Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2002

OVG NRW: verwaltungsgerichtsbarkeit, umrechnung, auflage, vertreter, hauptsache, ermessen, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1019/99
20.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Beschluss
15 A 1019/99
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 8/98
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und der
Beklagte, die des Berufungsverfahrens die Klägerin und der Beteiligte je
zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen
Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens
beider Instanzen entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter den jeweils
Verfahrensbeteiligten aufzuteilen, weil der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die bis
1999 bestehende Fassung des § 5 Abs. 2 GO NRW offen war. Hierbei ist der Vertreter des
öffentlichen Interesses als Rechtsmittelführer an den Kosten des Berufungsverfahrens zu
beteiligen,
vgl. Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, § 154 Rdnr. 7;
Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (Stand: Januar
2001), § 154 Rdnrn. 5 - 8,
wobei dem Beklagten insoweit keine Kosten aufzuerlegen sind, weil er im
Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45/91 -, NJW 1994, 3024 (3027).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die
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Streitwertfestsetzung erster Instanz ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern, weil
entsprechend der ständigen Praxis des Senats für kommunalaufsichtsrechtliche
Streitigkeiten auf der Grundlage von Nr. 19.5 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Wert von 20.000,-- DM anzunehmen ist, was bei
überschlägiger Umrechnung auf Euro dem festgesetzten Wert entspricht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.