Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2004

OVG NRW: internet, sozialhilfe, original, hausdurchsuchung, einverständnis, erlass, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1185/04
Datum:
08.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1185/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 335/04
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e:
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidend der Senat entsprechend § 87 a Abs. 2
und 3 VwGO durch die Berichterstatterin.
2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
3
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die bereits vom Verwaltungsgericht
aufgezeigten erheblichen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sind auch
durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, so dass ein Anordnungsanspruch
nach wie vor nicht glaubhaft gemacht ist. Bei den Antragstellern sind anlässlich der
Hausdurchsuchung Elektronikgeräte und Kosmetika in einem Umfang vorgefunden
worden, die von Leistungen nach dem AsylbLG nicht finanziert werden können. Das
Beschwerdevorbringen, viele dieser Geräte seien nahezu wertlos, ist kaum
nachvollziehbar. Wie die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufnahmen
belegen, war ein erheblicher Teil der Geräte original verpackt. Dass diese Gegenstände
nicht wertlos waren, liegt auf der Hand. Ähnliches dürfte aber auch für die anderen
Geräte gelten, die jedenfalls im Internet zu einem angemessenen Preis zu verkaufen
sein dürften. Für nicht glaubhaft hält der Senat auch den Vortrag, ein Teil der Geräte sei
geschenkt worden. Insgesamt verbleiben angesichts des Besitzes der Vielzahl teurer
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Elektronikgeräte durchschlagende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, die
diese vor einem erneuten Bezug von Sozialhilfe werden ausräumen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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