Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.1997

OVG NRW (kläger, wiedereinsetzung in den vorigen stand, abfindung, einlage, gewässer, flurbereinigung, wert, die post, höhe, grundstück)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9A D 13/96.G
Datum:
21.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9a. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9A D 13/96.G
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt einen nach den baren Auslagen des Gerichts
berechneten Pauschsatz von 77,00 DM, eine Gerichtsgebühr von
3.132,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die
Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Teilnehmer der im Jahre 1965 nach §§ 1 und 4 Flurbereinigungsgesetz
(FlurbG) eingeleiteten Flurbereinigung F. . Er ist mit vier Besitzstücken (6 Flurstücken) in
einer Größe von 7,1464 ha beteiligt, für die der Beklagte 31.465 Wertzahlen (WZ)
ermittelt hat.
2
Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden durch Anordnung vom 20. Mai 1983
festgestellt und anschließend öffentlich bekanntgemacht. Die hiergegen gerichteten
Klagen des Klägers wies der Senat durch Urteile vom 14. Juli 1994 - 9 G 42/84 -
(Untätigkeitsklage) und - 9 D 211/91.G - (Klage nach Erlaß des
Widerspruchsbescheides) ab. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
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Nachdem der Beklagte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von
der Aufbringung eines Landbeitrags nach § 47 Abs. 3 FlurbG ganz befreit hat, entspricht
der Abfindungsanspruch dem Wert der Einlagegrundstücke.
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Der Beklagte teilte dem Kläger nach dem Stand des Nachtrags 6 zum
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Flurbereinigungsplan Flächen mit 30.200 WZ zu und hat wegen der nachträglichen
Befreiung des Klägers von der Aufbringung des Landabzugs nach § 47 FlurbG die
Zuteilung weiterer Flächen mit 1.416 WZ im nächsten Nachtrag zugesichert. Die
Mehrausweisung von 151 WZ ohne Geldausgleich erfolgte wegen einer nachträglichen
Neuvermessung.
Für die Abgabe von Gehölzen wurde für den Kläger eine Geldabfindung von jetzt noch
insgesamt 1.094,00 DM festgesetzt.
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Die vorläufige Besitzeinweisung zum Flurbereinigungsplan ordnete der Beklagte durch
Bescheid vom 5. Oktober 1983 an, die am 7. Oktober 1983 im Amtlichen Kreisblatt des
Kreises M. -L. öffentlich bekanntgemacht wurde. Die vorläufige Besitzeinweisung der
Nachträge erfolgte im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Erlaß. Soweit dem
Kläger im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens der Besitz von Flächen zugewiesen
wurde, die nicht mit seiner Einlage übereinstimmten, lehnte der Kläger eine
Inbesitznahme der Grundstücke ab. Er bewirtschaftete vielmehr mit geringen
Ausnahmen seinen Altbesitz weiter.
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Der Kläger legte in den Anhörungsterminen zur Vorlage des Flurbereinigungsplanes
vom 9. März 1984 sowie der Nachträge 1, 2, 3, 4 und 6 Widerspruch ein, den er wie folgt
begründet:
8
Er verlange die Wiederzuteilung seines Altbesitzes, so wie er vor den Maßnahmen des
Beklagten bestanden habe. Er sei nicht wertgleich abgefunden. Die rechnerische
Bemessung seines Abfindungsanspruchs sowie die daran orientierte Abfindung seien
schon deshalb fehlerhaft, weil die Unterlagen offensichtlich gefälscht worden seien.
Während des Flurbereinigungsverfahrens sei von dem ihm im wesentlichen wieder
zugeteilten Einlagegrundstück Flur 15, Flurstück 158, (= Abfindungsgrundstück Flur 17,
Flurstück 13) cam 500 cbm Mutterboden abgetragen worden. Dadurch sei der Ertrag
dieser Fläche nachhaltig gemindert. Der Mutterboden müsse wieder aufgetragen
werden.
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Das Abfindungsgrundstück Flur 3, Flurstück 26, zeige Probleme bei der Entwässerung.
Der unter der B. Straße verlaufende Durchlaß sei so hoch ausgebaut worden, daß eine
Entwässerung seiner westlich der B. Straße liegenden Ackerfläche nicht mehr
gewährleistet sei. Das Gewässer, welches östlich der B. Straße verlaufe, sei so tief
ausgebaut worden, daß sein Abfindungsgrundstück unter Trockenschäden leide. Die
Gewässerführung müsse geändert werden. Er begehre einen Rückbau der B. Straße,
soweit sie im Bereich seiner Einlagefläche liege; die Ostseite seines Flurstücks solle auf
die Altgrenze zurückgeführt werden. Mit dem Ausbau der B. Straße sei ein Dränsammler
überbaut worden. Er sei auch nicht damit einverstanden, daß die
Oberflächenentwässerung der westlich liegenden Fläche über sein Grundstück erfolge.
10
Die Ostgrenze seines Hausgrundstücks Flurstück 116 (bis Nachtrag 6 Flurstück 35
teilweise) müsse auf die frühere Grenze seiner Einlagefläche Flurstück 865
zurückverlegt werden. Im südlichen Bereich seines Hofplanes zeigten sich
Trockenschäden als unmittelbare Auswirkung des unsachgemäßen Tiefenausbaus des
Gewässers Nr. 530. Die Ausweisung des Gewässers stelle eine unzulässige
widerrechtliche Enteignung dar. Das Gewässer laufe durch seine Hofraumflächen.
