Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.04.2007

OVG NRW: staatsangehörigkeit, unverschuldetes hindernis, wahrung der frist, geburt, einbürgerung, behörde, erwerb, einreise, datum, ausstellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2279/06
Datum:
13.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2279/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3556/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die
Erwerbserklärung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fortfall eines etwaigen - von ihm
nicht verschuldeten - Erklärungshindernisses abgegeben, nicht in Frage zu stellen.
3
Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStaÄndG 1974 beginnt zu laufen, wenn ein
potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und
tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der
deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom
Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder
über die Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich
Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte - wie
hier - aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt; denn
Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStaÄndG 1974 ist die Abstammung
von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige
(oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
5
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.
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Die Obliegenheit zur Nachforschung und ggfs. vorsorglichen Erwerbserklärung ist dabei
nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines
Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist. Vielmehr muss auch in Fällen einer
ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten
grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine
Erwerbserklärung „vorsorglich" abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu
gewärtigen sein. Allerdings ist eine vorsorgliche Erwerbserklärung nicht stets und
unabhängig davon abzuverlangen, ob Kenntnis von Umständen vorliegt, welche Anhalt
für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter geben können. Eine
vorsorgliche Erwerbserklärung kann zur Wahrung der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1
RuStaÄndG 1974 vielmehr erst dann erwartet werden, wenn - in Fällen einer objektiven
Ungewissheit der deutschen Staatsangehörigkeit oder deren Unkenntnis - diese
Ungewissheit oder Unkenntnis nicht unverschuldet ist und der Erklärungsberechtigte
über hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt.
7
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
8
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.
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Dies beachtend ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens davon auszugehen, dass
der Kläger hier weit mehr als nur 6 Monate vor seiner Erwerbserklärung am 17. Juli
2001 von Umständen gewusst hat, die Grundlage für die Annahme einer deutschen
Staatsangehörigkeit seiner Mutter F. Q. sein konnten. Hinreichend sind Anhaltspunkte -
tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine deutsche
Staatsangehörigkeit auch zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen können. Denn
nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer (möglichen) deutschen
Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes
denkbar, und nur dann kann erwartet werden, dass sich ein Erklärungs-berechtigter um
die staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende
Erkundigungen sowohl zur weiteren Klärung der Möglichkeit, dass die Mutter die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als auch zu einem Erklärungsrecht einzieht sowie
ggfs. vorsorglich Anträge anbringt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
11
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.
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Allein der Umstand, dass die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige war, bot
allerdings noch keinen hinreichenden Anlass zu Erkundigungen nach einer möglichen
deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach Möglichkeiten zu ihrem Erwerb
oder zu einer vorsorglichen Erwerbserklärung. Denn die deutsche Volkszugehörigkeit
ist mit der deutschen Staatsangehörigkeit nicht identisch. Allein die Abstammung aus
einem hinsichtlich der Volkszugehörigkeit gemischt-nationalen Elternhaus setzt bei
objektiver Unkenntnis der (möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahrens
entsprechende Nachforschungs- und Erkundigungspflichten für sich noch nicht in Lauf.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
14
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.
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Die in der Niederschrift von 17. Juli 2001 enthaltene Einlassung des Klägers, er habe
zwar gewusst, dass seine Mutter deutsche Staatsangehörige sei, ihm sei aber nicht
bekannt gewesen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
erhalten habe, muß den Umständen nach demgegenüber dahingehend verstanden
werden, schon frühzeitig gewusst zu haben, dass seine Mutter einst die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben habe, aber von derem späteren Verlust ausgegangen zu
sein. Das ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau mit seinem späteren
Vorbringen. So hat der Kläger etwa in der Klagebegründungsschrift vom 24. August
2005 sowie zuletzt im Schriftsatz vom 30. August 2006 vorgetragen, seine Mutter habe
wegen der (sowjetischen) Propaganda, der sie ausgesetzt gewesen sei, angenommen,
dass die Einbürgerung (nur) nicht mehr wirksam sei. Der Kläger leitete mithin das von
ihm beanspruchte Erklärungsrecht nicht aus der Volkszugehörigkeit seiner Mutter,
sondern aus dem - ihm als solchen seit langen bekannten - Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit ab. Allein die Kenntnis, dass seine Mutter die deutsche
Staatsangehörigkeit zumindest früher einmal besessen hatte, gab ihm weit vor dem
Jahre 2001 Veranlassung zu weiteren Erkundigungen.
