Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2000

OVG NRW: aufenthaltserlaubnis, vorläufiger rechtsschutz, lebensgemeinschaft, ausländerrecht, mitwirkungspflicht, einfluss, auflage, erwerbstätigkeit, rechtssicherheit, ermessen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1120/99
Datum:
01.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1120/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 5208/97
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem
Aussetzungsantrag zu Recht stattgegeben.
2
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende
Interessenabwägung fällt weiterhin zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil das von ihr
betriebene Widerspruchsverfahren zumindest offen ist.
3
Der Antragsgegner hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Antragstellerin die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG für ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht erfüllt.
4
Erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die in der angefochtenen
Ordnungsverfügung vertretene Auffassung, dass die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG von
Gesetzes wegen zwingend vorgesehene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein
Jahr ausscheidet, weil die zuletzt im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilte
Aufenthaltserlaubnis nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im März
1995 noch bis zum 29. Januar 1997 und damit noch weit über ein Jahr bestanden habe.
Damit sei der Gesetzeszweck erfüllt, der darin liege, dem Ausländer nach dem
Scheitern der Ehe ein Jahr lang die Möglichkeit einzuräumen, eine eigene
wirtschaftliche Existenz zu begründen.
5
Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG spricht gegen die Auffassung des
Antragsgegners. Ausdrücklich erfasst wird nur die Möglichkeit, in den Fällen des Abs. 1
die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern. Damit wird notwendig der Ablauf
6
einer erteilten Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzt; denn zu einem früheren Zeitpunkt
kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Rechtssystematische
Erwägungen führen ebenfalls auf die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Die
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist mit Blick auf die Systematik des
Ausländergesetzes und in Ansehung des präzisen Sprachgebrauchs des Gesetzes zu
unterscheiden von einem Wechsel des Aufenthaltszwecks wie er § 19 AuslG zu Grunde
liegt. Diese Vorschrift ermöglicht im Rahmen der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis den Übergang von einem abgeleiteten zu einem eigenständigen
Aufenthaltsrecht. Zwar ist es rechtstechnisch ohne weiteres möglich, eine derartige
Verselbständigung des Aufenthaltsrechts während der Geltungsdauer einer
Aufenthaltserlaubnis eintreten zu lassen. Gegen eine dementsprechende am
Regelungszweck des § 19 Abs. 2 AuslG orientierte Gesetzesauslegung spricht jedoch
insbesondere ein Vergleich der Vorschrift mit § 21 Abs. 3 AuslG. Hierbei wird deutlich,
dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Kraft Gesetzes eintretenden Wechsels eines
Aufenthaltszwecks während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis erkannt und
von ihr unterschiedlichen Gebrauch gemacht hat. In § 21 Abs. 3 3. Alt. AuslG wird
ausdrücklich bestimmt, dass die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit dem
Erreichen der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1
bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht wird. Eine
vergleichbare Regelung fehlt in § 19 AuslG. Es spricht nichts dafür, dass eine solche
versehentlich unterblieben ist. Im Gegenteil deutet der Zusammenhang beider Normen,
die beide den Familiennachzug regeln, auf eine bewusst differenziert vorgenommene
Rechtsgestaltung hin.
Sofern sich im Einzelfall eine Anpassung der noch bestehenden Aufenthaltserlaubnis
an den neuen Aufenthaltszweck als sachdienlich erweisen sollte, steht hierfür § 12 Abs.
2 Satz 2 AuslG zur Verfügung. Dieser bietet die Möglichkeit, eine befristet erteilte
Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich zu beschränken, wenn eine für die
Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Das ist bei
einer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis bei Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft immer der Fall.
7
Die Struktur des § 19 AuslG bestätigt die hier vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber
geht in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG im Rahmen einer nicht zu beanstandenden
typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass im Regelfall nach einer vierjährigen
Ehebestandszeit der Ehegatte sich soweit in der Bundesrepublik Deutschland integriert
hat, dass es unverhältnismäßig wäre, seinen Aufenthalt noch zu beenden.
8
Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 18 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 = EZAR 023
Nr. 2.
9
Dabei ist es unerheblich, welche Integrationsleistungen erbracht worden sind und wann
dies geschah. Ähnlich verhält es sich beim § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Dem Ausländer
soll unbeschadet einer etwaigen Sozialhilfebedürftigkeit mit der erstmaligen Erteilung
einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr die Möglichkeit eingeräumt
werden, eine eigene wirtschaftliche Existenz zu begründen.
10
Vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 61 zu § 19.
11
Die Notwendigkeit dazu wird vom Gesetz generell vorausgesetzt, ohne eine
Einzelfallprüfung zu ermöglichen. Deshalb ist es unerheblich, ob bei Verlängerung der
12
Aufenthaltserlaubnis eine Existenzsicherung schon gegeben ist oder vielleicht von
vornherein unmöglich erscheint. Mithin verbietet es sich bereits vom Ansatz her, die
Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG davon abhängig zu machen, ob es dem
Ausländer schon während der Laufzeit seiner letzten Aufenthaltserlaubnis nach
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich war, sich eine eigene
wirtschaftliche Existenz zu schaffen.
Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen auf das- selbe Ergebnis. Der mit
§ 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG verfolgte vorbezeichnete Regelungszweck setzt voraus, dass
der Beginn des Jahreszeitraums insbesondere für den Ausländer ohne weiteres
erkennbar ist. Dieses Ziel wird mit einer eindeutigen gesetzlichen Regelung erreicht,
wie sie § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG enthält. Dagegen führte es zu Unsicherheiten, wenn
maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
abgestellt wird, über den oftmals Unklarheit oder Streit besteht.
13
Die vorstehenden Erwägungen erfordern nicht deshalb eine am Gesetzeszweck
ausgerichtete Korrektur, weil der Ausländer Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns
eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nehmen könnte, indem er die Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde während der Geltungsdauer
seiner noch bestehenden Aufenthaltserlaubnis nicht anzeigt. Auf eine derartige
Mitteilung darf sich die Ausländerbehörde ohnehin nicht verlassen. Der Ausländer ist
aufgrund der ihm durch § 70 Abs. 1 AuslG auferlegten Mitwirkungspflicht nicht gehalten,
ohne verfahrensmäßigen Anlass der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu
offenbaren. Die Regelung erfasst darüber hinaus - wie insbesondere die
Präklusionsmöglichkeit in Abs. 1 Satz 3 verdeutlicht - nur für ihn günstige tatsächliche
Umstände.
14
Vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 70 Rn. 2 und 4.
15
Die Möglichkeiten der Ausländerbehörde beschränken sich insoweit vornehmlich auf
zwischenzeitliche Sachverhaltsüberprüfungen und ggf. die Erteilung nur kurzfristiger
Aufenthaltserlaubnisse.
16
Indessen bedürfte es einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2
Satz 1 AuslG nicht, wenn nach dem Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis der
Gesetzeszweck dieser Norm erreicht worden wäre. Davon ist regelmäßig auszugehen,
wenn der weitere Aufenthalt auf Grund einer Erlaubnisfiktion als erlaubt gilt, die
Fiktionswirkung - wie im Falle der Antragstellerin - länger als ein Jahr dauert und dem
Ausländer aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist.
17
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, InfAuslR 1995, 287, 289.
18
Es spricht vieles dafür, dass es einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19
Abs. 2 Satz 1 AuslG um ein Jahr infolge der langen Verfahrensdauer jetzt nicht mehr
bedarf, nachdem die Antragstellerin seit dem 30. Januar 1997 zunächst wegen ihres
rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags und sodann infolge der vom
Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §
80 Abs. 5 VwGO über eine Erlaubnisfiktion verfügt. Eine abschließende Klärung der hier
aufgeworfenen Frage läßt der Akteninhalt allerdings nicht zu und ist letztlich auch nicht
erforderlich. Sollte sich im für die Antragstellerin ungünstigsten Falle die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis nunmehr nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG beurteilen, so stünde
19
deren Erteilung im Ermessen des Antragsgegners, solange die Voraussetzungen für die
unbefristete Verlängerung nicht vorliegen, wovon nach dem Akteninhalt auszugehen ist.
Die insoweit erforderliche Ermessensentscheidung ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei
erfolgt.
Der Antragsgegner hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - in der
angefochtenen Ordnungsverfügung schon Ermessenserwägungen zu § 19 Abs. 2 Satz
2 AuslG angestellt. Diese begegnen jedoch bereits deshalb rechtlichen Bedenken, weil
sie auf einen Zeitraum bezogen sind, für den die Antragstellerin noch einen
Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gehabt haben dürfte.
Ferner ist dem Antragsgegner nicht darin zu folgen, dass dem Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis erhebliche einwanderungspolitische Bedenken entgegenstehen.
Dieser Gesichtspunkt hat im Rahmen des § 19 AuslG grundsätzlich zurückzutreten. Zu
Gunsten der dort Berechtigten wird vielmehr von Gesetzes wegen unterstellt, dass ihrem
Verbleib im Bundesgebiet prinzipiell nichts entgegensteht, sie insbesondere die für
einen Daueraufenthalt geforderten Integrationsleistungen entweder erbracht haben oder
ihnen deren Erbringung aufgrund ihrer besonderen Situation noch ermöglicht werden
soll. Des Weiteren wird in den Ermessenserwägungen der angefochtenen
Ordnungsverfügung auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend
eingegangen. Der pauschale Hinweis darauf, die Antragstellerin habe keine
schutzwürdigen Bindungen in Deutschland, läßt wesentlichen Sachverhalt
unberücksichtigt. So hätte nicht nur der lange Aufenthalt der Antragstellerin im
Bundesgebiet (seit 15. Januar 1988) sondern vor allem auch der Umstand berücksichtigt
und in die Abwägung einbezogen werden müssen, dass die Antragstellerin hier zwei
(1989 und 1994) Kinder geboren hat, für die sie das alleinige Personensorgerecht
besitzt und mit denen sie zusammenlebt. Die Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin
wird ebenfalls unzureichend gewichtet. Insbesondere wird außer Acht gelassen, dass
der unterhaltspflichtige Ehemann zahlungsfähig ist, insoweit eine Vollstreckungstitel
vorliegt und die realisierbaren Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und ihrer Kinder
rund sechzig Prozent des sozialhilferechtlichen Bedarfs decken.
20
Nach allem kann insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass den Kindern der
Antragstellerin bereits uneingeschränkt vorläufiger Rechtsschutz für das von ihnen
betriebene Aufenthaltsgenehmigungsverfahren gewährt worden ist, der weitere
Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahen hingenommen werden, ohne dass nennenswerte öffentliche
Interessen entgegenstünden.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
23