Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2010

OVG NRW (verwaltungsgericht, begründung des urteils, zeitlich befristet, essen, begründung, anwendbarkeit, flugplatz, durchführung, antrag, anwohner)

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 894/10
Datum:
12.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 894/10
Tenor:
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Be-rufung wird
abge¬lehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungs-verfah¬rens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzli-chen Festsetzung für
beide Instanzen auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere ob er rechtzeitig
begründet worden ist. Jedenfalls greift er in der Sache nicht durch.
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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen,
wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist
dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der
Beigeladenen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist,
nicht.
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Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Für den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer
darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu
muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts
auseinander setzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen
Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten
Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge
angreifen will. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige
Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete
Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 124a Rn. 206, m. w.
N.
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Daran fehlt es. Das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen stellt die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für der Erteilung der Außenstart- und -landeerlaubnisse nach § 25
LuftVG nicht erfüllt sind, weil der Ausnahmecharakter der erlaubten Außenstarts und -
landungen im vorliegenden Fall nicht gewahrt ist.
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Der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei der Komplexität der Sach-
und Rechtslage nicht gerecht geworden, indem es sich zur Begründung des Urteils im
Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt habe, ein Genehmigungsverfahren nach § 6
LuftVG wäre erforderlich gewesen, um den von der Antragsgegnerin genehmigten
Verkehr zuzulassen, greift nicht durch. Die Beigeladene beruft sich in diesem
Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dass angesichts der komplexen
genehmigungsrechtlichen Lage des Flugplatzes Essen/Mülheim kein Genehmigungs-
oder Genehmigungsänderungsverfahren möglich gewesen sei und deshalb die
Aufsichtsbehörde eine Möglichkeit haben müsse, im Rahmen von
Ermessensentscheidungen eine (technische) Weiterentwicklung oder Änderung des
Luftverkehrs an bestimmten Standorten zu ermöglichen, wenn dadurch rechtliche
Interessen etwa von Anwohnern nicht verletzt würden. Insofern kann der Beigeladenen
zwar zugestanden werden, dass sich die genehmigungsrechtliche Lage des Flugplatzes
Essen/Mülheim derzeit als schwierig darstellt. Warum aber ein Genehmigungs- oder
Genehmigungsänderungsverfahren ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich und
wird auch von der Beigeladenen nicht näher dargelegt. Sie belässt es vielmehr bei einer
bloßen dahingehenden Behauptung, ohne diese mit näheren Einzelheiten zu belegen.
Im Weiteren ist auch nicht nachzuvollziehen, warum es die fehlende Möglichkeit der
Durchführung eines Genehmigungs- oder Genehmigungsänderungsverfahrens
unterstellt zwingend erforderlich sein soll, der Aufsichtsbehörde im Rahmen von
Ermessensentscheidungen eine (technische) Weiterentwicklung oder Änderung des
Luftverkehrs an bestimmten Standorten zu ermöglichen. Wenn die Weiterentwicklung
oder Änderung des Luftverkehrs nach den gesetzlichen Be-stimmungen die
Durchführung eines Genehmigungs- oder Genehmigungsände-rungsverfahrens
erfordert, ein solches jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist,
haben sich alle Betroffenen daran zu orientieren. Für eine über die Rechtslage
hinausgehende Möglichkeit, den Luftverkehr zu eröffnen, bleibt dann kein Raum.
Insbesondere ist es ausgeschlossen, ein nach § 6 LuftVG erforderliches
Genehmigungsverfahren durch die Erteilung von Außenstart- und -landeerlaubnissen
auf der Grundlage von § 25 LuftVG zu umgehen. Schließlich kann auch nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die der Beigeladenen erteilten
Außenstart- und landeerlaubnisse rechtliche Interessen der Anwohner wie diejenigen
des Klägers nicht verletzt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf
abgestellt, dass das Argument, aufgrund der technischen Weiterentwicklung seien
Strahlflugzeuge nunmehr leiser als propellergetriebene Flugzeuge, nicht überzeugen
könne, weil eine nachvollziehbare Prüfung, ob dies bezogen auf die örtlichen
Verhältnisse tatsächlich der Fall sei, nie stattgefunden habe. Dies hat die Beigeladene
mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen geht die
Vorstellung, die in einem Verfahren nach § 6 LuftVG rechtlich erheblichen Interessen
der Anwohner beschränkten sich auf das Interesse an einer Vermeidung einer
Lärmzunahme, fehl.