Durch die Nichtwiederausweisung eines offenen Vorfluters nördlich seines Hofplans
entstünden dort Nässeschäden. Die ersatzlose Aufhebung des Weges Entwurfs-Nr.:
11
9119 im Westen seines Hofplanes sei nicht akzeptabel. Aus Bewirtschaftungsgründen
sei der Weg westlich seines Hausflurstücks unbedingt erforderlich. Soweit der Weg ihm
teilweise zugeteilt worden sei, sei er immer noch mit Bauschutt befestigt.
Das Grundstück Flur 15, Flurstück 158, sei bisher überhaupt noch nicht gesetzmäßig
zum Flurbereinigungsverfahren hinzugezogen worden.
12
Allgemein gesehen sei der Wege- und Gewässerplan unzweckmäßig, viel zu aufwendig
und die Umsetzung der Vorhaben viel zu teuer. Die Verlegung und Veränderung der
Wege und Straßen und deren Entwässerung seien nicht erforderlich. Durch die fachlich
mangelhafte Planung des Gewässernetzes seien nachhaltige
Grundwasserabsenkungen und daraus resultierende Dürreschäden u.am im Bereich
seiner Flurstücke zu besorgen.
13
Der Holzausgleich sei zu niedrig festgesetzt worden. Er habe Holzbestände im Wert von
über 16.000,00 DM abgegeben.
14
Durch die vorläufigen Besitzeinweisungen und die daraus resultierenden Änderungen
der Besitzverhältnisse seien ihm Nutzungsausfälle entstanden, welche nach dem Stand
vom 30. September 1992 mit 448.500,-- DM nebst Zinsen zu entschädigen seien, und
zwar für die Einlageflächen am Hofplan Flur 27, Flurstücke 860, 861, 865, insgesamt
5.000,00 DM, für die Einlage am H. weg, Flur 23, Flurstück 203/76, ingesamt 7.000,00
DM und für die Einlagefläche an der B. Straße, Flur 21, Flurstück 789/95, jährlich 500,00
DM. Für die Einlagefläche am F. Graben, Flur 15, Flurstück 158, sei ihm ein monatlicher
Schaden in Höhe von 4.000,00 DM entstanden, da durch den vorübergehenden
Besitzentzug dieser Fläche die von ihm geplante gärtnerische Nutzung vereitelt worden
sei.
15
Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 19.
Dezember 1995 zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Dezember 1995
zugestellt.
16
Der Kläger hat am 31. Januar 1996 Klage erhoben. Die Klageschrift hat er am 27.
Januar 1996, einem Samstag, als Einschreibebrief an das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein- Westfalen in Münster abgesandt.
17
Der Kläger hat wegen der Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und zur Begründung angegeben, daß der am Samstag aufgegebene Brief
nach einer Brieflaufzeitbescheinigung der Post AG, Filiale E. , vom 18. November 1995
bei normalen Beförderungsbedingungen am darauf folgenden Montag beim Empfänger
in M. ausgeliefert worden wäre.
18
Im übrigen ergänzt er sein bisheriges Vorbringen dahingehend, daß bei der Ermittlung
seiner Einlage die Größe in Abweichung vom Urkataster falsch ermittelt worden sei. Der
Mutterbodenabtrag bei seinem Einlagegrundstück Flur 15, Flurstück 158, sei sowohl auf
der West- als auch auf der Ostseite erfolgt. Der Dränsammler im Abfindungsgrundstück
Flur 3, Flurstück 26, (= Flur 21, Flurstück 789/75 alt) sei etwa 1967 gebaut worden. Er
habe in einer Tiefe von cam 1 m entlang der Ostgrenze des Einlageflurstücks im
Abstand von etwa 1 m von der Grundstücksgrenze gelegen. Im Rahmen der
Flurbereinigung sei ein Durchlaß durch die B. Straße nördlich seines Einlageflurstücks
geschaffen worden. Im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens sei dann aber die Tiefe
19
des Durchlasses verändert worden und zwar habe der Durchlaß nunmehr ein starkes
Gefälle, so daß er auf der Westseite der B. Straße 1 m höher liege als vorher. Durch
diese Anhebung des Durchlasses könne er sein Grundstück nicht mehr ordnungsgemäß
entwässern. Die von ihm gerügten Nässeschäden im Hofplan träten dadurch auf, daß
von Osten nach Westen fließendes Oberflächenwasser auf die ihm zugeteilten Flächen
laufe. Hintergrund sei, daß der östlich der B. Straße früher vorhandene Graben
zugeschüttet worden sei und infolge dessen abfließendes Wasser nicht mehr
aufnehmen könne. Außerdem seien früher westlich und östlich der B. Straße Mulden
vorhanden gewesen, die in der Lage gewesen seien, Oberflächenwasser aufzunehmen.
