Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2001

OVG NRW (ausbau, anlage, grenze, bebauungsplan, fläche, teil, grundstück, kag, form, asphalt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 621/99
Datum:
28.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 621/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 4720/97
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. November 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 wird, soweit
er nicht bereits durch das angefochtene Urteil aufgehoben worden ist,
auch im Übrigen aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks O. W. 31
(Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 580), das mit seiner westlichen Grenze an die Straße
Am S. grenzt. Mit Beschluss vom 9. Mai 1989 beschloss die Bezirksvertretung J. der
Stadt B. , die Straße Am S. zwischen der T. Straße und der Straße O. W. sowie weiter
zwischen der O. W. und der südlichen Grenze der im Bebauungsplan ausgewiesenen
Fläche für Wohnbebauung auszubauen, und zwar zwischen T. Straße und der Straße
O. W. im Trennprinzip, zwischen O. W. und der südlichen Grenze der im Bebauungsplan
ausgewiesenen Fläche für Wohnbebauung als befahrbaren Wohnweg. Das klägerische
Grundstück grenzt an diesen Teil der Straße Am S. . Vor dem Ausbau war die Straße
Am S. zwischen der T. Straße und der O. W. mit einer bituminösen Decke versehen, die
Entwässerung erfolgte über Seitengräben. Zwischen der Straße O. W. bis in den
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Übergang zum Außenbereich war die Straße Am S. mit Schlacke belegt. Nach § 7 Abs.
1 der ersten Erschließungsbeitragssatzung der seinerzeitigen Gemeinde T. waren die
öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen "endgültig hergestellt, wenn sie die
nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher
Bauweise, 2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung, 3.
Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße."
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Die in diesem Bereich südlich der Straße O. W. an die Straße Am S. beidseitig
angrenzenden Baugrundstücke sind 1965 und 1966 bebaut worden. Gemäß dem
Ausbaubeschluss wurde die Straße Am S. ausgebaut, wobei jedoch in Abweichung von
der Ausbauplanung der Bereich zwischen O. W. und Ausbauende nicht in Form eines
mit Betonsteinpflastern versehenen Wohnweges hergestellt wurde, sondern dies nur bis
etwa zur Hälfte der Strecke geschah (etwa 20 m), während der Rest (etwa 25 m) nur mit
einer wassergebundenen Decke versehen wurde. Mit Beschluss vom 10. März 1992
nahm die Bezirksvertretung J. diese Änderung des Ausbaustandards zur Kenntnis. Am
16. Juni 1992 wurden die Ausbauarbeiten abgenommen. Mit Bescheid vom 15.
November 1996 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Ausbau der Straße
Am S. einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 16.683,66 DM fest. Den dagegen
erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997,
zugestellt am 10. Oktober 1997 zurück.
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Mit der dagegen am 7. November 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen:
Es sei fraglich, ob die Maßnahme als eine solche des Beitragsrechts nach dem KAG
abgerechnet werden könne. Die südliche Abgrenzung der ausgebauten Anlage sei
unrichtig erfolgt. Das ursprüngliche Ausbauprogramm habe den Ausbau bis zur
südlichen Grenze des Bebauungsplanes vorgesehen, was unbedenklich sei. Diese
Ausbaugrenze sei aber nach Norden hin verschoben worden, sodass sich die Anlage
nunmehr nicht mehr bis zur Grenze der Fläche für Wohnbebauung nach dem
Bebauungsplan, sondern bis zur halben Strecke vor der Zufahrt des Hausgrundstücks
Nr. 46 erstrecke. Diese Änderung des Bauprogramms habe die Bezirksvertretung J. mit
Beschluss vom 20. März 1992 nicht beschlossen, sondern lediglich zur Kenntnis
genommen. Die Straße Am S. sei südlich der Straße der O. W. noch nie erstmals
hergestellt worden. Hinsichtlich der Verteilung sei die Abgrenzung des Innenbereichs
auf der westlichen Seite nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Die
Tiefenbegrenzungsregelung für die Grundstücke Nr. 44, 40 und 28 sei nicht beachtet
worden. Auch sei das rückwärtige Wohnhaus hinter dem Grundstück Am S. 46 zu
Unrecht nicht einbezogen worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15. November 1996 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Der Bereich der Straße von der O. W. bis zur Planungsgrenze sei
Ende der 50er Jahre mit Schlacke befestigt worden, was den damaligen örtlichen
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Straßenbaugepflogenheiten entsprochen habe. Daher stelle der jetzige Ausbau teils mit
Pflasterung und teils mit wassergebundener Decke eine Verbesserung dar. Die
erstmalige Herstellung nach dem BauGB sei nicht Voraussetzung für eine KAG-
Abrechnung. Die Anlage sei zutreffend abgegrenzt, durch die Änderung des
Ausbaustandards, wonach aus Kostengründen auf den letzten etwa 27 m nur eine
wassergebundene Decke anzulegen sei, habe an der räumlichen Ausdehnung der
Anlage nichts geändert. Die Abgrenzung des Verteilungsgebietes sei zutreffend erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage bis auf einen
kleinen Teil abgewiesen.