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Die Begründung des Zulassungsantrags lässt auch nicht erkennen, dass das
Verwaltungsgericht den Begriff des Ausnahmefalls unzutreffend ausgelegt haben
könnte. Zu Unrecht wendet die Beigeladene in diesem Zusammenhang ein, das
Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, § 25 LuftVG könne nur für die
Regelung von Einzelfällen ("einen nach dem anderen, jeweils einzeln zu beantragen")
herangezogen werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht wie von der Beigeladenen
mit ihrem Zulassungsvorbringen gefordert ausdrücklich in den Blick genommen, dass
eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 4 LuftVG auch "allgemein" erteilt werden kann.
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Der von der Beigeladenen im Weiteren angeführte Hinweis darauf, dass der von ihr
beabsichtigte Flugbetrieb auf einem für diese Betriebsart technisch-betrieblich
umfassend geeigneten Flugplatz stattfinden soll, stellt die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat als
Begründung dafür, dass der Betrieb mit Strahlflugzeugen eine wesentliche Änderung
des Betriebs des Flugplatzes darstellt, auf die Ausführungen in dem
Planfeststellungsbeschluss vom 3. Dezember 1991 verwiesen, wonach sich Flugzeuge
mit Strahlantrieb in den bisherigen Flugplatzverkehr flugbetrieblich nur schwer
integrieren ließen, aufgrund ihres Flugverhaltens und/oder ihrer Geschwindigkeit
größere An- und Abflugverfahren erforderten, sie die Instrumentenan und
abflugverfahren zum und vom Flug-hafen Düsseldorf tangierten sowie aus
Sicherheitsgründen vor Ort der Bewegungs-lenkung durch die Flugsicherung
(Platzkontrolle) unterliegen sollten. Diese Erwägungen hat die Beigeladene mit ihrem
Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Namentlich hat sie nichts dafür angeführt,
dass diesen Gesichtspunkten zum heutigen Zeitpunkt keine Bedeutung mehr
zukommen könnte. Angesichts dessen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass der Flugplatz Essen/Mülheim für die von der Beigeladenen verwendeten
Flugzeuge insbesondere in dem Umfang des Einsatzes, wie er nunmehr vorgesehen
ist hinreichend geeignet und ausgerüstet ist und sich der von der Beigeladenen
geplante Flugbetrieb lediglich als eine "genehmigungsrechtliche Besonderheit"
darstellt. Im Übrigen rechtfertigte die technisch-betriebliche Eignung des Flugplatzes für
sich allein noch nicht die Erteilung der begehrten Außenstart- und landeerlaubnisse. Die
in erster Linie auf den zahlenmäßigen Anteil der erlaubten Außenstarts und -landungen
gestützte Annahme der Beigeladenen, der Ausnahmecharakter sei gewahrt, erschüttert
die anderslautende, die gesamten Umstände in den Blick nehmende Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht.
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Zu Unrecht beanstandet die Beigeladene, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt,
dass im vorliegenden Fall keine unkontrollierte Anzahl von Erlaubnissen erteilt worden
sei, sondern zahlenmäßig begrenzte Gestattungen an einen einzelnen Nutzer erteilt
worden seien. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung
weder auf eine unkontrollierte Anzahl von Erlaubnissen abgestellt noch hat es
übersehen, dass die Erlaubnisse nur einem einzelnen Nutzer und zudem zahlenmäßig
begrenzt erteilt worden sind. Als gegen die Annahme eines Ausnahmefalles und damit
gegen die Anwendbarkeit von § 25 LuftVG sprechend hat das Verwaltungsgericht
vielmehr u.a. den Umstand gewertet, dass für die bis zu 100 erlaubten Flugbewegungen
im Monat keine Höchstzahl von Flugbewegungen pro Tag festgelegt worden ist. Dies ist
nicht zu beanstanden und wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend
in Frage gestellt.
