Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2008

OVG NRW: datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 277/07
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 277/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 I 10/06
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, § 146 Abs. 3
VwGO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 141,75 Euro
und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Betrag in Höhe von
264,60 Euro, der durch den Beschluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 17. Januar 2007 als von der Antragsgegnerin an die
Antragstellerin zu erstattender Betrag festgesetzt wurde, und dem auf
Grund des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses der
Berichterstatterin vom 27. Februar 2007 festgesetzten Betrag in Höhe
von 122,85 Euro.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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