Nach der derzeitigen Beschaffenheit des Geländes bestehe keine ausreichende
Möglichkeit, das von Osten ankommende Wasser ordnungsgemäß abzuleiten. Zur Höhe
der Nutzungsentschädigung nehme er auf seine Angaben gegenüber dem Beklagten in
den Schriftsätzen vom 23. August 1990 und 1. Oktober 1992 inhaltlich Bezug. Allerdings
sei der für die Einlagefläche Flur 21, Flurstück 789/75, angesetzte Betrag von 500,00
DM je Jahr zu niedrig; er müsse erhöht werden und zwar auf den Betrag, der für die
angegebenen Quadratmeter an Zinsen gezahlt werden müsse.
Der Kläger beantragt,
20
den Flurbereinigungsplan des Beklagten in dem Flurbereinigungsverfahren F. i.d.F.
sämtlicher Nachträge einschließlich des Nachtrags 6 sowie des Bescheides der
Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-
Westfalen vom 19. Dezember 1995 zu ändern und
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1. ihm unter Wiederzuteilung seiner Einlageflächen in alter Form und Güte vor den
Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde eine wertgleiche Abfindung in Land
entsprechend seinem Vorbringen zu gewähren,
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2. den Holzausgleich angemessen zu erhöhen und
23
3. eine Nutzungsentschädigung entsprechend seinem Vorbringen zu gewähren.
24
Der Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Er erwidert, das Begehren des Klägers sei insgesamt unbegründet. Der Kläger sei
wertgleich abgefunden. Der Holzausgleich sei angemessen. Dem Kläger stehe ein
Geldausgleich bzw. Schadensersatz nicht zu.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser
Gerichtsakte, der Gerichtsakten 9 G 17/83, 9 G 42/84, 9 D 20/86, 9 D 8/88, 9 G 5/88, 9 D
211/91.G, 9 D 106/96.G, 9a B 2205/97.G und 9a B 2492/97.G sowie der vom Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
29
Entscheidungsgründe
30
Der erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers
31
unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des
Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der ehrenamtlichen Richter Dr. Mohn,
Altevogt und Rolf in der Sache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des
Klägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder einzeln unter Hinweis auf
die zuvor getroffenen, für ihn negativen Entscheidungen, die nach seiner Auffassung
rechtsmißbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine zulässige
Geltendmachung von Ablehnungsgründen.
Die Klage ist zulässig.
32
Das erkennende Flurbereinigungsgericht ist zuständig, über die Klage gegen den
Flurbereinigungsplan als flurbereinigungsrechtliche Streitigkeit zu entscheiden. Insoweit
wird Bezug genommen auf den den Beteiligten bekannten Beschluß des Senats vom
12. September 1997.
33
Die Klage ist auch nicht wegen Fristversäumung unzulässig. Allerdings ist die Klage
verspätet erhoben worden. Der Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 19.
Dezember 1995 ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28.
Dezember 1995 zugestellt worden. Die Klagefrist endete danach gemäß §§ 57 VwGO,
222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29. Januar
1996, weil der vorausgehende Tag, der 28. Januar 1996, ein Sonntag war. Die
Klageschrift ist hingegen nach Maßgabe des Eingangsstempels des Gerichts erst am
31. Januar 1996 eingegangen. Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in die
Klagefrist zu gewähren. Er ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 60 Abs. 1 VwGO
ohne Verschulden gehindert gewesen, die Monatsfrist des § 74 VwGO einzuhalten. Er
hat glaubhaft gemacht, daß er am 27. Januar 1996 einem Landzusteller der Postfiliale E.
den Einschreibebrief mit der Klageschrift mitgegeben hat. Das hat die Deutsche Post
AG, Postfiliale E. , schriftlich bestätigt. Außerdem hat sie dem Kläger im Rahmen eines
anderen Verfahrens schriftlich bestätigt, daß bei der Aufgabe eines eingeschriebenen
Briefes an einem Samstag mit einer Auslieferung der Sendung an den Empfänger in M.
am darauffolgenden Montag zu rechnen war. Danach ist auf Seiten des Klägers
diejenige Sorgfalt gewahrt worden, die für einen gewissenhaft und sachgemäß
Prozeßführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten
gewesen ist. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die Fristversäumung auf einem
ungewöhnlich langen Postlauf beruht.
34
Vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 60 Rdnr. 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der
Rechtsprechung.
35
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist mit dem 24. Februar 1996 auch rechtzeitig innerhalb
der Zwei-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, weil davon
auszugehen ist, daß der Kläger von der Fristversäumung erst durch die
Eingangsverfügung der Vorsitzenden erfahren hat, die am 7. Februar 1996 zur Post
gegeben worden ist und damit entsprechend § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz
mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier am 10. Februar 1996, als
zugegangen gilt.
36
In Zukunft dürfte dem Kläger aber bei gleichgelagertem Sachverhalt Wiedereinsetzung
nicht mehr zu gewähren sein, denn inzwischen hat sich die Postfiliale E. dahingehend
erklärt, daß bei Abgabe eines Einschreibebriefes an einen Landzusteller an einem
Samstag die weitere Bearbeitung erst am Montag erfolge, so daß frühestens am
37
Dienstag die Post beim Empfänger zugehen kann.
