Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2004

OVG NRW: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, anzeichen, rückführung, treuhänder, verwertung, wiederherstellung, internet, unterhalt, konkurs, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 223/04
Datum:
02.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 223/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4532/02
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Klägerin war im Februar 1995 die weitere selbstständige Gewerbeausübung
untersagt worden. Im März 2002 beantragte sie erfolglos die Wiedergestattung der
Gewerbeausübung. Die darauf erhobene Verpflichtungsklage wies das
Verwaltungsgericht ab, weil die Klägerin auch weiterhin gewerberechtlich unzuverlässig
sei. Sie sei angesichts ihrer auf ......Euro angewachsenen Zahlungsrückstände
wirtschaftlich leistungsunfähig und verfüge nicht über ein Erfolg versprechendes
Sanierungskonzept zur planmäßigen Rückführung ihrer Verbindlichkeiten.
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II.
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Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die
Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das
angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.
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Die Klägerin trägt vor: Sie habe, nachdem die von ihr geführte GmbH in den Konkurs
gefallen sei, alles unternommen, um ihr Leben wieder selbst zu ordnen. Sie habe eine
Halbtagsstelle in einem Steuerbüro angenommen; dort sei sie als zuverlässige und
gewissenhafte Mitarbeiterin bekannt. Ihr Nettoeinkommen reiche aber nicht aus, um die
bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, so dass die Schulden durch
hinzukommende Säumniszuschläge und Zinsen kontinuierlich anstiegen. Sie habe
deshalb Mitte April 2003 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden
mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Ende April 2003 habe das
Amtsgericht das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Sie habe damit den in
der Insolvenzordnung vorgesehenen Weg beschritten, um ohne die Last der Altschulden
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in das Erwerbsleben zurückkehren zu können. Deshalb könne sie auch nicht mehr als
gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden.
Diese Einwendungen greifen nicht durch.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt der Klägerin wegen ihrer hohen
Schulden die für eine geordnete Gewerbeausübung erforderliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit. Fraglich ist allein, ob im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997
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- 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72, Beschluss
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vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250.96 -,
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GewArch 1999, 72, Urteil vom 16. März 1982
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- 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Urteil
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vom 2. Februar 1982- 1 C 146.80 -, NVwZ
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1982, 503.
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Letzteres ist aber nicht der Fall.
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Der Umstand, dass die Klägerin einer Halbtagstätigkeit nachgeht und so ihren Unterhalt
sicherstellt, ändert, wie sie selbst erkannt hat, nichts an ihrer wirtschaftlichen Situation;
denn für Tilgungsleistungen und damit für eine Rückführung der Schulden reicht ihr
Einkommen nicht aus.
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Anzeichen für eine Besserung sind auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin
Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung der
Restschuldbefreiung gestellt hat, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet
worden ist und das Amtsgericht - wie sich aus dem im Internet
(www.Insolvenzen.nrw.de) veröffentlichten Eröffnungsbeschluss ergibt - gemäß § 313
InsO einen Treuhänder bestellt hat.
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Der Eröffnungsantrag des Schuldners führt im Verbraucherinsolvenzverfahren, um das
es hier geht, allerdings regelmäßig insofern zu einer gewissen Ordnung der
Verhältnisse, als der Schuldner gemäß § 305 InsO unter anderem einen
Schuldenbereinigungsplan erstellen und ein Vermögensverzeichnis, ein
Gläubigerverzeichnis sowie ein Forderungsverzeichnis vorlegen muss. Zudem haben
die Gläubiger gemäß § 307 InsO die Möglichkeit, zu dem Schuldenbereinigungsplan
und den Verzeichnissen eine Stellungnahme abzugeben. In vielen Fällen wird so
erstmals ein Überblick über die wahre finanzielle Situation des Schuldners möglich.
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Vgl. zu diesem Aspekt: Schmittmann, NJW 2002, 182, 184.
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Allein die Feststellung des Ist-Zustandes bewirkt aber noch nicht, dass der Schuldner
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangen und damit wieder in geordneten
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Vermögensverhältnissen leben kann.
Zu den Begriffen "wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit" und "ungeordnete
Vermögensverhältnisse" vgl.: Hahn, GewArch 2000, 361.
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Gilt der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht gemäß § 308 InsO
als angenommen, so wird, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen,
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vgl. dazu Haarmeyer in: Smid, Insolvenziordnung,
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2. Aufl. 2001, § 312 Rn. 4,
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nach näherer Maßgabe der §§ 311 ff. InsO das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung als solche führt aber ebenfalls noch nicht zu einer Besserung der
finanziellen Situation des Schuldners. Zwar zielt das weitere Verfahren darauf ab, ihm
Gelegenheit zu geben, sich nach Verwertung der Insolvenzmasse von seinen restlichen
Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO); die Entscheidung über die
Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO trifft das Gericht aber erst nach einer
mehrjährigen Wohlverhaltenszeit (vgl. §§ 287 Abs. 2, 295 InsO). Ob es zu einer
Restschuldbefreiung und damit möglicherweise zur Wiederherstellung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommt, hängt demnach maßgeblich vom Verhalten
des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab und ist im Einzelfall
durchaus fraglich. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein gibt deshalb noch
keinen Aufschluss über das weitere Verhalten des Schuldners und über die weitere
Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse. Aussagen dazu, dass sich seine
wirtschaftliche Situation durch eine Restschuldbefreiung bessern wird, lassen sich in
diesem frühen Stadium des Verfahrens noch nicht treffen.
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So auch BGH, Beschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 -, BB 2000, 1426 = NJW-
RR 2000, 1228; zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; BFH, Beschluss vom 4. März 2004 - VII R
21/02 - , zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; im Ergebnis wie hier wohl auch OVG
Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 1 B 402/03 -, GewArch 2004, 163, 164.
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Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die in verschiedenen Vorschriften der
Gewerbeordnung enthaltenen gesetzlichen Wertungen. So bestimmten sowohl § 34b
Abs. 4 Nr. 2 GewO als auch § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO, dass ein Leben in ungeordneten
Vermögensverhältnissen,
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also auch im Falle der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, vgl. Hahn, a.a.O.,
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in der Regel vorliegt, wenn über das Vermögen des Antragstellers das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Damit ließe sich eine Rechtsauffassung, die
schon im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in dessen Eröffnung
Anzeichen für eine Besserung der Situation sehen würde, nicht vereinbaren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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