Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2008

OVG NRW: subjektives recht, aufenthaltserlaubnis, körperverletzung, straftat, ordnungswidrigkeit, auflage, ausweisung, strafbarkeit, aussetzung, verwertungsverbot

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1541/07
Datum:
17.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1541/07
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Verwaltungsverfahren Aussetzen subjektives
Recht
Normen:
AufenthG § 79 Abs. 2
Leitsätze:
§ 79 Abs. 2 AufenthG ist eine Verfahrensvorschrift, die nicht dazu
bestimmt ist, die Interessen des Ausländers zu schützen.
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne
des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
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I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
greift nicht ein. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124
Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz
abweicht.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW
1997, 3328, vom 13. Juni 2001 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898, und vom
24. November 2006 1 B 232.06 -.
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Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit diesem wird geltend
gemacht, nach der Rechtsprechung (u.a.) des Senats könne eine Ausweisung aus
Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr auf solche Tatsachen gestützt werden, in
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deren Kenntnis die Ausländerbehörde zuvor vorbehaltlos eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt habe. Dazu stehe im Widerspruch "die Ausführung in der angefochtenen
Entscheidung, dass die Vorschrift des § 79 Abs. 2 AufenthG (früher § 67 Abs. 2 AuslG)
nicht vorbehaltlos anwendbar sei".
Damit ist eine Divergenz im oben genannten Sinne nicht dargelegt. Zwar wird mit dem
Zulassungsantrag ein abstrakter Rechtssatz der Senatsrechtsprechung zutreffend
wiedergegeben; ergänzt sei allerdings, dass der Senat im herangezogenen Beschluss
im Verfahren 18 B 732/06 in dessen Anwendung entschieden hat, dass
Vertrauensschutz der Ausweisung des Klägers nicht entgegenstehe. Nicht ansatzweise
dargetan ist jedoch, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift von dem genannten Rechtssatz abwiche. Es ist bereits nicht
nachvollziehbar, inwieweit der Rechtssatz, die Vorschrift des § 79 Abs. 2 AufenthG
(früher § 67 Abs. 2 AuslG) sei nicht vorbehaltlos anwendbar, von oben genanntem
Rechtssatz abwiche, dies zumal in Anwendung derselben Vorschrift; der Senat hat
seinen Rechtssatz nicht in Anwendung von § 67 Abs. 2 AuslG bzw. § 79 Abs. 2
AufenthG aufgestellt. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht in seiner
Entscheidung den Rechtssatz, die Vorschrift des § 79 Abs. 2 AufenthG (früher § 67 Abs.
2 AuslG) sei nicht vorbehaltlos anwendbar, nicht einmal aufgestellt. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht den Senatsbeschluss im Verfahren 18 B 732/06 auszugsweise, teils
wörtlich wiedergegeben und sich die Rechtsprechung des Senats, von der es
abgewichen sein soll, damit gerade zu eigen gemacht.
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II. Das Antragsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses
Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten
Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in
substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die
Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils bestehen.
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Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -,
InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111, und vom 14. Oktober 2005 - 18 A
3487/04 -.
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Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
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Der Kläger macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel
geltend, er habe wegen der vorbehaltlosen Verlängerung bzw. Erteilung von
Aufenthaltstiteln darauf vertrauen dürfen, dass er nicht ausgewiesen werde. Dass und
aufgrund welcher Zusammenhänge dies - entgegen der eingehenden Ausführungen
des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats im zugehörigen Eilverfahren 18
B 732/06 - der Fall sein soll, legt er indessen nicht - wie geboten - dar.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bzw. für sich genommen auf den Verstoß
des Beklagten gegen § 67 Abs. 2 AuslG (soweit hier von Interesse, in Übereinstimmung
mit § 79 Abs. 2 AufenthG) verweist, begründet er auch hiermit ernstliche Zweifel an der
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Richtigkeit der Entscheidung nicht.
Zutreffend ist allerdings, dass der geltend gemachte Verstoß vorliegt. Die seinerzeit
geltende Bestimmung des § 67 Abs. 2 AuslG schreibt vor, dass die Entscheidung über
die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen ist, sofern gegen
den Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung
beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
ermittelt wird, es sei denn, über die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf
den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
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Die Voraussetzung, dass gegen den Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, war - was mit dem Zulassungsantrag allerdings
schon nur ansatzweise dargetan wird - vorliegend erfüllt: Dem Beklagten waren im
Oktober 2001 bzw. im Februar 2002 die Anklageschriften betreffend die Strafbarkeit des
Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in zwei Fällen übersandt worden. Gleichwohl verlängerte der Beklagte
die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis am 18. April 2002 für zwei Jahre und
erteilte ihm am 1. April 2004 vorbehaltlos eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Von
der Verurteilung des Klägers hatte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt allerdings
weiterhin keine Kenntnis.
