racheakte berufen, weist die vorliegende
Rechtssache bereits keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Fragen im
beschriebenen Sinne auf. Es stellen sich lediglich Fragen des individuellen Einzelfalls
des Klägers zu 1), die sich wegen der unmittelbaren Anknüpfung an den Kläger und
wegen ihrer Einmaligkeit sowie des prognostisch-wertenden Charakters nicht auf die
Schicksale anderer Asylbewerber übertragen lassen und für die Beantwortung asyl- und
abschiebungsrechtlicher Fragen in anderen Asylrechtsstreitigkeiten nichts hergeben.
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Im Übrigen kann, selbst wenn der Einsatz des Klägers zu 1) bei den Grenztruppen und
seine Teilnahme an Räumungsaktionen als wahr unterstellt wird, nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger bei Rückkehr in
sein Heimatdorf oder nach Q. als Teilnehmer an den Aktionen der Grenztruppen im Jahr
1994 erkannt wird, geschweige denn dass Racheakte ausgerechnet gegen ihn
unternommen werden. Die große Entfernung seines Heimatdorfes bzw. von Q. vom
noch nordwestlich von Djakovica gelegenen Einsatzort/Grenzdorf und die
kosovarischen Kommunikationsverhältnisse im Westen des Landes, die
zwischenzeitlich erfolgten kriegsbedingten Verschiebungen und Veränderungen bei der
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Wohnbevölkerung insbesondere in den westlichen Regionen sowie die
zwischenzeitlich verstrichene Zeit von neun Jahren lassen es geradezu
unwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger zu 1) als seinerzeitiger uniformierter
Teilnehmer der Grenzaktionen erkannt und für diese Aktionen verantwortlich gemacht
wird.
Soweit sich die Kläger auf die gemischtethnische Ehe des Klägers zu 1) - bosnisch -
und der Klägerin zu 2) - albanisch - berufen, ist bereits geklärt, dass bosnische
Bevölkerungsteile in ihren geschlossenen Orten und Siedlungsgebieten im Kosovo
hinreichend sicher sind. Es liegen überdies keinerlei Meldungen oder Anhaltspunkte
dafür vor, dass albanische Ehefrauen von Bosniaken in deren Siedlungsgemeinschaft
asyl- oder abschiebungsrechtlich erheblichen Gefahren ausgesetzt wären. Insoweit
steht den Klägern jedenfalls eine hinreichende innerstaatliche Fluchtalternative im
Kosovo offen, so dass sich vor dem Hintergrund grundsätzlich klärungsbedürftige
Fragen nicht stellen.
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