Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2007

OVG NRW: beamtenverhältnis, aufschiebende wirkung, probezeit, gesundheitszustand, vollziehung, beeinflussung, hüftdysplasie, datum, anfang

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2361/06
Datum:
11.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2361/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1068/06
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,32
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
führt nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches mit
dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der erstinstanzlich
erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der
Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Juni
2006 wiederhergestellt hat.
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Die Beschwerde stützt sich allein darauf, dass entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts die Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf
Probe in Kenntnis der angeborenen und nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits im
Kleinkindalter mit Erfolg behandelten Hüftdysplasie kein Präjudiz in Bezug auf eine
spätere gesundheitliche Eignung der Antragstellerin begründen könne. Die
Antragstellerin sei bereits vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auf das
Erfordernis einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung vor Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hingewiesen worden. Ihr seien daher die Vorbehalte
bekannt gewesen. Diese Vorbehalte erlaubten es nach dem Urteil des VGH Baden-
Württemberg vom 21. Februar 1995 (- 4 S 66/94 -), einen Beamten nach Ablauf der
Probezeit zu entlassen, auch wenn er in Kenntnis gesundheitlicher Bedenken in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und sich der
Gesundheitszustand während der Probezeit nicht geändert habe.
3
Mit diesem Vorbringen wird die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts im
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angefochtenen Beschluss nicht entkräftet. Der der Antragstellerin vor ihrer Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Probe schriftlich erteilte Hinweis, dass vor einer Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen der amtsärztlich festgestellten
Hüftgelenksfehlbildung eine erneute Untersuchung erforderlich werde, erlaubt nicht die
von der Beschwerde gezogenen Schlüsse.
Nach dem vor Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe
bekannt gewordenen Gesundheitszustand war, worauf der angefochtene Beschluss
zutreffend hinweist, mit einer weiteren Besserung oder Genesung ersichtlich nicht zu
rechnen. Die Probezeit konnte daher unter gesundheitlichen Aspekten von Anfang an
nur der Beobachtung dienen, ob sich das Risiko der Verwirklichung gesundheitlicher
Spätfolgen realisieren würde. Der Zweck der zweiten Untersuchung bestand darin
festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin während der Probezeit
derart verschlechtert hatte, dass von einer gesundheitlichen Eignung für die Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr ausgegangen werden konnte. Eine
derartige Verschlechterung ist bei der Nachuntersuchung nicht festgestellt worden.
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Nach dem konkreten Krankheitsbild geht auch der Hinweis der Beschwerde auf das
Urteil des VGH Baden-Württemberg fehl. Danach kann einem Beamten auf Probe, der
unter Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis
auf Probe berufen wird, möglicherweise die spätere Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz unverändertem Gesundheitszustand versagt
werden, wenn die ursprünglichen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auf Gründen
beruhten, die von dem Beamten beeinflussbar sind und der Beamte ausdrücklich darauf
hingewiesen worden ist, er möge die Probezeit zu einer positiven Beeinflussung nutzen,
z.B. durch Gewichtsreduktion. Abgesehen davon, dass insoweit ein konkreter,
verhaltensbezogener Hinweis erfolgen muss, der nicht allein in dem bloßen Hinweis auf
eine später erforderlich werdende erneute Untersuchung gesehen werden kann, liegt
bei der Antragstellerin auch kein Krankheitsbild vor, welches von ihr positiv
beeinflussbar ist.
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Die den Beschluss selbstständig tragenden Erwägungen zur mangelhaften Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung - § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - greift die
Beschwerde nicht an; sie wiederholt insoweit lediglich die vom Verwaltungsgericht als
nicht ausreichend erachtete Begründung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus
den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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