Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2002

OVG NRW: herkunft, bvo, form, angemessenheit, behandlung, versorgung, beitrag, bedingung, datum, zeugenaussage

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1436/00
Datum:
26.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1436/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1056/98
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro
(= 8.000,--- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nachdem bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil
ergangen ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe
jedenfalls in der Sache nicht gegeben sind.
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Die in der Antragsschrift vorgenommene Differenzierung zwischen psychosomatisch
und nicht psychosomatisch bedingtem Würgreiz sowie der Hinweis darauf, Würgreiz sei
regelmäßig psychosomatischer Herkunft, begründen keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abgesehen davon,
dass das beklagte Land als Beleg für die von ihm vertretene Auffassung allein den
Beitrag eines Wissenschaftlers, Prof. Dr. H. , heranzieht, ist dieser Aspekt für die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht erheblich gewesen. Auch das vom
Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. F. vom
1999 differenziert nicht nach den Kategorien psychosomatischer bzw. nicht
psychosomatischer Bedingung des Würgreizes. Es hat vielmehr darauf abgehoben, die
medizinische Notwendigkeit einer gaumenfreien Versorgung sei sachverständigerseits
weder beweisbar noch widerlegbar. Es komme jedoch dem Vortrag des Klägers, er
habe über ein halbes Jahr die Totalprothese getragen, ohne dass der Würgreiz
nachgelassen habe, eine "gewisse Indizwirkung" zu. Dementsprechend hat das
Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der - von der Antragsschrift nicht in Zweifel
gezogenen - Angaben des Klägers namentlich in der mündlichen Verhandlung sowie
der Zeugenaussage des den Kläger behandelnden HNO-Arztes Dr. P. eine individuelle
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Würdigung der Erforderlichkeit der zahnmedizinischen Behandlung des Klägers
vorgenommen. Es ist auf Grund der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden
Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger sei ein längeres Tragen einer
Oberkieferprothese mit Gaumenplatte nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Wegen der
spezifischen Situation des Klägers sei daher ausnahmsweise die Implantatversorgung
notwendig und angemessen. Dieser auf die individuellen Verhältnisse des Klägers
abstellenden Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts ist mit den eher allgemein
gehaltenen Ausführungen der Antragsschrift zur Herkunft des Würgreizes nicht
substantiiert genug entgegen getreten worden.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob
Aufwendungen für eine Implantatversorgung bei Vorliegen eines Würgreizes,
unabhängig von anderen Indikationen, stets angemessen und notwendig im Sinne des
§ 3 Abs. 1 BVO sind, stellt sich in dieser Form und in dieser Allgemeinheit im
vorliegenden Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat - ohne
verallgemeinerungsfähige Aussagen zu treffen - allein auf Grund der besonderen
Umstände im Falle des Klägers ausnahmsweise die Notwendigkeit und
Angemessenheit bejaht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig.
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