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Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung sinngemäß vorträgt, seiner Mutter sei
anlässlich ihres Aufnahmeverfahrens von amtlicher Seite bedeutet worden, die
Einbürgerung auf den Antrag vom 7. Januar 1944 zeitige keine Rechtswirkungen mehr,
lässt sich dies anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Einem
Aktenvermerk der Kreisverwaltung N. /C. vom 12. März 1996 zum Antrag der Mutter auf
Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist vielmehr zu entnehmen, dass man u.
a. ihre Einbürgerung als Bestandteil ihres Kriegs- und Kriegsfolgeschicksals als
glaubhaft gemacht betrachtet hat. Schon bei der Beantragung der Gewährung einer
pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG a. F. unter dem 27. November
1995 forderte die Kreisverwaltung N. /C. beim Berlin Document Center Informationen
auch zur Einbürgerung der Mutter des Klägers an und kam laut Aktenvermerk vom 5.
Mai 1997 unter Zugrundelegung der ihr übersandten Urkunden zu dem Ergebnis, dass
Frau F. Q. am 7. Januar 1945 im X. eingebürgert worden sei. Danach hat die Behörde
der Mutter keinen - auch dem Kläger ggfs. zugute zu haltenden - begründeten Anlass für
die Annahme geliefert, ungeachtet der Aufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit
nicht bereits durch die Einbürgerung am 7. Januar 1945 erworben haben zu können.
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Mit Blick darauf, dass die Aufnahme der Mutter des Klägers bereits erfolgt war, ist auch
nicht erkennbar, dass die Behörde von sich aus verpflichtet gewesen sein könnte, die
Mutter auf den Fortbestand der so erlangten deutschen Staatsangehörigkeit gesondert
hinzuweisen oder gar (nicht erfragte) Auskünfte in Bezug auf ihren volljährigen Sohn zu
erteilen.
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Dass die Mutter des Klägers über die im Aufnahmeverfahren erforderlichen
Feststellungen hinaus in dessen Rahmen für sich und ihren Sohn erkennbar eine
Auskunft auch zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen - etwa ihrer aktuellen
Staatsangehörigkeit - erbeten hätte, lässt sich dem Inhalt der beigezogenen Akten
jedenfalls nicht entnehmen. Von daher besteht gleichfalls keine Grundlage für die
Annahme, die Mutter des Klägers könnte sich in einem von einer deutschen Behörde
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verursachten Irrtum über das Bestehen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im
Zeitpunkt der Geburt des Klägers und die damit gegebene Möglichkeit eines
Erklärungserwerbes befunden haben.
Vgl. (auch zu Folgendem): BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und
18.06 -, juris.
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Ist die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter objektiv ungewiss
oder ohne dessen Verschulden dem Erklärungsberechtigten nicht bekannt, obwohl sie
nach den den Betroffenen bekannten Tatsachen in Betracht kommt, kann dies allerdings
die Beratungs- und Aufklärungspflichten von deutschen Behörden (dazu allgemein § 25
VwVfG) durchaus mit der Folge erweitern, dass nicht nur eine objektiv fehlerhafte
Auskunft über die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung ein
bis zur Anfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStaÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis
begründen oder fortdauern lassen kann, sondern auch eine unklare, irre-führende oder
unvollständige Auskunft auf eine erkennbar auch staatsangehörig-keitsrechtliche
Fragen erfassendes Auskunftsbegehren hin. Zeitlich sind dabei nur solche Auskünfte
deutscher Behörden beachtlich, die noch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 oder 7
RuStaÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden sind. Sachlich wird eine umfassende
Auskunftspflicht auch nicht erst durch ein gezieltes Auskunfts-begehren mit Bezug auf
die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch
Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich
gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärung zu verstehen waren
oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche
Schritte zu erwägen. Sie kann vielmehr schon dadurch ausgelöst werden, dass eine
Person die Einreise oder die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt
(zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder
Aufnahmeverfahrens begehrt, sondern sie erkennbar eine umfassende Aufklärung über
oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland
einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest
verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatusses, sei es aufgrund deutscher
Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Ein solches Begehren liegt jedoch nicht
schon in der Stellung eines bloßen Übernahme- oder Aufnahmeantrags, wie ihn die
Mutter des Klägers hier gestellt hat. Das gilt auch dann, wenn in diesem Antrag
Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit,
sondern objektiv die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit des
Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung
ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt.
21
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
22
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.
23
Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen
Erklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1
RuStaÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichteter Erwerbserklärung
gewertet werden kann,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06, a.a.O.; vergl.
ferner schon (zur Bitte um Registrierung) Beschluss vom 17. Juli 1998
25
- 1 B 73.98 -, Buchholz 130.0 RuStaÄndG Nr. 3.
