Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2009

OVG NRW: treu und glauben, schule, schwimmunterricht, eltern, abgabe, schüler, gymnasium, website, sportunterricht, bestandteil

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 801/09
Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 801/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 695/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für
beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht,
dass das Veraltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.
2
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Befreiung der Antragstellerin zu 1. vom
Schwimmunterricht glaubhaft gemacht. Einem Befreiungsanspruch gemäß § 43 Abs. 3
SchulG NRW steht im vorliegenden Fall (schon) der Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) entgegen. Die Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs verstößt
materiell-rechtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Eltern einer
minderjährigen Schülerin bei der Anmeldung ihres Kindes zu einer weiterführenden
Schule sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Kind am Schwimmunterricht der
Schule teilnimmt, und nach Abgabe dieser Erklärung kein beachtlicher Sinneswandel
oder eine sonst relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die ein Festhalten
an der Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lässt. So liegt es hier.
3
Die Teilnahme der Antragstellerin zu 1. am Schwimmunterricht der besuchten Schule
war nach dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Bezirksregierung E. vom 17. 2.
2009 „Gegenstand eines längeren Gespräches" zwischen ihr und der Antragstellerin zu
2. im Rahmen des Antrags auf Aufnahme in die besuchte Schule. Die Antragsgegnerin
hatte die Antragstellerin zu 2. darauf hingewiesen, dass eine Mitschülerin „eine
spezielle körperbedeckende Kleidung anzöge". Die Antragstellerin zu 2. sei „damit dann
auch einverstanden" gewesen. Ihrer schriftlichen Einverständniserklärung vom 11. 2.
4
2008 ist der handschriftliche Zusatz, Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht „mit
spezieller Kleidung", hinzugefügt worden. Diese Einverständniserklärung wirkt nach
den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch für den Vater der Antragstellerin zu 1.
und damit auch für sie selbst. Anhaltspunkte dafür, dass sich nach Abgabe der
Einverständniserklärung eine Änderung ergeben hat, die ein Festhalten an der
Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lässt, sind auch in dem zum
vorliegenden Eilverfahren eingereichten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigtender
Antragsteller vom 16. 6. 2009, den das Verwaltungsgericht dem Senat übersandt und
den der Senat als Beschwerdebegründung versteht, nicht substantiiert vorgetragen
worden oder sonst erkennbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die in ihrem Ermessen stehende
Aufnahme der Antragstellerin zu 1. (§ 46 Abs. 1 SchulG NRW) fehlerhaft von der
Abgabe der Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. abhängig gemacht hat.
Die Einholung einer solchen Einverständniserklärung ist insbesondere dann nicht zu
beanstanden, wenn sie dem Zweck dient, im Interesse der Verpflichtung zur
partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
(§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW) und einer störungsfreien Erziehung
und Bildung in der Schule die Eltern und ihr minderjähriges Kind bereits bei der
Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des im Schulprogramm vorgesehenen
koedukativen Schwimmunterrichts zu verpflichten. Die Schule kann im Rahmen ihres
von der Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW) zu beschließenden
Schulprogramms (§ 3 Abs. 2 SchulG NRW) schuleigene Unterrichtsvorgaben
bestimmen (§ 29 Abs. 2 SchulG NRW). In diesem Rahmen kann sie auch einen für alle
Schülerinnen und Schüler verbindlichen koedukativen Schwimmunterricht vorsehen.
Das ist hier bei summarischer Prüfung der Fall. Das H. -Gymnasium hat offenbar auf der
Grundlage ihres auf der Website der Schule (www.H. -gymnasium.de) nicht vollständig
abgedruckten Schulprogramms unter anderem ein „Schulinternes Curriculum Sport"
beschlossen. Danach ist in den Klassen 5 und 6 koedukativer Sportunterricht
vorgesehen. Hierzu gehört auch der Schwimmunterricht als Teil des Faches Sport.
5
Selbst wenn der koedukative Schwimmunterricht nicht Bestandteil der verbindlichen
schuleigenen Unterrichtsvorgaben im Schulprogramm sein sollte, ist die Einholung der
Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. nicht zu beanstanden. Nach § 42 Abs.
5 SchulG NRW sollen sich Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf
gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte
und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen. In diesem Sinne ist auch die
Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. zu verstehen. Sie hat sich in dem
Aufnahmegespräch mit der Antragsgegnerin darauf verständigt, verbindlich festzulegen,
dass die Antragstellerin zu 1. - unter anderem - am koedukativen Schwimmunterricht
„mit spezieller Kleidung" teilnimmt. Eine solche Verständigung zwischen der Schule und
den Eltern einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers bereits
bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine weiterführende Schule ist unter
Ermessensgesichtspunkten und auch sonst nicht zu beanstanden, weil sie für die am
Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele und -grundsätze in der
Schule sowie (auch) über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern schafft und
dadurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen
(Rechts-) Streitigkeiten entlastet.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63
Abs. 3 GKG. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in (Eil-) Verfahren
der vorliegenden Art.
8
OVG NRW, Beschluss vom 20. 5. 2009 - 19 B 1362/08 -.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
10
11