Die Klage ist unbegründet. Die vorgesehene Abfindung des Klägers ist rechtmäßig und
verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
38
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederzuteilung seiner Einlagegrundstücke. Denn
das Begehren ist unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung
unter keinem der insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte gerechtfertigt. Kein Teilnehmer
eines Flurbereinigungsverfahrens hat einen Anspruch darauf, in bestimmter Lage, auch
nicht im Bereich seiner Einlagefläche, abgefunden zu werden.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1959 - I C 95.58 -, RzF § 28 I, S. 1; BVerwG,
Beschluß vom 4. Dezember 1970 - IV B 45.69 -, RzF § 44 I, S. 119.
40
Die Durchführung der Flurbereinigung würde sonst empfindlich beeinträchtigt, wenn
nicht ganz verhindert.
41
Steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausweisung eines Grundstücks in bestimmter Lage
grundsätzlich nicht zu, kann auch seine immer wiederholte Rüge keinen Erfolg haben,
daß seine frühere Einlagefläche im Bereich des Abfindungsgrundstücks Flur 3,
Flurstück 26, um cam 5 m durch die B. Straße überbaut worden sei und die Straße
insoweit rückgebaut werden müsse.
42
Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Abfindung des Klägers ist
allein § 44 FlurbG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine
Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge mit
Land von gleichem Wert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der
Bemessung der Landabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG
ermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies ist hier geschehen.
43
Der Beklagte ist zutreffend von einem Einlagewert von 31.465 WZ ausgegangen. Die
hiergegen erhobenen Rügen des Klägers, daß zum einen die Größe seiner Einlage in
Abweichung vom Urkataster falsch ermittelt worden sei und zum anderen der
Wertermittlungsrahmen fehlerhaft sei, infolgedessen seine Einlagegrundstücke mit zu
geringen Wertzahlen eingestuft worden seien, greift nicht durch. Denn jeder Teilnehmer
muß die Wertermittlungsergebnisse bei einem Planwiderspruch gegen sich gelten
lassen, wenn sie unanfechtbar geworden sind. So liegt der Fall hier. Die Ergebnisse der
Wertermittlung sind durch Bescheid vom 5. Oktober 1983 - ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht am 7. Oktober 1983 im Amtlichen Kreisblatt des Kreises M. -L. -
bestandskräftig festgestellt worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Senat durch
Urteile vom 14. Juli 1994 - 9 G 42/84 - und - 9 D 211/91.G - abgewiesen. Die
Entscheidungen sind rechtskräftig. Der Einlagewert ist zu Recht auch unter
Einbeziehung der Werte seiner Einlagefläche Flur 15, Flurstück 158, ermittelt worden,
denn entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt das zuvor genannte Grundstück
ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Einleitungsbeschlusses i.V.m. der
zugehörigen Gebietskarte dem Neuordnungsverfahren F. . Insoweit kann der Kläger
auch nicht mehr rügen, daß das an sein Einlageflurstück 865 unmittelbar angrenzende,
ihm zugeteilte Wegestück Entwurfs-Nr. 9119 als unbefestigter Weg mit der Klasse 37
wegen des vorhandenen Bauschutts fehlerhaft bewertet worden sei.
44
Ist die Bewertung der Einlagegrundstücke nicht zu beanstanden, ist von einem
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Einlagewert von 31.465 WZ auszugehen.
Da der Beklagte den Kläger zwischenzeitlich von der Aufbringung des Landbeitrages
nach § 47 Abs. 3 FlurbG in vollem Umfang befreit hat, entspricht der
Abfindungsanspruch des Klägers dem Einlagewert. Zugeteilt wurden bzw. werden dem
Kläger vier Flächen in Größe von 7,2228 ha mit 31.616 WZ.
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Eine Korrektur der Wertermittlung für die hier in Rede stehenden Abfindungsflächen ist
nicht vorzunehmen. Die Rüge des Klägers, während des Flurbereinigungsverfahrens
sei von seiner Einlagefläche Flur 15, Flurstück 158, die ihm später durch den Nachtrag 3
zum Flurbereinigungsplan um 132 qm verkleinert als Abfindungsfläche Flur 17,
Flurstück 13, wieder zugeteilt worden sei, an der westlichen und östlichen Grenze cam
500 cbm Mutterboden abgetragen und dadurch der Ertrag dieser Fläche nachhaltig
gemindert worden, ist nicht begründet. Der Senat ist aufgrund der selbst getroffenen
Feststellungen der Überzeugung, daß der vom Kläger behauptete Bodenabtrag nicht
stattgefunden hat. Die Überprüfung der Bodenbewertung an der westlichen und
östlichen Grenze des Flurstücks hat ergeben, daß die Qualität des Bodens in den
Grenzstreifen nicht von der des im Mittelstreifen der Fläche befindlichen Bodens derart
abweicht, daß eine andere Bodenbewertung erforderlich wäre. Der Unterschied in der
Höhe der humosen Auflage zwischen dem Grenzstreifen und den angrenzenden
Mittelstreifen hat durchschnittlich cam 3 bis 5 cm betragen, in einem Fall konnte
überhaupt kein Unterschied festgestellt werden. Die an der Grenze gringere humose
Auflage dürfte nach Auffassung des sachkundig besetzten Senats allein auf die Art und
Weise der Feldbestellung zurückzuführen, jedenfalls lassen die geringen
Abweichungen in der Höhe der humosen Auflage keinerlei Rückschlüsse auf einen
Bodenabtrag zu. Hierfür spricht auch, daß die Ackerfläche eben gestaltet ist. Mulden
oder Geländekanten infolge eines Bodenabtrags sind nicht vorhanden.
