Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.04.2008

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, einreise, aufklärungspflicht, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 435/08
Datum:
03.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 435/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1183/06
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände
dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des
Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
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Entgegen der Ansicht des Klägers hat der beschließende Senat, auf dessen Verhalten
es im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren allein ankommen kann, die im
Zulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen
Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
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Es ist vom Senat keineswegs verkannt worden, dass es dem Kläger im erstinstanzlichen
Verfahren um den Nachweis der sinngemäßen Behauptung gegangen ist, seine Mutter
habe sich nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig an die
deutschen zuständigen Behörden gewandt und im Namen auch des Klägers gebeten,
sie über ihre bzw. des Klägers Möglichkeiten und Rechte aufzuklären, die sich aus ihrer
eigenen Einreise ergäben. Der Senat hat sich nämlich in seinem Beschluss vom 29.
Januar 2008 auf der Grundlage von nichts anderem als gerade den entsprechenden,
aber insoweit abgelehnten Beweisanträgen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht am 5. September 2007 gestellt und vom Kläger mit der
Berufungszulassungsbegründung näher erläutert worden sind, bei der Prüfung des
Vorliegens von Berufungszulassungsgründen auseinander gesetzt. Wenn der Senat
dabei in Ansehung sowohl der vom Kläger für möglich gehaltenen Ergebnisse der
unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. sich daraus ergebender Folgerungen als auch
der verfrühten Schließung der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen
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ist, dass keine nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevante Verletzung des rechtlichen
Gehörs und/oder der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 1 VwGO)
vorliegt, handelt es sich um die rechtliche Würdigung des für die
Zulassungsentscheidung maßgeblichen Streitstoffes. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt aber nicht davor, dass
das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen
nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu
einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG,
Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B
89.05 -, Juris.
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Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinen Rügen, die sämtlich - wenn auch
unter verschiedenen Aspekten - die dem Streitstoff seitens des Senats zuteil gewordene
rechtliche Würdigung betreffen, im vorliegenden Verfahren nach § 152a VwGO nicht
gehört werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist gem. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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