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Auch wenn man die Bedenken hinsichtlich der Darlegung zurückstellt, ergeben sich
daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht. Allein auf die
Missachtung der Vorschrift des § 67 Abs. 2 AuslG (gleichlautend heute § 79 Abs. 2
AufenthG) im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis kann sich der Kläger nicht berufen. Denn dies setzte voraus, dass
der Kläger durch diesen Fehler möglicherweise in seinen subjektiven Rechten verletzt
wird. Das ist nicht der Fall.
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Bei § 67 Abs. 2 AuslG bzw. § 79 Abs. 2 AufenthG handelt es sich um
Verfahrensvorschrift, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Strafgerichte bzw.
Ordnungsbehörden im Allgemeinen fachlich kompetenter sind, über die Strafbarkeit
bzw. Ordnungswidrigkeit eines Verhaltens zu entscheiden.
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Vgl. Hailbronner, AuslR, Loseblatt, § 79 Rn. 18; Funke-Kaiser in GK-
AufenthG, Loseblatt, II - § 79 Rn. 18.
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Vermieden werden sollen insoweit doppelte Ermittlungsarbeit und möglicherweise
auseinanderfallende Entscheidungen sowie die Notwendigkeit, letztere zu
harmonisieren. Hierzu kann ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
verwiesen werden. Dass die Norm Interessen des Ausländers schützen soll, ist nicht
erkennbar.
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Sofern die Bestimmung missachtet wird, kommt eine Verletzung eines subjektiven
Rechts des Ausländers demnach allenfalls in Betracht, wenn entweder die
Ausländerbehörde ihm entgegen der Vorschrift vor Abschluss des einschlägigen
Verfahrens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit entgegen hält oder wenn bei dem
Ausländer rechtlich schützenswertes Vertrauen verletzt wird.
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Erstere Situation war hier nicht gegeben: Dem Kläger ist die Verurteilung wegen
Straftaten zunächst bei der Verlängerung der befristeten bzw. der Erteilung der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gerade nicht entgegen gehalten worden. Das
Gegenteil ist richtig: Durch die Missachtung der Vorschrift des § 67 Abs. 2 AuslG bei der
Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltstitel, die erfolgten, obwohl eine
Aussetzung des Verfahrens geboten war, wurde der Kläger nur begünstigt, so dass eine
Rechtsverletzung von Vornherein ausscheidet.
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Der Beklagte hat dem Kläger aber auch bei der Ausweisung nicht vor Abschluss des
einschlägigen Verfahrens eine Straftat entgegen gehalten, so dass auf sich beruhen
kann, ob aus § 67 Abs. 2 AuslG ein Verwertungsverbot auch für das
Ausweisungsverfahren folgt. Dies ist vielmehr gerade erst nach Abschluss des
einschlägigen Verfahrens geschehen: Das Urteil des AG Ibbenbüren vom 17. März
2003, mit dem der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen
vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
drei Monaten verurteilt worden ist, ist seit dem 30. Januar 2004 rechtskräftig, das Urteil
des LG N. vom 26. April 2004, das unter Einbeziehung erstgenannten Urteils
ergangen ist, seit dem 29. September 2004. Der Kläger wurde erst mit Bescheid vom 11.
November 2004, also deutlich nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ausgewiesen.
Insofern kann auch eine Auseinandersetzung mit den Literaturstimmen,
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Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 79 Rn. 12 sowie 7. Auflage
1999, § 67 Rn. 11; auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Loseblatt, II - § 79
Rn. 24
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unterbleiben, auf die der Zulassungsantrag verweist. Auch diese postulieren nämlich -
nachvollziehbarerweise - ein Verwertungsverbot (nur) vor Abschluss des Verfahrens:
"verbietet unzweideutig die Verwertung irgendwelcher nicht rechtskräftig 'festgestellter
Ermittlungsergebnisse' zum Nachteil des Betroffenen", Funke-Kaiser, a.a.O.; "Wird der
Ausgang des anderen Verfahren dagegen nicht abgewartet, darf die ihm zugrunde
liegende Tat des Ausländers allerdings in keiner Weise herangezogen oder verwertet
werden", Renner, 8. Auflage 2005, a.a.O.; Hervorhebungen durch den Senat.
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Dass rechtlich schützenswertes Vertrauen des Klägers verletzt worden wäre, ist, wie
oben ausgeführt, nicht dargetan.
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Der Senat sieht keinen rechtlichen Ansatz, dem Kläger eine Berufung auf die Verletzung
der Verfahrensvorschrift des § 67 Abs. 2 AuslG auch dann zu ermöglichen, wenn deren
fehlerhafte Anwendung ihn einerseits nur begünstigt hat und andererseits nicht davon
auszugehen ist, dass bei ihm schützenswertes Vertrauen begründet war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
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