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Die Wertzahlen bilden für die Bemessung des Gesamttauschwertes aber nur die
Grundlage. Für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44
Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung
mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz
gebracht werden müssen. Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Gestaltung der
Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer
gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag,
die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. § 44
Abs. 3 FlurbG fordert eine möglichst großflächige und ausreichend erschlossene
Abfindung; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen. Außerdem soll nach
§ 44 Abs. 4 FlurbG die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart,
Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage
seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen
Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen
Erkenntnissen vereinbar ist. Denn im Ergebnis ist die Abfindung in Land nur dann
wertgleich, wenn der Wert der gesamten Abfindung, also im erzielbaren Ertrag und den
Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, dem Wert der gesamten Einlage
entspricht. Andererseits steht dem Teilnehmer kein Anspruch auf Gewährung eines
flurbereinigungsbedingten Vorteils zu.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger in seinem Anspruch auf
wertgleiche Abfindung in Land nicht verletzt.
49
Bei der Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 44 Abs. 2 2.
Halbs. FlurbG fällt zunächst auf, daß sich die Abfindungsflächen des Klägers im
Vergleich zu seinen Einlageflächen in der Form, Größe und Beschaffenheit jedenfalls
nicht verschlechtert haben:
50
Die dem Kläger zugeteilten vier Abfindungflächen sind in etwa in alter Lage wieder
zugeteilt worden. Während der Kläger Flächen von insgesamt 7,1464 ha Größe
eingebracht hat, steht dem nunmehr eine Abfindung von 7,2228 ha gegenüber. Im
einzelnen ergeben sich flächenmäßig nur geringfügige Veränderungen: Die
Abfindungsflächen Flur 3, Flurstück 116, und Flur 3, Flurstück 108 sowie Flur 3,
Flurstück 117, sind 0,1106 ha größer als die Einlagefläche Flur 27, Flurstücke 860, 861
und 865; die Abfindungfläche Flur 3, Flurstück 26, ist 0,0161 ha kleiner als die
Einlagefläche Flur 21, Flurstück 789/75; die Abfindungsfläche Flur 1, Flurstück 76, ist
0,0049 ha kleiner als die Einlagefläche Flur 23, Flurstück 203/76, und letztlich ist die
Abfindungsfläche Flur 17, Flurstück 13, um 0,0132 ha im Vergleich zur Einlageflächen
Flur 15, Flurstück 158, verkleinert worden.
51
Der Flächenzuschnitt der Abfindungsflächen hat sich im Vergleich zur Einlage
verbessert. Die beiden letztgenannten Abfindungsflächen sind nahezu deckungsgleich
wieder zugeteilt worden. Das Abfindungsflurstück 26 wurde an der westlichen Seite
begradigt. Die östliche Grenze ist wegen des Ausbaus der B. Straße um bis zu 5 m gen
Westen verschoben worden. Dies zeigt eine kartenmäßige Gegenüberstellung der
genannten Eigentumsflächen des Klägers mit der Abfindung anhand der vom Beklagten
vorgelegten Widerspruchskarten im Maßstab 1:5000 und 1:2000. Das Hofgrundstück ist
zwar an allen Seiten verändert worden, im wesentlichen sind aber die nördliche und
östliche Seite begradigt worden. Die Grenzbegradigungen verbessern die Möglichkeit
der maschinellen Bearbeitung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und beheben
insoweit die in der Einlage vorhanden gewesenen Mängel.
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Dies vorausgeschickt sind bei der Überprüfung der Nutzungsart, Beschaffenheit,
Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe i.S.d. § 44 Abs. 4 FlurbG nur noch die
Faktoren zu beachten, die auf die Gleichwertigkeit der Abfindung wesentlichen Einfluß
haben, wie z.B. die Oberflächengestaltung, Beschattung, Hängigkeit etc., soweit sie
nicht bereits der Einlage anhafteten. Solche Faktoren liegen nicht vor. Die Abfindung
des Klägers ist auch nicht durch Maßnahmen der Flurbereinigung nachteilig
beeinträchtigt worden.
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Die von der Teilnehmergemeinschaft durchgeführten Gewässerausbaumaßnahmen im
Bereich der Flächen Flur 3, Flurstück 116, und Flurstück 26, mindern nicht die
Abfindung des Klägers in ihrer Bewirtschaftung und in ihrem Ertrag:
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Das Gewässer mit der Entwurf-Nr. 530 verursacht entgegen der Auffassung des Klägers
im südlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 116 keine Dürreschäden. Nach der
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und nach den vom Beklagten vorgelegten
Unterlagen zum Gewässerprofil ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß durch
den Verlauf und Zustand des Gewässers nachteilige Grundwasserabsenkungen auf der
Abfindungsfläche des Klägers nicht zu befürchten sind. Dies erscheint dem über eigene
Sachkunde verfügenden Senat aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen.