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Ohne Erfolg wirft die Beigeladene dem Verwaltungsgericht vor, es habe verkannt, dass
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der durch die erteilten Erlaubnisse eröffnete Flugbetrieb gerade kein planmäßiger und
regelmäßiger Flugverkehr sei; der Flugbetrieb folge keinen regelmäßigen Flugplänen
und Intervallen und die Maschinen würden jeweils nur aus spezifischen und immer
wieder besonderen Gründen der Kunden eingesetzt. Diese Umstände hat das
Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Insbesondere hat es auch berücksichtigt,
dass der Flugbetrieb der Beigeladenen nicht nach einem festen Flugplan erfolgt. Seine
Auffassung, dass es sich bei den durch die streitgegenständlichen genehmigten
Flugbewegungen nicht um Ausnahmen, sondern um einen regelmäßigen Flugbetrieb
handelt, hat das Verwaltungsgericht vielmehr im Wesentlichen darauf gestützt, dass die
Beigeladene selbst vorgetragen hat, die Erlaubnisse seien für die Ertragskraft und den
Fortbestand ihres Unternehmens am Flugplatz Essen/Mülheim erforderlich und ihre
Aufhebung führe zu einem Abbau von Arbeitsplätzen an dem Standort. Daraus wird wie
das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat deutlich, dass mit der Erteilung der
Außenstart- und -landeerlaubnisse nicht einer besonderen Situation Rechnung
getragen werden soll. Vielmehr soll der Beigeladenen der von ihr beabsichtigte
Flugbetrieb mit Strahlflugzeugen auf eine im Ergebnis nicht näher begrenzte Zeit und
damit regelmäßig ermöglicht werden. Dass die Erlaubnisse nur zeitlich befristet erteilt
worden sind, steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass die Dauer der
Befristung zuletzt von einem Jahr auf zwei Jahre ausgeweitet worden ist, hat sich schon
in der Vergangenheit gezeigt, dass die abgelaufenen Außenstart- und landeerlaubnisse
regelmäßig im unmittelbaren zeitlichen Anschluss durch aktuelle ersetzt worden sind.
Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten
der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
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Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen
dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann
vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an
der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres
im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 117 ff., m. w. N.
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Daran fehlt es hier. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die von
der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres im vorliegenden
Zulassungsverfahren zu beantworten.
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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung
des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder
Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage legt die
Antragsschrift nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
dar.
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Die Beigeladene hält die "Frage der Anwendbarkeit von § 25 LuftVG für Sachverhalte
wie den vorliegenden" für grundsätzlich klärungsbedürftig. Damit macht sie aber nicht
hinreichend deutlich, für welchen Umstand des vorliegenden Einzelfalls sie einen
besonderen Klärungsbedarf sieht. Auch mit dem pauschalen, nicht näher spezifizierten
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Verweis auf vermeintliche Lücken in der einschlägigen Kommentierung und der
existenten Rechtsprechung hat die Beigeladene eine grundsätzlich klärungsbedürftige
Frage nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gilt für den Hinweis, der vorliegende Fall
betreffe einen Grenzbereich der Anwendbarkeit von § 25 LuftVG und beschreibe in
markanter Weise die Abgrenzungsproblematik zwischen dem Genehmigungserfordernis
nach § 6 LuftVG und dem Ausnahmetatbestand des § 25 LuftVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG.
Sie orientiert sich an dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit
Fassung 7/2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) vorge-sehenen Wert für
Klagen eines drittbetroffenen Privaten (Nrn. 2.2.2, 11.2, 19.2 und 34.2). Der für derartige
Klagen bestimmte Wert von 15.000,- Euro ist auch in Verfahren der vorliegenden Art
zugrundezulegen, weil die streitgegenständlichen Erlaubnisse faktisch wie eine
Genehmigung/Genehmigungsänderung nach § 6 LuftVG wirken.
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