Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2000

OVG NRW: ausgabe, gemeinde, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 747/00
Datum:
21.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 747/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 9522/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.266,40 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Es mangelt bereits an der hinreichenden Darlegung der
Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO), da
keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt wird.
2
Sollte das Antragsvorbringen dahin zu verstehen sein, dass der Zulassungsgrund
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend
gemacht werden soll, so liegt dieser nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im
Zulassungsantrag genannten Gründen Erfolg hätte.
3
Der von der Klägerin gerügte Grund zu starken Straßenaufbaus und der Verwendung zu
teuren Materials würde nicht zum Erfolg der Klage führen, weil die Entscheidung des
Beklagten über Aufbau, Stärke und Material in seinem weiten Ausbauermessen liegt.
Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten
ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des
sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der
Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und
zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
4
Vgl. zum Ausbauermessen OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1997 - 15 A
1391/94 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -
, Gemhlt. 1997, 63 (64).
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Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin im Zulassungsantrag
bewegt sich die getroffene Ausbauentscheidung im Rahmen des sachlich Vertretbaren.
Ob der Beklagte die bislang nicht ausreichende bituminöse Straßenbefestigung
oberhalb der Schottertragschicht auf 16 cm verstärkt, wie er es getan hat, oder aber nur
auf 12 cm, wie es die Klägerin als ausreichend ansieht, von den Technischen
Regelwerken (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen,
Ausgabe 1986, ergänzte Fassung 1989) empfohlen und vom Beklagten möglicherweise
in anderen Fällen auch praktiziert wird, liegt innerhalb seines Ermessensspielraums.
Gleiches gilt für die Verwendung eines teureren Materials mit besseren Eigenschaften.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
8