Das Abfindungsflurstück des Klägers und das davon südöstlich verlaufende, offen
geführte Gewässer sind durch einen Wirtschaftsweg getrennt. Dieser war bereits früher
in der Örtlichkeit schwer befestigt vorhanden und der darunter befindliche Boden infolge
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der Nutzung durch Wirtschaftsfahrzeuge ensprechend verdichtet. Außerdem ist nach
den vorgelegten Unterlagen der Ausbau des Gewässers nur mit einer Einschnittstiefe
von rund 1,0 m und in einer Entfernung von cam 10,0 m zwischen der Achse des
Gewässers und dem südlichen Rand der Abfindungsfläche erfolgt. Deshalb kann bei
der dort vorhandenen Bodenzusammensetzung von sandigem Lehm und lehmigen
Sand nur - wenn überhaupt - eine geringe Absenkung des Grundwasserhorizonts
erwartet werden. Südwestlich der Abfindungsfläche ist das Gewässer verrohrt. Schon
deshalb kann in diesem Bereich durch den Gewässerausbau keine
Grundwassersenkung erfolgt sein. Die Oberflächenentwässerung des
Abfindungsflurstücks 116 erfolgt hier durch einen unmittelbar an das Grundstück
angrenzenden Wegeseitengraben, der durch die Teilnehmergemeinschaft nicht
ausgebaut worden ist. Der Graben mündet in einer Rohrleitung, die von der
südwestlichsten Ecke der Abfindungsfläche südwestlich unter der Straße D. verlaufend
Anschluß an das dann wieder dort offen geführte Gewässer Nr. 530 hat. Nach
Auffassung des Senats kann weder das jenseits der Straße D. verlaufende offene
Gewässer wegen seiner Entfernung zur Abfindungfläche des Klägers noch die
Verrohrung wegen seiner geringen Tiefe faktisch den Grundwasserspiegel der
Abfindungsfläche so nachhaltig beeinflußen, daß Dürreschäden überhaupt denkbar
wären.
Durch die oben beschriebene Gewässerführung werden entgegen der Behauptung des
Klägers dessen Hof- und Gebäudeflächen i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nicht tangiert.
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Vom Kläger gerügte flurbereinigungsbedingte Nässeschäden im nördlichen und
östlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 116 und des noch zuzuteilenden Flurstücks
117 sind nicht feststellbar. Nach den vom Senat in der Örtlichkeit vorgefundenen
Gegebenheiten kann das östlich der B. Straße gen Westen fließende
Oberflächenwasser die Abfindungsfläche des Klägers nicht beinträchtigen. Das an der
B. Straße ankommende Wasser wird entweder über einen Durchlaß unter der Straße
zum Gewässer 530 geführt oder im Bereich nördlich der Straße D. über einen
Wegeseitengraben über einen weiteren Durchlaß unter der Straße D. zum Vorfluter
geführt. Die bei der Inaugenscheinnahme festgestellte Verunkrautung des
Wegeseitengrabens ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da Pflege und
Reinigung des Grabens Aufgabe des Straßenbaulastträgers ist und insoweit
bestehende Mängel flurbereiniungsrechtliche Ansprüche nicht auszulösen vermögen.
Im übrigen hat der Kläger nicht zu befürchten, daß das anfallende Oberflächenwasser
des Flurstücks 34 auf seine Abfindungsfläche fließt oder über seine Abfindungsfläche
abläuft. Denn die Inaugenscheinnahme hat ergeben, daß im Bereich der Ostgrenze des
Flurstücks 116 und des Flurstücks 117 das Gelände zwar leicht von Osten nach
Westen, aber im westlichen von Norden nach Süden, wenn auch unterschiedlich stark,
abfällt und somit das Oberflächenwasser zum Gewässer Nr. 530 geführt wird.
57
Trockenschäden werden auch nicht auf der Abfindungsfläche des Klägers Flurstück 26
durch das durch die Teilnehmergemeinschaft ausgebaute Gewässer Entwurfs-Nr. 300
verursacht. Das in Höhe des Abfindungsflurstücks östlich der B. Straße verlaufende
Gewässer ist im südöstlichen Teil verrohrt; eine Entwässerungswirkung tritt insoweit
nicht ein. Im nordöstlichen offenen Teil des Gewässers kann ein übermäßiges
Absenken des Grundwassers mit der Folge von Trockenschäden durch den
Gewässerausbau nicht erfolgen, da die mittlere Einschnittstiefe im Ober- und Unterlauf
bei cam 1,2 m liegt und der dort vorhandene Lehm- bis lehmige Sandboden eine
ausreichend nutzbare Feldkapazität besitzt. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten
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vorgelegten Unterlagen einschließlich des Bestandsquerschnitts des Gewässers (Blatt
237 der Verwaltungsakte) und den Feststellungen des Gerichts in der Örtlichkeit.
Soweit Probleme bei der Wasserabführung der ansonsten funktionierenden Dränage
auftreten, weil der Durchlaß unter der B. Straße nach Angaben des Klägers beim
Ausbau der Straße im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens so verändert worden ist,
daß er nunmehr auf der Westseite der Straße angeblich 1 m höher liegt als vorher, kann
der Kläger mit Ansprüchen gegen den Beklagten nicht durchdringen. Denn ungeachtet
der Frage, ob die Verlegung des Entwässerungsrohres tatsächlich mangelhaft erfolgt ist,
wäre die Stadt E. für derartige Ansprüche zuständig, denn Ausbauträger der
Gemeindestraße B. Straße - Entwurf-Nr. 19/1 - ist nach den Festsetzungen des Wege-
und Gewässerplans die Stadt E. und nicht die Teilnehmergemeinschaft.