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knüpft - auch schon nach dem Rechtsstand am 7. Oktober 1992 - an die deutsche
Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in
Zielrichtung und hierdurch bewirkten Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die
vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. Anders verhält es sich nur, wenn
unabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder über diesen hinaus
erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist, auch unabhängig von einem an die
deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher
werden zu wollen.
27
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
28
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.
29
Da die Mutter des Klägers unter dem 7. Oktober 1992 ausschließlich einen regulären
Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 BVFG a. F., unter dem 27. November
1995 einen formblattmäßigen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spät-
aussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG a. F. und unter dem letztgenannten Datum einen
Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG a.
F. gestellt hat, bestand für die bearbeitenden Behörden hier jedoch keine Veran-
lassung, staatsangehörigkeitsrechtliche Hinweise in Bezug auf ihre Person oder
(darüber hinaus) in Bezug auf den - nicht verfahrensbeteiligten und im übrigen auch
selbst keinerlei auf Einreise nach Deutschland gerichtete Verfahren betreibenden -
Kläger zu geben.
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Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO zuzulassen.
31
Die vom Kläger zuvorderst aufgeworfene Problematik, inwieweit ein mangelndes
Wissen um die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt eines
Antragstellers von Belang sein kann, ist durch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 - juris,
höchstrichterlich geklärt, ohne dass die angefochtene Entscheidung von dieser
Rechtsprechung
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i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweichen würde.
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Ebenso ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass die in Art. 3 Abs. 6 und 7
RuStAGÄndG getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
34
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ- RR
1999, 403
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Es ist weder substantiiert dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die ersatzlose
Streichung des Art. 3 RuStAÄndG durch Art. 2 des Ersten Gesetzes über die
Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des
Inneren vom 19. Februar 2006 (BGBl. I, S. 334), im vorliegenden Verfahren
entscheidungserheblich zugunsten des Klägers wirkt. Soweit Art. 3 RuStAÄndG 1974
für den Zeitraum bis zu seinem Außerkrafttreten Geltung beansprucht, sind auch die
Fristbestimmungen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und
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damit verbindlich. Mit dem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens ab dem 1. August 2006 ist
das gesamte Optionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines
Erklärungserwerbs vollständig entfallen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007
37
- 12 A 999/05 -,
38
der die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974
und damit einen erfolgreichen Erklärungserwerb nicht darzulegen vermocht hat, auch
nicht zu einem Rechtsentzug führt.
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Auch das vom Kläger angeführte Genehmigungserfordernis für eine Wohnsitzverlegung
- die Genehmigung soll eine Bescheinigung der Bundesrepublik Deutschland
voraussetzen, dass der Betreffende sich dauerhaft in der Bundesrepublik niederlassen
kann - verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach seinen eigenen
Angaben ist der Kläger in der Vergangenheit nicht durch Maßnahmen des russischen
Staates an einer Verlegung seines Aufenthaltes gehindert gewesen, sondern infolge der
Handhabung der Angelegenheit durch die Bundesrepublik Deutschland. Zu den
Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die als unverschuldetes Hindernis für die Wahrung
der Erklärungsfrist gelten, gehören zwar grundsätzlich alle Beschränkungen rechtlicher
und tatsächlicher Art, die eine Aufenthaltsverlegung ausschließen.
40
Vgl. auch die amtliche Begründung zum Entwurf des RuStAÄndG 1974, BT-Drs. 7/2175
S. 14.
41
Ein Hindernis für die Aufenthaltsverlegung in diesem Sinne kann auch bei gegebener
Reisefreiheit dann vorliegen, wenn der Aufenthaltsstaat die Ausreise zur Begründung
des ständigen Aufenthaltes in Deutschland vom Vorliegen von Genehmigungsvor-
aussetzungen abhängig macht, die ein Umsiedlungswilliger von vornherein nicht er-
füllen kann, weil ein solcher Genehmigungsvorbehalt einem Aussiedlungsverbot
gleichkommt. Bei dem vom Kläger angeführten Genehmigungserfordernis für eine
Wohnsitzverlegung handelt es sich hingegen nicht um eine solche Beschränkung durch
den Aufenthaltsstaat.
42
Vgl. zum sog. „Wysow"-Verfahren im einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar
2003 - 19 A 1960/ 02 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2003
43
- 19 E 592/02 -, juris.
44
Gegen die Annahme, dass ein Ausreisebegehren des Klägers im hier maßgeblichen
Zeitraum an Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gescheitert wäre, spricht im übrigen
auch, dass seine Mutter nach Erteilung des Aufnahmebescheides unter dem 14. März
1995 noch im selben Jahr dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln
konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG und im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil
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des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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