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Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Klägerin vor: Das
Bauprogramm sei nicht wirksam durch die Bezirksvertretung J. geändert worden, weil in
der Kenntnisnahme der durch die Verwaltung geänderten Ausbauplanung keine
Änderung dieser Planung durch die Bezirksvertretung liege. Die Weiterführung der
Straße Am S. im Bereich südlich der O. W. als befahrbarer Wohnweg sei
möglicherweise als bloßes Provisorium nicht beitragsfähig. Insoweit komme lediglich
eine eigenständige Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht in Betracht, was
jedoch wegen des Ausbaus im letzten Teil nur mit Schotter nicht den Anforderungen an
die Ausdehnung einer Erschließungsanlage und den Ausbauanforderungen der
Erschließungsbeitragssatzung entspreche. In diesem Bereiche liege auch kein
Bauprogramm nach dem Kommunalabgabengesetz vor, da insoweit lediglich ein
Provisorium angelegt worden sei.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den angefochtenen
Heranziehungsbescheid in Form des Widerspruchsbescheides aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Auch soweit der Ausbau den Bereich der Straße Am S. südlich der O. W.
betreffe, handele es sich um eine beitragsfähige Maßnahme nach dem
Kommunalabgabengesetz in Form einer Erweiterung und damit
straßenbaubeitragsrechtlichen Verbesserung der alten Anlage. Selbst wenn sich die
nachmalige Herstellung der Straße Am S. nur auf den Bereich von der T. Straße bis zur
O. W. beziehe, gehöre doch das Grundstück der Klägerin zum Kreis der in die
Verteilung einzubeziehenden Grundstücke, da selbst ein unvollständiger Ausbau im
südlichen Bereich wegen seiner untergeordneten Bedeutung die Annahme eines
beitragsfähigen Ausbaus der gesamten Anlage nicht hindere. Allenfalls komme noch
eine zusätzliche Beitragspflicht für den endgültigen Ausbau des Bereiches der Straße
Am S. zwischen O. W. und Planungsgrenze in Betracht, was für den vorliegenden KAG-
Beitrag nur zu einer geringfügigen Verminderung des geltend gemachten Aufwandes
führen würde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Klage nicht in
vollem Umfang stattgegeben hat. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nämlich
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück ist bislang weder unter
straßenbaubeitragsrechtlichen noch erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten
entstanden.
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Ein Straßenbaubeitrag ist für das klägerische Grundstück nicht entstanden, weil für die
beitragsrechtliche Abwicklung des Ausbaus des Teilstücks der Straße Am S. zwischen
O. W. und Ausbauende (südliche Grenze der im Bebauungsplan für Wohnbebauung
vorgesehenen Fläche) das Baugesetzbuch anzuwenden ist, was die Anwendbarkeit
des Straßenbaubeitragsrechts ausschließt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW).
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Das hier in Rede stehende Teilstück von knapp 50 m war vor dem Ausbau noch nicht
erstmalig hergestellt. Es handelte sich um einen mit Schlacke befestigten Feldweg, der
den Herstellungsmerkmalen der ersten Erschließungsbeitragssatzung der früheren
Gemeinde T. ("eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke
neuzeitlicher Bauweise") ebenso wenig entsprach wie den Herstellungsmerkmalen der
heute gültigen Erschließungsbeitragssatzung vom 27. Dezember 1988 (EBS) in § 7
Abs. 1 Buchst. b ("Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen
Material neuzeitlicher Bauweise"). Dieser Teil der Straße war auch keine vor
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Erschließungsanlage als
programmgemäß fertig gestellte Straße oder als vorhandene Straße im Sinne des
preußischen Anliegerbeitragsrechts,
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vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 2 Rn. 25 ff.,
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weil das Straßenstück wegen seiner Lage im Außenbereich nicht - was erforderlich
wäre - zum Anbau bestimmt war. Die beiden anliegenden Grundstücke südlich der
Einmündung der O. W. wurden nämlich erst 1965 und 1966 bebaut, mithin nach
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in seinem erschließungsbeitragsrechtlichen Teil
am 30. Juni 1961.