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Abfindungsrelevante Mängel durch die Zuführung von Oberflächenwasser von westlich
des Flurstücks 26 liegenden Flächen bestehen nicht. Da die Abfindung und der westlich
angrenzende Bereich mit Gefälle von Süden nach Norden und von Westen nach Osten
abfällt, ist zwar nicht auszuschließen, daß Oberflächenwasser von der westlich an die
Abfindungsfläche angrenzenden Ackerfläche auf und über das Grundstück des Klägers
fließt. Dieser auch schon vor der Flurbereinigung bestehende Umstand führt weder zu
Nässeproblemen noch zu Erosionen auf der Abfindung des Klägers. Vielmehr läuft das
Oberflächenwasser entsprechend dem natürlichen Gefälle in nicht gebündelter Form ab.
Die nicht flurbereinigungsbedingten Gegebenheiten muß jeder „Unterlieger"
akzeptieren; Ansprüche gegen den Beklagten können hieraus jedenfalls nicht
hergeleitet werden. Soweit sich Oberflächenwasser an der nordwestlichen Grenze des
Flurstücks 26 sammeln sollte, ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger das Wasser
mit nur geringem, ihm zumutbaren Aufwand über die nördliche Grenzfurche gen Osten
abführen kann. Außerdem steht aufgrund der Örtlichkeiten fest, daß der Beklagte im
Laufe des Flurbereinigungsverfahrens die Wasserführung hinsichtlich der
Oberliegerflächen nicht verändert hat, so daß flurbereinigungsrechtliche Ansprüche des
Klägers nicht bestehen.
60
Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen nach den Unterlagen und der
Inaugenscheinnahme des Gerichts auch keine Umstände dafür, daß bei der Planung
und Durchführung des Gewässerausbaus zu wenig Bedacht auf die haushälterischen
Eigenschaften von im Verfahrensgebiet vorhandenen Tonböden genommen worden ist,
die Gewässer gar zu tief und aufgrund unsachgemäßer Planung durch Höhenlagen
geführt worden sind, obwohl sich geeignetere Tieflagen angeboten hätten.
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Die Abfindungsgrundstücke des Klägers sind durch Wege und Straßen ausreichend im
Umfang einer ortsüblichen Benutzung erschlossen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Ein
Anspruch des Klägers auf Wiederausweisung des ersatzlos gestrichenen Weges
Entwurf-Nr. 9119 besteht mithin nicht. Es ist nicht erkennbar, daß die Planung des
Beklagten, deren Ergebnis ihren Niederschlag im Wege- und Gewässerplan mit
landschaftlichem Begleitplan vom 26. Juli 1983 gefunden hat, fehlerhaft ist. Denn nach
der Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen der
Flurbereinigung F. und nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ist die Entscheidung,
den früheren Weg Entwurf-Nr. 9119 mit einer Länge von 280 m und einer 3 m breiten
unbefestigten Fahrbahn ersatzlos zu streichen, nicht fehlerhaft. Dem Weg kommt nach
der Planung des Wegenetzes im Flurbereinigungsgebiet keine eigenständige
notwendige Erschließungsfunktion mehr zu. Die Hofflächen des Klägers können über
seine Hof- und Gebäudefläche unmittelbar erreicht werden. Ein Anspruch auf eine
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weitere Zuwegung besteht nicht.
Vgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, Kommentar zum FlurbG, 6. Auflage 1992, § 44
Rdnr 61.
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Daran ändert nichts, daß der Kläger seine Flächen mittlerweile verpachtet hat und der
Pächter die Flächen nur über die Zuwegung zu dem landwirtschafltichen Anwesen der
Klägers erreichen kann. Denn bei dem Abfindungsanspruch ist auf die Verhältnisse des
Teilnehmers, nicht aber eines Pächters abzustellen.
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Im übrigen ist der Kläger entgegen seinen Behauptungen nicht auf die Benutzung des
Weges Entwurfs-Nr. 9119 zur Bewirtschaftung seiner Flächen angewiesen, da seine
Flächen außerhalb des Hofplans nicht an dem aufgehobenen Weg liegen oder diese
über ihn sinnvollerweise zu erreichen wären. Im übrigen steht es im Einklang mit den
Zielen der Flurbereinigung F. , wenn die Abfindungsgrundstücke ordnungsgemäß durch
Wege entsprechend dem Auftrag gem. § 37 FlurbG nach neuzeitlichen
betriebswirtschaftlichen Verhältnissen erschlossen werden und gleichzeitig das
Wegenetz gestrafft wird, um dadurch eine bessere Zusammenlegung der
landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erreichen.
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Der Anspruch des Klägers auf Erhöhung des festgesetzten Holzausgleichs von
nunmehr 1.094,-- DM auf insgesamt 16.000,- DM ist unbegründet.
