Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2006

OVG NRW: grundsatz der freien beweiswürdigung, versetzung, mobbing, vertrauensverhältnis, gymnasium, beamtenrecht, zerstörung, petition, ermessen, unterlassen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4624/04
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4624/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2677/04
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Der Kläger begehrt die Aufhebung der Versetzungsverfügung der Bezirksregierung E.
vom 29. Juni 2004. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten: Es
habe für eine Versetzung des Klägers vom S. -C. -Gymnasium C1. T. an das N. - X. -
Gymnasium M. ein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) gegeben. Die Bezirksregierung E. habe dies
zutreffend u.a. damit begründet, dass zwischen dem Kläger und der Schulleitung des S.
- C. -Gymnasiums C1. T. schon seit längerer Zeit Spannungen bestünden. Der Vortrag
der Bezirksregierung E. , diese Spannungen seien inzwischen nicht mehr zu
überbrücken, sei nachvollziehbar. Der Kläger habe selbst gegenüber Journalisten
geäußert, dass die Schulleiterin nicht mit ihm klarkomme und er von ihr gemobbt werde.
Bei der Auswahl, wer von mehreren an einem Spannungsverhältnis beteiligten
Personen aus der Dienststelle gelöst werden solle, komme es nicht auf eine
abschließende Klärung der Schuldfrage an. Vielmehr sei die Abordnung eines Beamten
in derartigen Fällen nur dann ermessensfehlerhaft, wenn die Unstimmigkeiten, die das
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Vertrauensverhältnis gestört hätten, im Wesentlichen allein von dem oder den
Vorgesetzten verschuldet worden seien oder auf einem komplottähnlichen
Zusammenwirken der anderen Beteiligten beruhten. Ein solcher Ausnahmefall sei hier
nicht gegeben.
Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem
Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.
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Der Kläger trägt insoweit sinngemäß vor, die vom Verwaltungsgericht angenommenen
Spannungen zwischen ihm und der Schulleitung des S. -C. -Gymnasiums bestünden in
Wirklichkeit gar nicht, sondern seien von der Bezirksregierung E. stets nur
unsubstantiiert behauptet worden. Das Verwaltungsgericht habe sich unter Verstoß
gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, gegen den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung und gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur
auf die entsprechenden Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. gestützt und
weitergehende Ermittlungen unterlassen.
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Dieser Vortrag greift nicht durch. Bei seiner Feststellung, dass es zu dem maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
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vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 118, m.w.N.,
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zwischen dem Kläger und der Schulleitung des S. -C. -Gymnasiums C1. T. Spannungen
gab, hat sich das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf Vermerke und Stellungnahmen
der Bezirksregierung E. und der Schulleitung gestützt, sondern auch auf eigene
Äußerungen des Klägers. Es hat u.a. auf einen Artikel des Westfalen-Blatts vom 6. April
2004 Bezug genommen, in dem der Kläger mit der Äußerung zitiert wird, die
Schulleiterin komme mit ihm nicht klar, es sei im Jahre 1997 zum Bruch gekommen und
er werde seither von ihr "gemobbt". Ähnliche Äußerungen hatte der Kläger bereits früher
getan. So hat er in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleiterin vom 17.
Januar 2000 ausgeführt: "Da Schulleitung und Dienstaufsicht mich übler behandelt
haben als einen Anfänger, komme ich nicht umhin, das Verhalten jener Personen mir
gegenüber als Mobbing anzusehen." Des weiteren hat er in einer Petition an den
Petitionsausschuss des nordrhein- westfälischen Landtags vom 8. März 2000
vorgetragen: "Die beiden in der Anlage beigefügten Schreiben stellen die bisher letzte
Etappe eines seit Dezember 1997 durch meine Schulleiterin und die genannten
Dezernenten gegen mich veranstalteten Mobbing dar." In Anbetracht dieser vom Kläger
selbst getätigten Äußerungen musste sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst
sehen, von sich aus weitere Ermittlungen zur Frage des Vorliegens von Spannungen
zwischen dem Kläger und der Schulleitung anzustellen.
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Bestehen - wie hier - innerhalb einer Dienststelle Spannungen, hat der Dienstherr zu
prüfen und zu bewerten, ob diese Spannungen hinreichend gewichtig sind, um die
Versetzung eines Beamten zu veranlassen. Er hat dabei einen
Einschätzungsspielraum.
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Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 - und vom 16.
Oktober 2003 - 6 B 1913/03 - zur Abordnung eines Beamten.
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Ob er letztlich eine Versetzung vornimmt und insbesondere welchen Beamten er hierfür
auswählt, steht in seinem Ermessen.
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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Bezirksregierung E. im
vorliegenden Fall die Grenzen ihres Einschätzungs- und Ermessensspielraums
überschritten hat. In ihrer Versetzungsverfügung vom 29. Juni 2004 und ihrem
Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 hat die Bezirksregierung E. nachvollziehbar
ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis mit der Schulleitung spätestens nach
Erscheinen des Zeitungsartikels vom 6. April 2004 völlig zerstört sei und ihr eine
Versetzung des Klägers unausweichlich erscheine. Auch wenn die durch unvertretbare
Äußerungen des Klägers im Beisein von Schülern ausgelöste Vorgehensweise der
Schulleitung und der Schulverwaltung nach Auffassung des Senats äußerst fragwürdig
erscheint und den Eindruck erweckt, der Kläger solle mit Mitteln diszipliniert werden, die
dafür weder geeignet noch vorgesehen sind, lässt sich auf der Grundlage des
Zulassungsvorbringens nicht feststellen, dass der Konflikt mit der Schulleitung ohne
Zutun des Klägers eskaliert ist oder sich die Versetzung aus sonstigen Gründen als
unverhältnismäßig darstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erwägungen der
Bezirksregierung E. - wie der Kläger sinngemäß vorträgt - auf einer unzureichenden
oder unzutreffenden Sachverhaltsaufklärung beruhen. Schon aus seinem eigenen
Vortrag ergibt sich - wie ausgeführt -, dass die Spannungen zwischen ihm und der
Schulleitung schon lange andauerten und erheblich waren.
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Auf den Vortrag des Klägers, es sei weder das Verhältnis zum Lehrerkollegium noch der
allgemeine Schulfrieden oder der Unterrichtsbetrieb gestört gewesen, kommt es nicht
an, weil bereits die fortdauernden erheblichen Spannungen zwischen Kläger und
Schulleitung die Versetzung rechtfertigen.
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Die Behauptung, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat der Kläger
nicht begründet. Solche Schwierigkeiten sind nach den obigen Ausführungen auch nicht
ersichtlich.
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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie
eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses
Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über
den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, "ob es für
den Beklagten ausreicht, eine Versetzungsverfügung ermessensfehlerfrei zu erlassen,
wenn er abstrakt die Versetzung nur mit Spannungen begründet, die nicht näher
dargelegt werden und wenn eine Störung oder Zerstörung des Schulbetriebs ebenfalls
nur abstrakt behauptet, nicht aber bis ins Einzelne nachprüfbar dargelegt wird", bezieht
sich ersichtlich nur auf den vorliegenden Fall. Es fehlt an jeder Darlegung, warum diese
Rechtsfrage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung haben soll.
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Vgl. zu den insoweit bestehenden Substantiierungs-anforderungen den Beschluss des
Senats vom 22. Mai 2006 - 6 A 4015/04 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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