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Somit handelt es sich bei der hier vorliegenden Ausbaumaßnahme in dem Teilstück um
eine erschließungsbeitragsrechtliche Maßnahme. Das gilt auch für die hier vorliegende
Konstellation, dass eine bereits endgültig hergestellte Straße (nämlich die Straße Am S.
zwischen T. Straße und O. W. ) lediglich um die genannte geringe Strecke weitergebaut
wird. Wird nämlich eine vorhandene Erschließungsanlage um eine zum Anbau
bestimmte Straßenstrecke verlängert, handelt es sich dabei unabhängig von ihrer
flächenmäßigen Ausdehnung um eine selbstständige Erschließungsanlage.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - 8 C 41.83 -, DVBl. 1985, 294; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 15.
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Es ist daher unzutreffend, wenn der Beklagte meint, das in Rede stehende Teilstück
zwischen der O. W. und dem Ausbauende gehöre zur nach Straßenbaubeitragsrecht
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ausgebauten Anlage und es komme daher nicht auf den vollständigen Ausbau dieser
Anlage an. Da die nach Straßenbaubeitragsrecht ausgebaute Anlage sich von der T.
Straße bis zur O. W. erstreckt, wird das klägerische Grundstück nicht von dieser Anlage
erschlossen, sodass eine Ausbaubeitragspflicht hinsichtlich des klägerischen
Grundstücks nicht entstanden ist. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die
Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -
(NWVBl. 1996, 144 f.). Denn dort ging es um den Teilausbau einer einzigen Anlage im
Sinne des Ausbaubeitragsrechts, nicht - wie hier - um den vollständigen Ausbau einer
Anlage im Sinne des Ausbaubeitragsrechts und den gleichzeitigen - wie noch zu zeigen
sein wird - unvollständigen Ausbau einer daran anschließenden Erschließungsanlage.
Schließlich ist für das Teilstück der Straße Am S. zwischen O. W. und dem Ende der im
Bebauungsplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Fläche auch kein
Erschließungsbeitrag entstanden. Das wäre nur dann der Fall, wenn das in Rede
stehende Teilstück als eigenständige Erschließungsanlage endgültig hergestellt
worden wäre (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das setzt voraus, dass der Ausbau die
erschließungsbeitragssatzungsrechtlichen Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt
(§ 132 Nr. 4 BauGB), hier also das Merkmal des § 7 Abs. 1 Buchst. b EBS "Decke aus
Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise".
Das ist im südlichsten Teil der in Rede stehenden Strecke mit seiner
wassergebundenen Decke nicht der Fall.
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Somit könnte allenfalls für das mit Betonsteinpflaster gedeckte nördliche Teilstück ein
Erschließungsbeitrag entstanden sein, wenn dieses Teilstück bei natürlicher
Betrachtungsweise auch ohne die Fortsetzung des nur mit wassergebundener Decke
versehenen südlichen Teilstücks eine eigenständige Erschließungsanlage wäre.
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Vgl. zum maßgeblichen Abgrenzungskriterium der natürlichen Betrachtungsweise
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 4.
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Das ist jedoch nicht der Fall. Nicht nur sollte sich der Ausbau bis zum südlichen Ende
der im Bebauungsplan für Wohnbebauung vorgesehenen Fläche erstrecken, er ist auch
bis dahin geführt worden. Das schließt es aus, den tatsächlich bis zum Ende der
genannten Grenze im Bebauungsplan durchgeführten Ausbau in zwei
Erschließungsanlagen aufzuspalten. Vielmehr liegt von der Einmündung der Straße O.
W. bis zum Ausbauende eine einzige Erschließungsanlage vor, die jedoch mangels
Erfüllung der erschließungsbeitragssatzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale im
südlichen Bereich noch nicht endgültig hergestellt ist, sodass insgesamt für das
genannte Teilstück noch keine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist.
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Aus dem Umstand, dass für diesen Bereich noch keine Erschließungsbeitragspflicht
entstanden ist, kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abgeleitet werden,
dass das straßenbaubeitragsrechtliche Merkmal einer Verbesserung vorliege. Der
Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW schließt es
aus, eine noch in der Herstellung befindliche Erschließungsanlage dem
Ausbaubeitragsrecht zu unterwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
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nicht vorliegen.