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Der Kläger hat im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Bäume, die in seinem
Eigentum gestanden haben, an Dritte abgegeben. Für den Verlust der Bäume ist der
Kläger nach § 50 Abs. 2 FlurbG zu entschädigen. Nach dieser Vorschrift hat die
Teilnehmergemeinschaft für Holzpflanzungen den bisherigen Eigentümer angemessen
in Geld abzufinden. Dieser Anspruch ist eine Abfindung eigener Art unabhängig von der
Landabfindung. Er ist nicht auf Landausgleich, sondern grundsätzlich auf Geld gerichtet.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 120.81 -, RzF § 50 II, S. 51; BVerwG,
Beschluß vom 3. September 1992, - 11 B 2.92 -, RzF § 50 II, S. 53.
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Hiervon ausgehend ist der Holzausgleich nicht zu beanstanden. Die genaue Höhe des
hier noch zur Überprüfung anstehenden Holzausgleichs hat der Forstsachverständige
Grandjot ermittelt durch forstliche Gutachten vom 6. August 1986 und 3. August 1989 -
diese überprüft durch den Leiter des Forstamtes M. Herrn W. -. Nach Auffassung des
Senats ist die Entschädigung ausreichend, aber auch angemessen. Ein weitergehender
Anspruch besteht nicht. Denn es ist nicht erkennbar, daß die Bewertung der 105-
jährigen Eiche, der 80-jährigen Birke und den drei 70-jährigen Erlen fehlerhaft
vorgenommen ist oder gar Bäume nicht bewertet worden sind, die der Kläger bei der
Zuteilung der Flächen an andere Teilnehmer hat abgeben müssen, zumal selbst der
Kläger Einwendungen wegen der Ermittlung des Holzwertes im einzelnen nicht erhoben
hat.
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Die Forderung des Klägers auf Zahlung eines Ausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG ist
nicht begründet.
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Nach § 51 Abs. 1 FlurbG wird ein Geldausgleich bzw. Ausgleich in anderer Art nur für
einen vorübergehenden Unterschied zwischen dem Wert der Einlage und dem Wert der
Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das
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Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich
übersteigen, gewährt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zuteilung seiner
Flächen erfolgte weitestgehend im Bereich seiner Einlage, vorübergehende
Abweichungen zwischen dem Wert der Einlage und dem Wert der Landabfindung
kommen hier nicht zum Tragen, denn tatsächlich hat der Kläger bis in die jüngste
Vergangenheit hinein seinen Einlagebesitz bewirtschaftet mit zwei hier nicht weiter
relevanten Ausnahmen bezüglich kleiner Ecken des Hofplans. Im übrigen muß sich der
Kläger auch vorhalten lassen, daß er die ihm über die vorläufigen Besistzeinweisungen
zum Flurbereinigungsplan und den jeweiligen Nachträgen 1, 2 , 3 und 6 zugeteilten
Flächen hätte nutzen können. Denn die vorsätzlich durch den Kläger herbeigeführten
Nutzungsausfälle, die aus der Nichtinbesitznahme der neuen Zuteilungsflächen
herrühren, sind unter keinem rechtlichen Aspekt nach § 51 FlurbG ausgleichspflichtig.
Soweit der Kläger einen Ausgleich für seinen Nutzungsausfall begehrt, weil der
Beklagte Einwände im Rahmen einer im Jahre 1983 von ihm betriebenen
Bauvoranfrage wegen Bauvorhaben auf den Einlageflächen Flur 27, Flurstücke 865,
861 und 860, sowie Flur 15, Flurstück 158, erhoben hat, hat die Klage schon deshalb
keinen Erfolg, weil dem Kläger durch die Versagung der Zustimmung kein
auszugleichender vorübergehender Nachteil entstanden ist. Nach Auffassung des
Senats hat der Kläger seine baulichen Absichten auch nicht ernstlich betrieben. Denn
obwohl der Kläger seine Einlageflächen im wesentlichen bereits mit Nachtrag 3 im
Jahre 1987 „zurückerhalten" hat, hat er gleichwohl auch 10 Jahre danach keinerlei ernst
zu nehmende Aktivitäten zur Realisierung seiner Bauvorhaben gezeigt. Ansprüche
gegen den Beklagten, die die Frage einer Schadensersatzpflicht wegen
Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG, § 839 BGB aufwerfen könnten, sind nicht
Gegenstand dieses Verfahrens und wären von den Zivilgerichten zu verfolgen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1,
162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat die Gerichtsgebühr nach einem Gegenstandswert
von bis 90.000,- - DM errechnet, wobei der Senat für den Anspruch nach § 44 FlurbG
den Regelgegenstandswert von 8.000,-- DM, für den Holzausgleich 16.000,-- DM
abzüglich des bereits festgesetzten Betrages und für den Nutzungsausfallanspruch
insgesamt einen Betrag von mindestens 60.500,-- DM (= vom Kläger geltend gemachter
Jahresbetrag von 48.000,-- DM wegen der verweigerten Zustimmung des Beklagten zur
Bauvoranfrage wegen der gärtnerischen Nutzung des Einlageflurstücks 158, den
geltend gemachten Jahresbetrag von mehr als 500,00 DM für die Einlagefläche an der
B. Straße, Flur 21, Flurstück 789/95, sowie die verlangten 5.000,00 DM für die
Einlageflächen am Hofplan Flur 27, Flurstück 860, 861, 865, und die 7.000,00 DM für
die Einlage am H. weg, Flur 23, Flurstück 203/76). Es entspricht nicht der Billigkeit, die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese
keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko
ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs.
1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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