Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2000

OVG NRW: grundstück, sondervorteil, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 25/00
Datum:
03.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 25/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2988/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrages sind ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) nicht gegeben.
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Das Grundstück "M. weg 11" ist entgegen der Auffassung des Klägers im
straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Die insoweit erforderliche
Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen und gereinigten E. Straße wird schon durch die im
Privateigentum stehende Straße "M. weg" gewährleistet. Dem steht nicht entgegen,
dass von der E. Straße aus eine Wegstrecke von rund 180 m zurückgelegt werden
muss, um das an den M. weg angrenzende Hausgrundstück des Klägers zu erreichen.
Zwar ist nicht generell auszuschließen, dass durch private Zuwegungen der
Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbrochen werden kann, wenn
das Grundstück von der betreffenden Straße soweit entfernt ist, dass von einem
Sondervorteil für den Grundstückseigentümer von der Reinigung dieser Straße nicht
mehr gesprochen werden kann.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -.
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Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht gegeben, da
es, wie vorstehend ausgeführt, nicht auf die Länge des Weges, sondern auf die
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Entfernung des jeweiligen Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße
ankommt. Diese Entfernung beträgt hier lediglich rund 80 m, was die
straßenreinigungsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zu der öffentlichen und
gereinigten E. Straße nicht aufhebt, zumal der M. weg angesichts seines Zuschnitts
ersichtlich eine untergeordnete Zubringerfunktion zu der weiterführenden E. Straße
erfüllt.
Selbst wenn man von einer zu bewältigenden Entfernung von 180 m ausginge, ließ dies
den straßenreinigungsrechtlichen Erschließungszusammenhang nicht entfallen, da
auch dann dem M. weg lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion zukommt, die
die insoweit bestimmende und im Vordergrund stehende Erschließungsfunktion der E.
Straße unberührt lässt.
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Der Umstand, dass der M. weg im weiteren Verlauf auch den Anschluß an andere
öffentliche Straßen gewährleistet, lässt den durch die Anbindung an die E. Straße
bewirkten Sondervorteil nicht entfallen.
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Auf die Frage, ob eine Erschließung auch über die dem Grundstück M. weg 11
vorgelagerten Grundstücke E. Straße 115 und E. Straße 115 a bewirkt wird, kommt es
danach nicht mehr an.
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Hieraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der Auffassung des Klägers der
Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) zukommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §
13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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