Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2005

OVG NRW: identifizierung, verwaltung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1940/05
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1940/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 822/05
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO
abgelehnt, weil es seiner Rechtsverfolgung aus den nachstehenden
Gründen an hinreichender Aussicht auf Erfolg fehlt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Oktober 2005 wird
zurückgewiesen. Soweit es den Hauptantrag betrifft, fehlt es im
Beschwerdevorbringen bereits an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses
(§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die pauschale Verweisung auf den Vortrag
im erstinstanzlichen Verfahren genügt insoweit nicht. Der tragenden
Erwägung des Verwaltungsgerichts, es liege im Hinblick auf die
begehrte Erteilung einer Fahrerlaubnis auf den Namen T. kein
Anordnungsgrund vor, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Er
verdeutlicht nicht, inwieweit die vorläufige Versagung einer auf seinen
nunmehr angegebenen Namen lautenden Fahrerlaubnis zu ihm
unzumutbaren Nachteilen iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO führen könnte.
Seine Darlegung, das weitere Gebrauchmachen von der unter Angabe
eines falschen Namens beantragten und erlangten Fahrerlaubnis führe
zu keinem Nachteil "für die öffentliche Hand oder die Verwaltung", liegt
neben der Sache. Im Hinblick auf den Hilfsantrag folgt der Senat der
Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsteller unter
falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis wegen der
Identifizierungsfunktion des Namens (vgl. § 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs.
1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere gegangen ist und nicht etwa - ohne eine
sichere Identifizierung - der natürlichen Person zugeordnet werden kann.
Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (§ 122 Abs.
2 Satz 3 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro
festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 1
und 2 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.